OGH 6Ob632/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.1986
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00632.840.0619.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel und Dr. Riedler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Paul Appiano, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Rechtsanwalt in Baden, wegen Räumung eines Geschäftslokals, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. November 1983, GZ 41 R 729/8326, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 6. Mai 1983, GZ 5 C 1236/8117, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer von ¾Anteilen der in der Klage genannten Wiener Liegenschaft. Der Bruder der Beklagten hatte die im Klagebegehren näher bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten in dem auf der Liegenschaft stehenden Haus als Hauptmieter in Bestand. In diesen Mieträumlichkeiten hatte er ein – nach der Formulierung im Leibrentenvertrag vom 5. Dezember 1973 (Beilage ./2) „seit Jahrzehnten“ bestens eingeführtes – gewerbliches Unternehmen betrieben. Im November 1970 hatte er dieses Unternehmen an eine Handelsgesellschaft verpachtet. Mit dem Kodizill vom 2. November 1970 vermachte er das verpachtete Unternehmen, „insbesondere die Mietrechte, die gesamte Einrichtung usw.“ (Beilage ./3) der Handelsgesellschaft. Mit dem am 5. Dezember 1973 abgeschlossenen Leibrentenvertrag veräußerte er das Unternehmen gegen eine auf seine Lebenszeit bedungene Rente an seine bisherige Pächterin. Die Hausverwaltung hatte von der Verpachtung seinerzeit Kenntnis genommen. Sie schrieb den Mietzins für die drei Mieträumlichkeiten vierteljährlich vor. Der Bruder der Beklagten beglich die Mietzinsforderungen bis zu seinem Ableben im Wege eines Abbuchungsauftrags. Im Testament vom 24. Februar 1981 setzte der Bruder der Beklagten diese zu seiner Alleinerbin ein. Dabei ordnete er ausdrücklich an, dass durch das Testament die letztwillige Verfügung über seine Hauptmietrechte am näher bezeichneten Eckgeschäftslokal nicht berührt werde und das Kodizill seine volle Wirkung behalte. Der Bruder der Beklagten starb am 26. März 1981. Davon erhielt die Hausverwaltung spätestens im April 1981 Kenntnis. Sie richtete fortan die Mietzinsvorschreibungen an die Verlassenschaft nach dem Bruder der Beklagten unter der Anschrift des Geschäftslokals. Nach dem Todesfall erfolgten bis zur Klagszustellung (am 11. Januar 1982) keine Zinszahlungen. Mahnungen an die Verlassenschaft adressierte die Hausverwaltung wie die Zinsvorschreibungen an die Geschäftsanschrift. Die Beklagte erklärte sich zum Nachlass ihres Bruders aufgrund des Testaments ohne Rechtswohltat des Inventars zur Erbin. Mit der Einantwortungsurkunde vom 24. Juni 1981 wurde ihr– ohne dass das Kodizill vorher kundgemacht und die Benachrichtigung der Vermächtnisnehmerin nachgewiesen worden wäre – der Nachlass zur Gänze eingeantwortet. Die Beklagte hatte nach dem Tode ihres Bruders die Handelsgesellschaft aufgefordert, die Mietzinse unmittelbar an die Hausverwaltung zu zahlen.
Am 23. Dezember 1981 brachte der Kläger gegen die Beklagte als Alleinerbin des Geschäftsraummieters eine Klage auf Zahlung des für die Zeit bis einschließlich November 1981 mit rund 13.500 S bezifferten Mietzinsrückstands ein, erklärte in der Klage die Auflösung des Mietverhältnisses nach dem zweiten Fall des § 1118 ABGB und stellte ein auf seine Aufhebungserklärung gegründetes Räumungsbegehren. Die Klagsgleichschrift wurde der Beklagten am 11. Januar 1982 zugestellt.
Am 19. Februar 1982 erfolgte auf die Mietzinsschuld eine Zahlung von 18.532,32 S. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. März 1982 trug der Kläger seine Klage vor, gleichzeitig schränkte er mit der Behauptung, dass auf die Mietzinsforderung bis einschließlich März 1982 noch 2.514 S aushafteten, das Zahlungsbegehren auf diesen Betrag samt Nebenforderungen ein und hielt das Räumungsbegehren aufrecht.
