Testo completo
OGH 7Ob650/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.1986
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Wurz und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Paul R***, geboren am 28. Juli 1967, infolge Revisionsrekurses des Paul R*** und seiner Mutter Margit R***, beide Wien 5., Embelgasse 20/19, beide vertreten durch Dieter M. Freiskorn, Wien 20., Staudingergasse 13/13, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. April 1986, GZ. 43 R 178,179/86-188, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. September 1985 und vom 20. Dezember 1985, GZ. 8 P 10/80-165 und 174, bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge der Mutter (ON 164) den Vater Paulus R*** mit Ablauf des September 1985 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Paul R*** wegen dessen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Bezirksjugendamt für den
4. und 5. Bezirk vom Amt eines Einhebungskurators zu entheben, mangels Antragslegitimation der Mutter zurück (ON 165). Eine dagegen zunächst erhobene Vorstellung der Mutter blieb ohne Erfolg (ON 170,174).
Das Gericht zweiter Instanz gab dem nur gegen die Zurückweisung des Antrages auf Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung gerichteten Rekurs der Mutter nicht Folge. Bei Bestellung eines besonderen Sachwalters in Unterhaltssachen sei dessen Aufgabenbereich dem gesetzlichen Vertreter entzogen. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz sei die Bestellung des Bezirksjugendamtes zum besonderen Sachwalter noch aufrecht gewesen. Der Rechtsmittelwerberin fehle überdies die Beschwer, weil der Vater inzwischen vom besonderen Sachwalter im eigenen Wirkungsbereich mit Ablauf des September 1985 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben worden sei.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Mutter und des Paul R*** ist unzulässig. In Gegenständen des Verfahrens außer Streitsachen ist gemäß § 16 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Insoweit die Rechtsmittelwerber lediglich das Verhalten des Bezirksjugendamtes auf die Anregung zur Antragstellung darlegen, läßt sich daraus für die Beurteilung des Vorliegens der von den Rechtsmittelwerbern angezogenen Rechtsmittelgründe nach § 16 AußStrG nichts gewinnen. Der von den Rechtsmittelwerbern in Abrede gestellten Vereinbarung des Vaters mit dem Bezirksjugendamt über das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung käme nur für die Beurteilung der Beschwer Bedeutung zu. Die Nichtberücksichtigung der nach der Entscheidung des Erstgerichtes erfolgten Enthebung des Bezirksjugendamtes als besonderem Sachwalter durch das Rekursgericht bildet keinen der obgenannten Anfechtungsgründe. Die Nichtbeachtung von Neuerungen könnte einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität nur dann begründen, wenn zum Vorteil des Kindes geänderten Verhältnissen sofort Rechnung getragen werden müsste (EvBl. 1965/133; EFSlg. 39.662), was aber hier nicht der Fall ist. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 16 AußStrG ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Frage der Beschwer der Rechtsmittelwerber brauchte daher nicht erst erörtert zu werden.