OGH 4Ob151/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.02.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Prof.Dr.Friedl und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Dr.Meches und Dr.Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.AntonM*****, vertreten durch Dr.Georg Griesser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Paul E*****, vertreten durch Dr.Emil Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen 407.850,83S brutto und 249.566,73S nettosA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 30.August1984, GZ13Cg9/84-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenstadt vom 26.Jänner1984, GZCr189/82-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat dem Beklagten die mit 17.790S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 1.290S Umsatzsteuer und 3.600S Barauslagen) binnen 14Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Diplomingenieur für das Forstwesen. Er war seit 1.9.1947 - mit einer durch Verfügungen der russischen Besatzungsmacht verursachten Unterbrechung - bei der Güterverwaltung des Beklagten beschäftigt und seit 1.4.1957 Leiter der Forstverwaltung Dörfl. In dieser Eigenschaft erhielt er die in der KategorieVI Gehaltsstufe2 (kurz: KategorieVI/2) des Kollektivvertrags für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) vorgesehenen Bezüge. Mit Schreiben vom 29.11.1978 (BeilageB) ernannte der Beklagte den Kläger zum „Oberforstmeister“ und übertrug ihm „die Leitung“ seiner „Forste in Eigenschaft des ausübenden Forstwirtschaftsführers und Leiters des fortwirtschaftlichen Referates“ seiner „Güterdirektion“. Dem Kläger wurde ein weiteres Schreiben über seine Einstufung in die GehaltskategorieVI/3 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte angekündigt. Ein solches Schreiben (vom 5.12.1978) ging dem Kläger von der Güterdirektion des Beklagten zu, die ihm neuerlich mitteilte, dass der Beklagte ihm die „Leitung der Forstsparte, sowie des Forstreferates der Güterdirektion übertragen“ und ihn außerdem zum Mitglied des Direktionsgremiums berufen habe. Neben diesen Tätigkeiten behalte der Kläger auch die Leitung der Forstverwaltung Dörfl. Dem Kläger wurde mit Wirkung ab 1.11.1978 in seiner Eigenschaft „als Forstreferent und ausübender Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten ohne zentrale Oberleitung“ der Gehalt der Kategorie VI/3 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte, sowie eine Referentengehaltszulage von 1.500S brutto monatlich zuerkannt. Der Kläger nahm diese Einstufung zustimmend zur Kenntnis.
Der Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) - im Folgenden auch nur: Kollektivvertrag - enthält sowohl idF vom 1.7.1978 als auch in jener vom 1.5.1982 als Anlage1 eine Kategorieneinteilung, die je nach Qualifikation, Ausbildung, Art der Tätigkeit und sonstigen Kriterien für die Einstufung der betreffenden Angestellten und ihr Gehalt laut Anlage2 (Gehaltstabelle) maßgebend ist. Diese Kategorieneinteilung unterscheidet in allen Kategorien und Gehaltsstufen durchgehend zwischen vier Tätigkeitsbereichen: Landwirtschaft; Forstwesen; Jagd und Fischerei; Säge und technischer Dienst; Kanzlei. Soweit einzelnen Bereichen in verschiedenen Kategorien (Gehaltsstufen) keine bestimmte Tätigkeit zugeordnet wird, werden sie als „Leerstufen“ bezeichnet.
In die Kategorie VI/3 fallen im Bereich Forstwesen, Jagd und Fischerei
Forstwirte (Forstmeister und Oberforstmeister) als ausübende Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten ohne zentrale Oberleitung oder in Sonderverwendung mit großem oder vielseitigem Wirkungskreis mit Staatsprüfung im Sinne der KategorieV/3.
Im Anschluss an Gehaltsstufe3 der KategorieVI enthält der Kollektivvertrag noch folgenden Text:
„Außerhalb des Schemas - freie Vereinbarung
Mindestens 50% über der KategorieVI Gehaltsstufe3,
Landwirtschaft:
Zentralgüterdirektor.