Die Beklagte wendete in der erwähnten Tagsatzung wörtlich ein, dass ihr „bisher keinerlei Mietzinsvorschreibungen und Mahnungen zugegangen seien, sie daher nicht gewußt habe, was sie an monatlichem Mietzins zu bezahlen habe“. Dazu trug sie ihren Rechtsstandpunkt vor, „sie sei aufgrund der Erbweges nach ihrem Bruder Mieterin dieser Geschäftslokale geworden“. Erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Juni 1982 berief sich die Beklagte unter Vorlage der entsprechenden Urkunden auf den Leibrentenvertrag und das Kodizill und wendete in der Tagsatzung vom 30. März 1983 mit der Begründung, dass die Mietrechte auf die Handelsgesellschaft übergegangen seien, ausdrücklich den Mangel ihrer Passivlegitimation ein. Ab Juli 1982 erfolgten die Mietzinsvorschreibungen an die Beklagte unter deren Wohnanschrift. Seit der Zahlung des eingeschränkten Klagsbetrags von 2.514 S am 7. Oktober 1982 besteht kein Mietzinsrückstand.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Es verpflichtete aber die Beklagte gemäß § 21 Abs 2 MG zum Kostenersatz.
Das Erstgericht folgerte aus der Verpachtung und späteren Veräußerung des Geschäftsbetriebs durch den Mieter an die Handelsgesellschaft eine Spaltung des Mietverhältnisses, erachtete eine einseitige Übertragung der vollen Vertragstellung des Mieters durch diesen an einen Vermächtnisnehmer durch Legat für grundsätzlich für möglich, nahm aber mangels Behandlung des Vermächtnisses im Abhandlungsverfahren an, dass das Vermächtnis noch nicht wirksam geworden sei. Aus dieser Erwägung legte das Erstgericht zugrunde, dass die Vertragstellung eines Mieters vom Erblasser auf die Beklagte als dessen eingeantwortete Alleinerbin übergegangen sei. Die Beklagte habe die Zinszahlungspflicht getroffen. Die Beklagte sei für die Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB und für das Räumungsbegehren passiv legitimiert. Der Zahlungsverzug sei im Laufe des Rechtsstreits behoben worden. Ein grobes Verschulden am Zahlungsverzug sei der Beklagten nicht anzulasten. Weil bis Juli 1982 die Klägerin keine Mietzinsvorschreibungen und Mahnungen an die Beklagte persönlich (an ihre Wohnanschrift) gerichtet habe und die Beklagte habe annehmen dürfen, dass die Handelsgesellschaft die (unter der Geschäftsanschrift vorgeschriebenen) Mietzinse unmittelbar an den Kläger (zu Handen der Hausverwaltung) bezahlen werde. Das Erstgericht nahm daher eine Entkräftung der Aufhebungserklärung im Sinne des § 21 Abs 2 und 3 MG an.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt, nicht aber 300.000 S. Es sprach weiters aus, dass die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht, das zur Anfechtung der auf § 21 Abs 2 MG gestützten Prozesskostenentscheidung durch die Beklagte die Rechtsansicht vertrat, eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Vertragstellung eines Mieters durch diesen an einen Dritten sei in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge auch bei letztwilligen Verfügungen, also insbesondere beim Vermächtnis, nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, legte zum Räumungsbegehren selbst in Übereinstimmung mit der in der Klage zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Vermieters zugrunde, dass die Beklagte als eingeantwortete Erbin des Geschäftsraummieters, der seine aus dem Mietrecht fließenden Benützungsrechte an einen Unternehmenserwerber abgetreten habe, die Zinszahlungspflicht getroffen habe, taugliche Empfängerin der Aufhebungserklärung und für die Räumungsklage passiv legitimiert gewesen sei. Im Ergebnis, wenn auch aus einer grundsätzlich anderen Rechtsansicht, teilte somit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ansicht über die passive Legitimation der Beklagten.
