OGH 9Os115/86

9Os115/86Tribunale superiore10 set 1986

Testo completo

OGH 9Os115/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz U*** und andere wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz U*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Jugendschöffengericht vom 1.Oktober 1985, GZ 18 Vr 1433/84-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Franz U*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der 25-jährige Franz U*** (zu A/) des Vergehens des (zu ergänzen: versuchten) Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil er und die (unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Wilhelm U*** und Peter M*** "in Gesellschaft" des abgesondert verfolgten Konrad U*** am 1. Mai 1984 in Stadlhof im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter versuchten, durch Aufreißen der Eingangstüre der Diskothek S*** T*** und Versetzen von Schlägen gegen den Türwächter Siegfried B*** ihren, sohin mehrerer Personen Eintritt in die bezeichnete Diskothek mit Gewalt zu erzwingen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Franz U*** mit einer auf die Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Was zunächst den in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand betrifft, die Urteilskonstatierungen über den Tathergang (S 202 f) seien offenbar unzureichend begründet, es wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, daß die Angeklagten zwar in die Diskothek wollten, den Entschluß zum (gemeinsamen) gewaltsamen Eindringen aber erst faßten, nachdem der Mitangeklagte M*** (vom Besitzer der Diskothek) verletzt worden war, um ihn ins Lokal zu bringen und mit der Rettung und der Gendarmerie telefonieren zu können, so unternimmt der Beschwerdeführer damit der Sache nach lediglich den Versuch, seiner (und seiner Mitangeklagten) diesbezüglichen Verantwortung, die das Schöffengericht, gestützt auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen Robert N***, Maria N*** und Siegfried B*** und demnach formal mängelfrei begründet, als widerlegt erachtet hat (S 204), doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, womit sich aber das Beschwerdevorbringen - das sich letztlich in der Behauptung erschöpft, die tatrichterlichen Feststellungen seien im Beweisverfahren nicht gedeckt, stünden mit sich im Widerspruch und widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung - als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt, was gleichermaßen auch für jenen Teil der Beschwerdeausführungen gilt, mit welchen die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen mit dem Hinweis in Zweifel gezogen wird, daß sie ebenfalls am gegenständlichen Vorfall beteiligt waren und gegen sie teilweise auch Strafverfahren eingeleitet wurden. Ausgehend von der von den Tatrichtern gewonnenen Überzeugung über den Tathergang bedurfte es aber keiner gesonderten Erörterungen darüber, wann es zur Verletzung des M*** gekommen ist, weil dieser Umstand darnach keine für die Schuld des Beschwerdeführers entscheidende Tatsache betrifft. Der Zeitpunkt hinwieder, zu dem die Angeklagten Gewalt (gegen die Eingangstüre bzw. gegen Siegfried B***) angewendet haben, ergibt sich - den Beschwerdeausführungen zuwider - eindeutig aus dem vom Gericht festgestellten Ablauf des Tatgeschehens (S 202). Dem Urteil haften aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch keine formalen Begründungsmängel in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite an. Konnte doch das Gericht den Tatbestandsvorsatz der Angeklagten (und damit auch des Beschwerdeführers) schon aus dem festgestellten Tathergang in Verbindung mit der Absprache der Angeklagten während der Fahrt zur Diskothek (S 203 f, 205) denkrichtig ableiten; daß die aus dieser Absprache gezogenen Schlußfolgerungen des Gerichtes zwingend sein müßten, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 21, 22 zu § 258), genug daran, daß sie nicht den Denkgesetzen widersprechen, wovon vorliegend aber keine Rede sein kann.

In Ausführung der Rechtsrügen greift die Beschwerde (erneut) auf die - vom Erstgericht indes als widerlegt erachtete - Verantwortung der Angeklagten zurück, erst nach der Verletzung des Mitangeklagten M*** den Entschluß zum gewaltsamen Eindringen gefaßt zu haben, um dem Verletzten zu helfen und Rettung und Gendarmerie verständigen zu können. Solcherart vergleicht sie aber nicht den urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Das gilt nicht nur für die den festgestellten Tatbestandsvorsatz negierende Rüge aus der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, sondern insbesondere auch für jene Einwände, mit welchen unter Berufung auf die Z 9 lit b der zitierten Gesetzesstelle die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts, ein schuldausschließender Rechtsirrtum bzw. entschuldigender Notstand reklamiert und letztlich aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO eine Tatbeurteilung bloß als Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch nach § 109 Abs 1 StGB begehrt wird, weil alle diesbezüglichen Rügen am Urteilssachverhalt vorbeigehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bzw. §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch vom öffentlichen Ankläger erhobenen Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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