Forstwesen, Jagd und Fischerei: Forstdirektoren großer Betriebe.
… (in den übrigen Bereichen Leerstufen) ...“
Mit Schreiben vom 15.10.1981 ersuchte der Kläger den Beklagten, ihm zu dem Gehalt der KategorieVI/3 einen Zuschlag von 75% zu gewähren, weil er die Funktion eines Forstdirektors innehabe. Der Kläger verwies auf vergleichbare Bezüge von Forstdirektoren anderer Gutsbesitzer. Im Zuge der sich wegen dieser Forderung entwickelnden Differenzen zwischen den Streitteilen wurde der Kläger am 1.4.1982 in die Leitung der Forstverwaltung Dörfl bei gleichbleibenden Bezügen zurückversetzt und schließlich zum 31.10.1982 gekündigt.
Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von 407.850,83S brutto und 249.566,73S nettosA (als Differenzbeträge zwischen dem von ihm seit 1.1.1981 geforderten und bezahlten Gehalt und der geforderten und bezahlten Abfertigung abzüglich der empfangenen Referentenzulage) mit der Behauptung, er wäre als Forstdirektor eines großen Betriebs einzustufen gewesen. Im Widerspruch zum Inhalte des Schreibens der Güterdirektion des Beklagten vom 5.12.1978 habe er die zentrale und alleinige Oberleitung des gesamten Forst- und Jagdwesens der beklagten Partei innegehabt. Das Direktionsgremium, dem er angehört habe, sei praktisch die Generaldirektion des Unternehmens gewesen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe keine „zentrale Oberleitung“ über alle Forstverwaltungen gehabt, sondern sei nur deren Koordinator und Repräsentant gewesen. Bis zum Jahre1962 habe der Beklagte für die Gesamtleitung seiner land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen in Österreich einen Güterdirektor beschäftigt, mit dem er einen freiwilligen Zuschlag von 50% zur KategorieVI/3 des Kollektivvertrags vereinbart gehabt habe. Nach dessen Ausscheiden habe er keinen neuen Güterdirektor mehr bestellt, sondern Spartenleiter für die Abteilungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Schilfwirtschaft ernannt. Außerdem habe er den Leiter der Zentralbuchhaltung und den Personalreferenten in das Direktionsgremium berufen. Auch die übrigen Mitglieder dieses Gremiums seien in die KategorieVI/3 eingestuft und erhielten eine Referentenzulage. Darüber hinaus habe der Beklagte mit dem Kläger freie Vereinbarungen außerhalb des Gehaltsschemas nicht getroffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:
Die Güterdirektion der Gutsbetriebe des Beklagten in Eisenstadt bestand aus vier Sparten, und zwar dem forstwirtschaftlichen, dem landwirtschaftlichen, dem schilfwirtschaftlichen und dem Buchhaltungsreferat. Die schilfwirtschaftliche Abteilung verlor im Laufe der Jahre immer mehr an Bedeutung und wurde schließlich 1982 aufgelassen. Bis zum Jahre1962 hatte es in den Betrieben des Beklagten einen Zentralgüterdirektor gegeben, der den Referatsleitern übergeordnet war und dem daher die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und schilfwirtschaftliche Abteilung und das Buchhaltungsreferat unterstanden. Er war der oberste Leiter der gesamten Wirtschaft und konnte über alles eigenverantwortlich entscheiden. Infolge dieser Position bezog der Zentralgüterdirektor aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Beklagten einen 50%igen Zuschlag zum Gehalt der KategorieVI/3. Nach der Pensionierung des seinerzeitigen Zentralgüterdirektors besetzte der Beklagte diesen Posten nicht mehr. Seither waren dem Beklagten die jeweils genannten Referatsleiter unmittelbar unterstellt. Jeder dieser Referatsleiter war in KategorieVI/3 eingestuft.
