OGH 10Os87/86

10Os87/86Tribunale superiore30 giu 1986

Testo completo

OGH 10Os87/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter F*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 sowie 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19.März 1986, GZ 3 a Vr 1500/85-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zu den Tatzeiten noch jugendliche Angeklagte Peter F*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 sowie 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Gesellschaft der gesondert verfolgten Gerlinde B*** eine Reihe von Einbruchsdiebstählen begangen hatte, die zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs blieben (Schuldspruchfakten A I 1-6, II, III, IV und B I 1 und 2) sowie in einem Fall überdies Behältnisse, nämlich eine Kassenlade und einen Brieflosautomaten aufzubrechen suchte (Schuldspruchfaktum B II) und weil er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er einen Metroausweis und ein vinkuliertes Sparbuch eines Unbekannten behielt und in der Folge wegwarf sowie einen vom abgesondert Verfolgten Johann O*** dem Herbert K*** entfremdeten Führerschein von O*** übernahm und behielt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte einleitend, der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen sei unvollständig und es seien hiefür nur offenbar unzureichende Gründe angegeben "insbesondere bezüglich der Fakten A I 4 und 6 bzw. B II, A I 5 und C I".

Zu den beiden letztgenannten Fakten finden sich in der Mängelrüge aber überhaupt keine Ausführungen. Insoweit wird somit ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285 a Z 2 StPO).

Soweit jedoch (zu den Urteilsfakten A I 4 und 6 sowie B II) gegen die Argumentation des Erstgerichtes, daß die ursprüngliche geständige Verantwortung des Beschwerdeführers keine Entlastung der Komplizin B*** mit sich gebracht hätte, angekämpft wird, wird nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten. Ein Begründungsmangel der im § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bezeichneten Art wird damit aber nicht aufgezeigt. Auf die Verantwortung des Angeklagten, daß er von Gerlinde B*** den Tathergang (der in den gegenständlichen Urteilsfakten umschriebenen Einbruchsdiebstähle) geschildert bekommen habe, mußte das Erstgericht nicht eingehen. Der Angeklagte hatte nämlich bloß angegeben, B*** habe "vom Einbruchsdiebstahl nur wenig erzählt" (S 35/II) und er habe von diesen Einbruchsdiebstählen erst nachträglich erfahren, als B*** (nach dem Einbruch im Autohaus F***) kam und

fragte, ob er jemanden wüßte, der die (gestohlenen) Sachen kaufen wolle (S 73 d/I) und als (nach dem Einbruchsdiebstahl im K***) B*** mit der gestohlenen Schlagobersflasche kam und ihm diese gab (S 73 e/I). Davon, daß B*** dabei jene Einzelheiten berichtet habe, die für das Erstgericht überzeugendes Indiz dafür waren, daß der Angeklagte (auch) an den Tatorten war (US 15), ist in seiner Verantwortung gar nicht die Rede, weshalb sich das Erstgericht insoweit nicht eigens mit diesem Teil seiner Verantwortung auseinandersetzen mußte.

Das Vorbringen in der Mängelrüge, die Verantwortung des Angeklagten zum Urteilsfaktum B II sei überhaupt nicht erörtert worden und es fehle insoweit überhaupt an keiner Begründung, ist unzutreffend. Das versuchte Aufbrechen von Behältnissen (Urteilsfaktum B II) fand anläßlich des Einbruchsdiebstahls im K*** in Wien 21., Ruthnergasse 91 statt (Urteilsfaktum A I 6). Das Erstgericht behandelte diese beiden Fakten wegen ihres zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges jeweils unter ausdrücklicher Bezeichnung beider Fakten gemeinsam (US 14 f) und stellte beide Fakten gleichermaßen betreffende Erwägungen an, worauf ausdrücklich verwiesen wurde (US 15). Der gerügte Mangel liegt demnach nicht vor. Zur Urteilskonstatierung der gewerbsmäßigen Tatbegehung (der Diebstähle) verweist der Angeklagte in seiner Mängelrüge lediglich auf seine Verantwortung und leitet daraus ab, er habe keinesfalls die Begehung von Eigentumsdelikten für einen längeren und ungewissen Zeitraum angestrebt, sondern nur über einen beschränkten Zeitraum hinweg der Gerlinde B*** Geld für Gnadenansuchen (zugunsten der Mutter des Angeklagten) zur Verfügung stellen wollen. Damit wird aber wieder kein Nichtigkeitsgrund (im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet, sondern erneut lediglich versucht, das erstgerichtliche Urteil nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit. a und 10) ist insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Ausführung einer Rechtsrüge erfordert nämlich das Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz, nicht aber den Vergleich eines anderen, dem Angeklagten genehmeren Sachverhalt mit dem Gesetz.

Gegen dieses Gebot verstößt die Rechtsrüge.

Zwar wird in den Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit (Z 10) einleitend behauptet, es werde von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Dies wird aber nicht eingehalten, wenn sodann ausgeführt wird, der Angeklagte habe "lediglich kurzfristig Geld benötigt". Damit wird der festgestellte Urteilssachverhalt verlassen, wonach der Angeklagte die Begehung der Eigentumsdelikte für einen längeren und ungewissen Zeitraum anstrebte und auch durchführte, um sich durch sie in seiner beengten finanziellen Situation eine Einnahmequelle für den "Freikauf" seiner Mutter zu erschließen (US 18).

Die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach der Angeklagte in den Urteilsfakten A I 4, B II und C I hätte freigesprochen werden müssen, weil er die Tat nicht begangen habe (Z 9 lit. a) und im Urteilsfaktum A I 6 lediglich wegen Hehlerei (Z 10) hätte verurteilt werden dürfen, weil er nur einen von B*** gestohlenen Schlagobersbereiter als Geschenk angenommen habe, gehen von der vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich abgelehnten leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu diesen Urteilsfakten aus und somit gleichfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt.

Die Rechtsrüge ist somit insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Aus den angeführten Gründen war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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