OGH 6Ob703/85

6Ob703/85Tribunale superiore19 dic 1985

Testo completo

OGH 6Ob703/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** F*** Gesellschaft mbH, Linke Wienzeile 234, 1150 Wien, vertreten durch Dr. Helmut WINKLER, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang H***, Kaufmann, 8 Hillside, Woking/Surrey GU 22 7 RS, Großbritannien, vertreten durch Dr. Karl Holy, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,000.000,00 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1985, GZ 2 R 155/85-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. März 1985, GZ 11 Cg 16/84-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 24.444,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.004,-- an Umsatzsteuer und S 2.400,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zwischen der klagenden Partei und der TBS Handel mit technischem und industriellem Bedarf und Sicherheitsanlagen Gesellschaft mbH (im folgenden TBS), deren Gesellschafter und leitender Angestellter der Beklagte war, war ein Factoring-Vertrag, mit dem die TBS alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab 1.1.1976 an die klagende Partei verkaufte und abtrat, abgeschlossen worden. Bei Vertragsabschluß unterfertigte der Beklagte einen Blankowechsel als Annehmer und eine Wechselwidmungserklärung, nach deren Inhalt die klagende Partei den Blankowechsel zur Deckung ihrer Forderungen gegen die TBS auf Grund des Factoring jederzeit mit den noch fehlenden Bestandteilen auszufüllen, die Wechselsumme einzusetzen und den Wechsel gegen den Beklagten geltend zu machen berechtigt war. Über das Vermögen der TBS wurde am 13.9.1977 der Konkurs eröffnet. Bei Konkurseröffnung hafteten gegen die Gemeinschuldnerin Forderungen der klagenden Partei in Höhe von S 5,829.185,16 aus. Dieser Betrag schien zwar durch an sie von der TBS zedierte Forderungen im Gesamtbetrag von mehr als 11 Mill S abgedeckt, doch war auf die abgetretenen Forderungen lediglich ein Betrag von insgesamt S 438.726,09 eingegangen, weil es sich dabei zum Teil um Forderungen auf Grund von Scheinfakturen und zum Teil um Forderungen gegen zahlungsunfähige Schuldner gehandelt hatte. Die klagende Partei meldete im Konkurs der TBS die Forderung von S 5,829.185,16 an. Davon anerkannte der Masseverwalter lediglich einen Teilbetrag von 3 Mill S, während er die restliche Forderung bestritt. Der Konkurs wurde am 16.2.1979 mangels die Konkurskosten deckenden Vermögens gemäß § 166 Abs.2 KO aufgehoben, weshalb die angemeldete Forderung der klagenden Partei zur Gänze unbefriedigt blieb. Nach dem Versuch einer Bereinigung brach der Kontakt zwischen den Streitteilen ab. Offen blieb ein Betrag von weit mehr als 3 Mill S. In Ansehung der uneinbringlich gebliebenen Forderungen gegen die TBS löste die klagende Partei den Factoring-Vertrag zufolge Punkt 9 Abs.1 der Allgemeinen Factoring-Bedingungen, die Vertragsbestandteil waren, auf und übertrug die Forderungen an die TBS zurück, weil alle Möglichkeiten zur Hereinbringung dieser Forderungen ausgeschöpft waren.

Auf Grund des vom Klagevertreter mit Vollmacht vom 12.2.1975 für sie ("I***") am 1.12.1975 als Aussteller gefertigten Wechsels erwirkte die klagende Partei einen Wechselzahlungsauftrag über 3 Mill S samt 6 % Zinsen seit 1.6.1981.

Der Beklagte erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen und bestritt in diesen die Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil der Wechsel nicht für sie, sondern für "I***" und überdies vom Klagevertreter mit einer erst nach Ausstellung des Wechsels erteilten Vollmacht ausgefüllt und unterzeichnet worden sei. Seine Passivlegitimation bestritt er mit der Behauptung, das Blankoakzept und die Unterschrift auf der Wechselwidmungserklärung stammten nicht von seiner Hand. Außerdem brachte er vor, daß im Factoring-Vertrag eine Abtretung an Zahlungs Statt vereinbart worden sei; überdies habe es die klagende Partei verabsäumt, alle zur Einbringung der zu ihrem Vermögensstand gehörenden Forderungen nützlichen und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Nur deshalb hafte die eingeklagte Forderung noch unberichtigt aus. Auch die Höhe des Klagsanspruches wurde bestritten.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Es kam in rechtlicher Hinsicht zum Schluß, "I***" sei mit der klagenden Partei identisch und überdies stehe fest, daß die Unterschrift des Beklagten auf dem Wechsel und der Wechselwidmungserklärung von seiner Hand stammten. Die Frage, ob mit dem Factoring die Abtretung an Zahlungs Statt oder nur zahlungshalber vereinbart worden sei, könne ungeprüft bleiben, weil die klagende Partei berechtigt gewesen sei, den Factoring-Vertrag einseitig aufzulösen und die Forderungen an die TBS zurückzuverkaufen. Sie habe nur einen Teilbetrag eingeklagt, der jedenfalls zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ungewöhnlich, wenn ein Gläubiger zur Besicherung seiner Forderung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Haftungserklärung einer natürlichen Person als Bürge oder Mitschuldner verlange. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Wechselwidmungserklärung habe der Beklagte den Blankowechsel zur Bedeckung der der klagenden Partei gegen die TBS zustehenden Forderungen aus dem Factoring-Vertrag unterzeichnet und dieser das Recht eingeräumt, den Blankowechsel jederzeit zu vervollständigen und als Wechselsumme die ausständigen Forderungen gegen die TBS einzusetzen. Zur Auflösung des Factoring-Vertrages und zum Rückverkauf der Forderungen an die TBS habe es nach den Vertragsbedingungen keineswegs der Mitwirkung des Beklagten bedurft; von der erforderlichen einseitigen Erklärung der klagenden Partei habe der Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt werden müssen. Die Höhe der eingeklagten Forderung sei vom Erstgericht in unbedenklicher Weise festgestellt worden.

Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Der Beklagte wendet sich darin allein gegen die Übernahme der Feststellung des Erstgerichtes (AS 70), die offene uneinbringliche Forderung der klagenden Partei gegen die TBS übersteige bei weitem die Höhe des Klagsbetrages, durch das Berufungsgericht; hat der Rechtsmittelwerber - so wie hier der Beklagte - in seiner Berufung keine ergänzenden Beweisanträge gestellt (und nicht einmal die in der Anfechtungserklärung zwar angekündigte Beweisrüge ausgeführt), so kann schon begrifflich in der Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kein diesem unterlaufener Verfahrensmangel erblickt werden (2 Ob 554,555/81 uva). Nur ein solcher kann aber mit dem Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z.2 ZPO ins Treffen geführt werden. Der Beklagte ficht in Wahrheit mit der Revision die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO

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