Dem forstwirtschaftlichen Referat unterstehen fünf Forstverwaltungen (Eisenstadt, Lackenbach [früher Sauerbrunn], Kobersdorf, Dörfl und Lockenhaus). Die Leiter dieser Forstverwaltungen (Forstwirtschaftsführer) sind in die GehaltskategorieVI/2 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte eingestuft. Diese Forstwirtschaftsführer tätigen die meisten Holzverkäufe in eigener Verantwortung; nur ein geringer Teil wird vom Forstreferenten genehmigt. Hiebei kann dieser selbständig ohne Rücksprache mit dem Beklagten entscheiden.
Der Kläger hatte als forstwirtschaftlicher Referatsleiter für die einzelnen Forstverwaltungen die Schlägerungspläne (unter Koordinierung der Vorschläge der einzelnen Forstverwaltungen), sowie die Investitions- und Budgetpläne zu erstellen und die Jahresabschlüsse vorzunehmen. Diese Pläne und Jahresabschlüsse bedurften ebenso der Genehmigung des Beklagten, wie Verpachtungen von Jagdgebieten und Fischerein, Bestandverträge mit einer Dauer von mehr als 6Jahren, die Vergabe von Dienstwohnungen, die Anlage von Freizeitsiedlungen, Badeseen und Fischteichen, der Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen über Grundstücke, die Vergabe von Sand- und Schottergruben, die Aufnahme von Angestellten und die Vorrückung von Dienstnehmern.
Alle Referatsleiter zusammen bilden seit ihrer direkten Unterstellung unter den Beklagten das Direktionsgremium. Es hat beratende Funktion und ist in erster Linie für Budget- und Investitionsverhandlungen, Kulturelles und Presseangelegenheiten zuständig. In den Sitzungen dieses Gremiums holen die Referatsleiter die Genehmigungen des Gutsherrn ein (soweit dies nicht schriftlich geschieht). Bisher wurden jährlich drei ordentliche Sitzungen des Direktionsgremiums mit einer Dauer von jeweils einer Woche und bei Bedarf außerordentliche Sitzungen nach Zürich einberufen. Der Beklagte erteilte den einzelnen Referatsleitern als Mitgliedern des Direktionsgremiums, so auch dem Kläger, eine Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten einschließlich der Steuerangelegenheiten sowohl vor Gerichten, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, sowie Rechtsmittel aller Art zu ergreifen, Exekutionen zu erwirken, Bestandverträge und Vergleiche aller Art abzuschließen, Geld und Geldeswert zu erheben, in Empfang zunehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren.
Das Erstgericht war der Ansicht, dass die unter der Überschrift „Außerhalb des Schemas - freie Vereinbarung“ getroffene Regelung für „Forstdirektoren großer Betriebe“ nur dahin verstanden werden könne, dass eine Einstufung außerhalb des Schemas einer besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern bedürfe. Werde eine solche Vereinbarung getroffen, müsse das vereinbarte Entgelt mindestens 50% über der KategorieVI/3 liegen. Ein Rechtsanspruch auf eine höhere Einstufung als in die KategorieVI/3 bestehe aber nicht. Selbst wenn man dieser Rechtsansicht nicht folgte, könne unter einem „Forstdirektor großer Betriebe“ nur eine Person verstanden werden, die nicht unter die KategorieVI/3 falle. Es müsse sich also um einen „Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten mit zentraler Oberleitung“ handeln, was auf den Kläger nicht zutreffe, da er nur Leiter des Forstreferats in der Güterdirektion gewesen sei, aber nicht die Funktion eines (Zentral-)Güterdirektors ausgeübt habe. Der Kläger sei kein eigenverantwortlicher Verwalter gewesen, da seine Handlungen stets der Genehmigung des Gutsherrn bedurft hätten.