OGH 4Ob409/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.01.1986
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** GEGEN U*** WETTBEWERB, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei QU***-F*** Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Grazer Bundesstraße 15, vertreten durch Dr.Helmut Renner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 200.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26. Juni 1985, GZ.4 R 93/85-20, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 28.Jänner 1985, GZ.1 Cg 257/84-6, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht verbot der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung, Kunden, die eine Stammkundenkarte mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum auszufüllen haben, für je S 1.000,-- Einkaufssumme das Stammkunden einen Warengutschein von 10 % der Einkaufssumme einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Das auf das Verbot der Ankündigung solcher Warengutscheine gerichtete Mehrbegehren wurde hingegen abgewiesen.
Das Erstgericht nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als bescheinigt an: Die beklagte Partei führt in ihrem dem Einzelhandel mit Artikeln des fotografischen Bedarfs gewidmeten Geschäft eine Kartei, die sogenannte Stammkundenkarten enthält. Für einen Teil der Kunden der beklagten Partei werden solche Stammkundenkarten ausgestellt; diese Karten enthalten den Namen des Kunden, dessen Anschrift und Geburtsdatum. Dem Kunden wird sodann von den Verkäufern der beklagten Partei erklärt, daß er, sobald er einen Umsatz in der Höhe von S 1.000,-- im Geschäft der beklagten Partei erzielt habe, eine Warengutschrift in der Höhe von 10 % des Umsatzes erhalte. Diese Gutschrift lasse sich dadurch ermitteln, daß jeder Geschäftsfall des betreffenden Kunden nach Datum und Höhe des Kaufpreises in die Stammkundenkarte eingetragen und bei Erreichung des Betrages von S 1.000,-- abgerechnet werde. Diese Erklärungen wurden auch dem Dr.Paul V*** gegenüber abgegeben, als er am 5.6.1984 im Geschäftslokal der beklagten Partei erschien. Die Stammkundenkarteninhaber erhalten bei Geschäften, die den Gesamtkaufpreis von S 1.000,-- erreichen oder übersteigen, eine Warengutschrift in der Höhe von 10 % des Kaufpreises. Dies erfolgt in der Form, daß an diesen Kunden unbelichtetes Filmmaterial ausgegeben wird, dessen Aufbrauchsfrist bereits abgelaufen ist und das daher ansonsten unverkäuflich wäre. Über diesen letzten Umstand werden aber die Kunden der beklagten Partei beim Ausstellen der Stammkundenkarten nicht aufgeklärt. Die Verkäufer haben keine Anweisung erhalten, eine solche Aufklärung zu geben. Das Erstgericht erblickte in der gewährten Warengutschrift eine nach dem § 1 ZugG verbotene Zugabe. Hinsichtlich der Ankündigung einer verbotenen Zugabe habe jedoch der Sicherungsantrag abgewiesen werden müssen, weil eine Ankündigung nicht als bescheinigt habe angenommen werden können.
Das Rekursgericht bestätigte den dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses (also hinsichtlich des Gewährens) und änderte diesen im übrigen dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich der Ankündigung erließ. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt; der Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht erblickte in dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt einen Verstoß gegen § 1 Abs.1 RabG. Es vertrat unter Berufung auf die Entscheidungen ÖBl.1983,91 und ÖBl.1978,104, im wesentlichen die Auffassung, Stammkunden seien Personen, welche bestimmten Verbraucherkreisen im Sinne des § 1 Abs.2 RabG angehörten. Die solchen Personen gewährten, im Vergleich zu anderen Kunden herabgesetzten Preise seien (verbotene) Sonderpreise im Sinne dieser Gesetzesstelle. Der Werbende müsse auch im Bereich des Rabattrechts im Falle der Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl.1981,132; ÖBl.1979,140 ua.). Erwecke eine Ankündigung den Eindruck, es bestehe neben dem für einen begünstigten Personenkreis geltenden Preis noch ein höherer Normalpreis, dann werde ein (verbotener) Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs.2 RabG angekündigt, auch wenn dieser Eindruck den Tatsachen nicht entspreche (ÖBl.1981,132, ÖBl.1979,140 ua.).