Es billigte aber auch die erstrichterliche Würdigung, dass der Beklagten an dem ihr zuzurechnenden Zinszahlungsverzug kein grobes Verschulden anzulasten sei. Dazu erwog das Berufungsgericht, die Beklagte habe nach einer in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgehen dürfen, dass infolge des Vermächtnisses mit dem Tode des Mieters die volle Vertragstellung (auch ohne Zustimmung des Vermieters) auf die Vermächtnisnehmerin übergegangen sei.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil mit dem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Als Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO macht er geltend, dass die Vorinstanzen mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten zu Unrecht auf die Prüfung der Frage eingegangen seien, ob die Beklagte am Zinszahlungsverzug ein grobes Verschulden getroffen habe, dass aber im Übrigen bei richtiger Wertung grobes Verschulden anzunehmen gewesen wäre.
Die Beklagte strebt nach dem Inhalt ihrer Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ungeachtet ihres Antrags, die Revision zu „verwerfen“, die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache an.
Die Revision ist mangels der Voraussetzungen nach § 503 Abs 1 ZPO nur aus einem den Erfordernissen nach § 503 Abs 2 ZPO entsprechenden Anfechtungsgrund zulässig. Ein solcher bedarf – entgegen der in der Revision angestellten Überlegungen – gemäß § 506 Abs 1 Z 2 ZPO einer Ausführung, aus der sich die Erheblichkeit der angeblich unrichtig gelösten Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO entnehmen lässt.
Der Vorwurf des Revisionswerbers, die Vorinstanzen hätten ohne entsprechende verfahrensrechtliche Grundlage die Entkräftung der aus dem zweiten Fall des § 1118 ABGB gestützten Aufhebungserklärung im Sinne des § 21 Abs 2 MG zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, beruht auf einer Aktenwidrigkeit: Die oben wörtlich wiedergegebene Bestreitung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. März 1982 war als Vorbringen von Tatumständen aufzufassen, aus denen auf den Mangel eines groben Verschuldens geschlossen werden sollte, und wurde nach dem unmittelbar darauf verkündeten Beweisbeschluss vom Prozessrichter auch in diesem Sinne aufgefasst. Einer darüber hinausgehenden ausdrücklichen Berufung auf eine bestimmte Gesetzesstelle oder auf den Rechtsgrund sondergesetzlicher Entkräftung der Aufhebungserklärung bedurfte es nicht. Von einer Prüfung der Verschuldensfrage „von Amts wegen“ kann daher entgegen den Revisionsausführungen nicht die Rede sein. Damit fehlt es aber zu der zum Anfechtungsgrund erhobenen Frage des Verfahrensrechts jedenfalls an der Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
Zu der zum Anfechtungsgrund erhobenen materiellrechtlichen Frage des Vorliegens eines groben Verschuldens im Sinne des § 21 Abs 2 MG haben die Vorinstanzen die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (MietSlg 35.586, 30.475 und 30.476, jeweils mit zahlreichen weiteren Zitaten) beachtet. Der Revisionswerber unterlässt eine schlüssige Darlegung, aus welchen grundsätzlichen Erwägungen die Wertung der Vorinstanzen über den Abgang eines groben Verschuldens der Beklagten unrichtig sein könnte. Er übergeht die vom Erstgericht hervorgehobenen Umstände des vorliegenden Falls und verkennt den wesentlichen Gehalt der berufungsgerichtlichen Argumentation, der in Wahrheit darin liegt, dass der Beklagten (auch ohne Kenntnis der Rechtsprechung und dementsprechendes Vertrauen darauf) eine Rechtsauffassung zugebilligt werden müsse, die sogar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch längere Zeit überwiegend vertreten worden war. Entscheidend ist aber, dass die Revisionsausführungen, wenn auch anhand der konkreten Umstände des zu entscheidenden Rechtsfalls, keine Unrichtigkeit in der Lösung einer Rechtsfrage ableiten, die für die Entscheidung anderer Rechtsfälle bedeutsam sein könnte.
Mangels Ausführungen eines im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes war die Revision zurückzuweisen.
Die Revisionsgegnerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Ihre Rechtsmittelgegenschrift war nicht als zur notwendigen Rechtsverteidigung erforderlich anzusehen. Der Revisionsgegnerin gebührt daher kein Kostenersatz.