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß §25 Abs1 Z3 ArbGG von neuem. Es traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab auf dieser Grundlage der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die zweite Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Kläger nicht „Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten mit zentraler Oberleitung“ gewesen sei. Eine „zentrale Oberleitung“ setze voraus, dass der Inhaber dieser Stellung eigenverantwortlicher Verwalter gegenüber allen Referatsleitern sei. Sein Aufgabenkreis müsse daher eine Leitungs- und Anordnungsbefugnis in allen Bereichen der Güterverwaltung umfassen, was der Kläger selbst nicht behaupte. Auch innerhalb des Forstreferats sei der Kläger nur zu einem geringen Teil eigenverantwortlich tätig geworden und habe nur relativ unbedeutende Entscheidungen selbstverantwortlich treffen dürfen. Es sei ihm daher auch nicht die „zentrale Oberleitung“ des Forstreferats zugekommen. Der Kläger sei daher zutreffend in die GehaltskategorieIV/3 des Kollektivvertrags eingestuft worden.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber leitet aus der durchgehenden Unterscheidung zwischen den Bereichen „Landwirtschaft“ und „Forstwesen, Jagd und Fischerei“ in der Kategorieeinteilung des Kollektivvertrags ab, es müsse in Betrieben, die sowohl als Landwirtschaft, als auch als Forstwirtschaft Großbetriebe seien (was auf die Güter des Beklagten zweifellos zutrifft), für die Einstufung eines Angestellten als „Forstdirektor“ genügen, wenn ihm im Rahmen dieses Unternehmens die Leitung des gesamten Forstwesens übertragen worden sei; es sei nicht erforderlich dass er (wie der vom Beklagten seinerzeit bestellte Zentralgüterdirektor) Leiter des gesamten Unternehmens sei. Die Leitung der gesamten Forste sei mehr als die in KategorieVI/3 erwähnte Leitung nur einer „großen Wirtschaftseinheit“. Betriebsverfassungsrechtlich handle es sich bei den Gütern des Beklagten um ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen, das aus einem forstwirtschaftlichen und einem landwirtschaftlichen Betrieb bestehe. Der Kläger habe die zentrale Oberleitung des forstwirtschaftlichen Betriebs innegehabt; diese zentrale Oberleitung werde durch das stets bestehende Weisungsrecht des Dienstgebers nicht beeinträchtigt. Dass der Beklagte die früher dem Zentralgüterdirektor als seinem Stellvertreter zukommende zentrale Oberleitung an sich gezogen habe, sei für die Einstufung des Klägers ohne Belang.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht berechtigt.
Vorausgeschickt sei, dass die Feststellungen der Vorinstanzen über den Aufgabenbereich des Klägers für die Beurteilung der Richtigkeit seiner Einstufung ausreichen. Soweit der Kläger Feststellungen wünscht, die mit den Feststellungen der Vorinstanzen in Widerspruch stehen, und sich dabei auf einzelne Beweismittel bezieht, bekämpft er die Beweiswürdigung, was auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren unzulässig ist.
Die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Anspruchs würde voraussetzen, dass die vom Beklagten ausdrücklich vorgenommene Einstufung des Klägers „als Forstreferent und ausübender Wirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten ohne zentrale Oberleitung“ in der KategorieVI/3 seiner Tätigkeit nicht entsprach, weil er im Großbetrieb des Beklagten die (höhere) Funktion eines -im Kollektivvertrag nicht näher definierten - „Forstdirektors“ innegehabt habe und schon durch diese Tätigkeit allein, ohne dass es einer „freien Vereinbarung“ bedurft hätte, Anspruch auf Einstufung „mindestens 50% über der KategorieVI. Gehaltsstufe3“ erworben hätte.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht gegeben.