Im vorliegenden Fall hätten die Kunden den Eindruck gewinnen müssen, sie erhielten als Inhaber einer Stammkundenkarte einen Sonderpreis, nämlich eine Warengutschrift in der Höhe von 10 % eines Mindestumsatzes von S 1.000,--. Wer einen solchen Preisnachlaß ankündige, werde nach der Lebenserfahrung Gutschriften auch einlösen, sodaß der auf Unterlassung des Gewährens solcher Rabatte gerichtete Anspruch der klagenden Partei bescheinigt sei. Da die Verkäufer der beklagten Partei einem Teil der Kunden, nämlich den Stammkundenkarteninhabern, mitgeteilt hätten, daß sie die gegenständliche Warengutschrift erhielten, sei einem größeren Personenkreis der unzulässige Rabatt angekündigt worden. Der Unterlassungsanspruch sei daher auch in diesem Punkt bescheinigt. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der gesamte Sicherungsantrag der klagenden Partei abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß dem § 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Da das Rekursgericht die vom Erstgericht in Ansehung der Gewährung des näher bezeichneten Warengutscheines (Warengutschrift) erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, ist der von der beklagten Partei gegen diesen Teil der Rekudsentscheidung erhobene Revisionsrekurs in diesem Umfang unzulässig. Daß das Rekursgericht zu dieser Entscheidung auf Grund einer Rechtsansicht gelangt ist, die von jener des Erstgerichts abweicht - dieses erblickte in dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt einen Verstoß gegen das Zugabengesetz, das Rekursgericht hingegen einen Verstoß gegen das Rabattgesetz - ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem § 528 Abs.1 Z 1 ZPO kommt es nur auf das Ergebnis, nämlich auf die Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz an, nicht aber auf die Begründung der konformen Entscheidungen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes und über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bezieht sich richtigerweise lediglich auf den von der Abänderung betroffenen Teil seiner Entscheidung, also auf das Verbot der Ankündigung des Warengutscheines.
Der Revisionsrekurs ist aber auch in diesem Bereich unzulässig. Gemäß dem § 528 Abs.2 ZPO ist in jenen Fällen, in denen ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht schon aus den Gründen des Abs.1 unzulässig ist, nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen. Diese Zulässigkeit setzt demnach voraus, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO). Die weitere Anfechtungsmöglichkeit, daß (Z.1) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt
(§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO), kommt mit Rücksicht auf den Streitwertausspruch nicht in Betracht (Z.2).
Das Rekursgericht hat nämlich ausgesprochen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit dem Fehlen einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über das Ankündigen unzulässiger Rabatte und der Bedeutung einer Entscheidung darüber für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten.
Der Oberste Gerichtshof ist nach dem § 526 Abs.2 ZPO bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit nicht gebunden.
Eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO ergibt die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses. Das Rekursgericht ist nämlich bei seiner Entscheidung von der - oben jeweils wiedergegebenen - gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insbesondere über die Rabattgesetzwidrigkeit derartiger mit Gutschriften verbundenen Stammkundenkarten sowie über die Mehrdeutigkeit diesbezüglicher Ankündigungen und deren Eindruck ausgegangen, sodaß eine erhebliche Bedeutung im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle nicht vorliegt. Die Rechtsmittelwerberin hat eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ihren Ausführungen auch nicht aufgezeigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichts liegt aber auch in Ansehung der Frage der Ankündigung eines unzulässigen Rabattes eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, von der das Rekursgericht in seiner Entscheidung nicht abgewichen ist. Für die Ankündigung ist eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an einen größeren Personenkreis notwendig; es ist nicht erforderlich, daß sie sich unmittelbar an einen größeren Personenkreis wendet. Somit fallen auch Mitteilungen an einzelne Personen darunter, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Kreis angehören und wenn diese Mitteilungen planmäßig erfolgen (ÖBl.1983,129; 1976,81, jeweils mwH). Die beklagte Partei billigt selbst in ihrem Rechtsmittel diese Rechtsprechung und legt sie ihren Ausführungen zugrunde. Ihre daran geknüpfte Auffassung, diese Voraussetzungen längen nicht vor, weil eine solche Mitteilung nur an eine Person - an Dr.Paul V*** - erfolgt sei, ist aktenwidrig, weil nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Verkäufer der beklagten Partei "dem Kunden" (und damit einem größeren Personenkreis) diese Mitteilung machen und ein Teil ihrer Kunden Stammkundenkarteninhaber sind. Da das Rekursgericht bei der Auslegung des Begriffes der Ankündigung eines zulässigen Rabattes somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgegangen ist und Umstände, die bei der Anwendung dieser Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 528 Abs.2 i.V.m. § 502 Abs.4 Z 1 ZPO auch in diesem Umfang unzulässig.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 393 Abs.1, 402 EO, 41, 50, 52 ZPO begründet.