Die für die Ermittlung des gebührenden Bargehalts (§8 Z1 des Kollektivvertrags idF 1978; §7 Z1 des Kollektivvertrags idF 1982) maßgebende Kategorieneinteilung (Anlage1) endet mit KategorieVI Gehaltsstufe3 als der „innerhalb des Schemas“ höchsterreichbaren Gehaltsstufe. Die daran anschließenden, für Zentralgüterdirektoren (im Bereich der Landwirtschaft) und Forstdirektoren großer Betriebe (im Bereich Forstwesen, Jagd und Fischerei) vorgesehenen Mindestbezüge werden -nach der Überschrift der betreffenden Bestimmung einer „außerhalb des Schemas“ zu treffenden „freien Vereinbarung“ vorbehalten. Auch am Ende der Gehaltstabelle (Anlage2) wird auf eine solche „freie Vereinbarung“ hingewiesen. Diese Regelungen sind in sich in einem gewissen Maße widersprüchlich. Der Hinweis auf „freie Vereinbarungen“ kann für sich allein nur dahin verstanden werden, dass die Bargehaltsansprüche von Zentralgüterdirektoren und Forstdirektoren großer Betriebe außerhalb des normativen Regelungsbereichs des Kollektivvertrags liegen, also kollektivvertragliche Ansprüche auf eine bestimmte Einstufung nur bis zur KategorieVI/3 bestehen. Andererseits wird aber offenbar doch mit den Wirkungen des §3 Abs1 Satz2 ArbVG (Günstigkeitsprinzip) festgesetzt, dass die Gehälter dieser leitenden Gutsangestellten mindestens 50% über der KategorieVI/3 liegen müssen. Wäre dem Dienstgeber die Berufung eines Angestellten zum Zentralgüterdirektor oder Forstdirektor - unabhängig von der Art der Tätigkeit - nicht freigestellt, sondern bestünde bei Ausübung einer bestimmten Funktion schon ein Anspruch auf Ernennung zum (oder wenigstens auf Besoldung als) „Zentralgüterdirektor“ oder „Forstdirektor“, bliebe bei diesen Angestellten für eine „freie Vereinbarung“ nur, die auch für Angestellte innerhalb des Schemas selbstverständliche Möglichkeit einer frei vereinbarten überkollektivvertraglichen Entlohnung (§3 Abs1 Satz2 ArbVG), was aber kaum Sinn der besonderen Erwähnung der „außerhalb des Schemas“ zu treffenden „freien Vereinbarung“ sein kann.
Ob daraus der Schluss gezogen werden darf, dass ein Angestellter, der das Berufsbild eines „Forstdirektors“ erfüllt, Anspruch auf Bezahlung mit mindestens 50% über der KategorieVI Gehaltsstufe3 nur stellen kann, wenn ihm zudem diese Funktion durch „freie Vereinbarung“ zuerkannt wurde, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil der Kläger die Tätigkeit eines Forstdirektors nicht ausübte und seine Einstufung in KategorieVI/3 seiner Tätigkeit entsprach.
Zutreffend verweist der Revisionswerber allerdings darauf, dass die Kategorieneinteilung in allen Kategorien und Gehaltsstufen (mit Ausnahme einzelner Leerstufen für Säge und technischen Dienst, sowie Kanzleidienst, die hier nicht von Bedeutung sind) Funktionen (Berufe) aufzählt, die entweder die Landwirtschaft oder das Forstwesen betreffen. Da es Unternehmen gibt, die sowohl aus (großen) landwirtschaftlichen als auch (großen) forstwirtschaftlichen Besitzungen bestehen, was den Kollektivvertragsparteien bei Abschluss des Vertrags nicht entgangen sein kann, erscheint es durchaus möglich, dass in einem genügend großen gemischten Betrieb je ein Angestellter vorhanden ist, der die Einstufungsvoraussetzungen als „Zentralgüterdirektor“ für die die Landwirtschaft) bzw als „Forstdirektor“ (für das Forstwesen samt Jagd und Fischerei) hat. Aus der Tatsache, dass der Beklagte bis 1962 einen Zentralgüterdirektor mit einem Gehalt von 50% über der KategorieVI/3 beschäftigte, dem er auch den forstwirtschaftlichen Referatsleiter unterordnete, sodass der „Zentralgüterdirektor“ gleichzeitig „Forstdirektor“ war, ist somit nicht abzuleiten, dass der Beklagte bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf das Forstwesen nicht „Forstdirektor“ sein könnte. Für eine Bestellung des Klägers zum Forstdirektor könne es ausreichen, dass ihm- über die KategorieVI/3 beschriebene Funktion hinaus - die zentrale Oberleitung der gesamten Forste des Beklagten zugekommen wäre. Das war aber trotz der Wendungen in den Schreiben vom 29.11.1978 und 5.12.1978, mit denen der Beklagte dem Kläger „die Leitung seiner Forste“ bzw „die Leitung der Forstsparte“ übertrug, nicht der Fall, weil sich aus dem weiteren Inhalt dieser Schreiben und aus den sonstigen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, dass der Kläger nur zum „Referatsleiter“ berufen wurde. Mit dieser Stellung war die zentrale Oberleitung (auch nur) des gesamten Forstbetriebs des Beklagten nicht verbunden, sodass die Frage, ob diesem Teil des Unternehmens betriebsverfassungsrechtlich die Stellung eines selbständigen Betriebs iSd §34 Abs1 ArbVG zukommt, dahingestellt bleiben kann.
Der Kläger war als Leiter des Forstreferats mit den übrigen, vom Beklagten bestellten ebenfalls in die KategorieVI/3 eingestuften Referenten gleichrangig. Alle Referenten hatten im Wesentlichen nur eine beratende Stellung inne. Zum beratenden Direktionsgremium gehörten zeitweise auch der Leiter der Buchhaltung und ein Personalreferent, die dem Kläger, auch wenn die von ihnen zu referierenden Angelegenheiten zwangsläufig auch das Forstwesen berühren mussten, nicht unterstellt waren. Die Referatsleiter holten soweit dies nicht schriftlicht geschah, in den Sitzungen des Direktionsgremiums die Genehmigung des Beklagten in den behandelten Angelegenheiten ein. Da sich der Beklagte alle wichtigen und auch viele minder wichtigen Entscheidungen vorbehielt, konnte der Kläger nur relativ unbedeutende Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheiden. Er hatte damit auch im engeren Bereich des Forstwesens nicht die Stellung eines vom Betriebsinhaber mit der selbständigen Führung des Betriebs Beauftragten. Als Referatsleiter hatte der Kläger auch gegenüber den Leitern der einzelnen Forstverwaltungen (Forstwirtschaftsführern), die in die KategorienVI/2 eingestuft waren, im Wesentlichen nur eine koordinierende Stellung. Er hatte aufgrund der Vorschläge der einzelnen Forstverwaltungen die Schlägerungs-, Investitions- und Budgetpläne sowie die Jahresabschlüsse zu erstellen, die wiederum der Genehmigung des Beklagten bedurften. Die Holzverkäufe hatten die einzelnen Forstwirtschaftsführer überwiegend in eigener Verantwortung durchzuführen. Als Referatsleiter hatte der Kläger somit eine den Forstwirtschaftsführern der KategorieVI/2 nur teilweise übergeordnete Stellung in einer Art „Sonderverwendung mit großem Wirkungskreis“ wie sie in KategorieVI/3 ausdrücklich erwähnt wird.
Die Ansicht des Revisionswerbers, der in KategorieVI/3 verwendete Begriff einer „großen Wirtschaftseinheit“ sei weniger umfassend als der Begriff des „großen (Forst-)Betriebs“, mag zwar richtig sein. Wenn der Kläger im Sinne dieser Kategorie als „ausübender Forstwirtschaftsführer einer großen Wirtschaftseinheit“ mit dem Titel „Oberforstmeister“ eingestuft wurde, ist damit aber darauf Bezug genommen worden, dass er neben seiner Stellung als Referatsleiter auch weiterhin die Leitung einer Forstverwaltung behielt.
Die vom Revisionswerber beanstandete Einstufung entspricht daher dem Kollektivvertrag.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§41 und 50 ZPO.