OGH 1Ob32/84

1Ob32/84Tribunale superiore29 gen 1985

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OGH 1Ob32/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde Pill, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall, wegen 1.391.759,51 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 1984, GZ 6 R 109/84-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Dezember 1983, GZ 6 Cg 161/83-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.226.45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 1.456.95 S Umsatzsteuer und 1.200 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Erich und Johanna A*****, die Eigentümer des Grundstücks ***** der EZ ***** KG P*****, begehrten mit dem an die beklagte Partei gerichteten Antrag vom 19. 7. 1978 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von drei Wohnhäusern (Wochenendhäusern). Mit Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978, Zl A 23/1978-3, wurde die beantragte Bewilligung erteilt. Nach Rechtskraft des Baubescheids begann die klagende Partei mit dem Bau der drei Häuser, die im Laufe des Spätherbstes 1978 im Rohbau fertiggestellt wurden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19. 4. 1979, Zl BP 19290/1-1979, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 gemäß § 113 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 iVm § 68 Abs 4 lit d AVG 1950, §§ 52 Abs 1 lit b und 31 Abs 4 lit b der Tiroler Bauordnung sowie § 16 a Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes wegen Nichtigkeit aufgehoben. Die dagegen von Erich und Johanna A***** eingebrachten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 4. 9. 1980, Zl 2996/79, die Beschwerde des Erich und der Johanna A***** als unbegründet ab. Die Aufhebung des rechtskräftigen Baubescheids des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass im näheren Bereich der von der beklagten Partei errichteten drei Wochenendhäuser schon sieben Wochenendbauten bestünden, so dass diese als Teil einer Wochenendsiedlung iSd des § 16 a Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes anzusehen seien. Da das Gebiet aber nicht als Sonderfläche zur Errichtung einer Wochenendsiedlung ausgewiesen sei, sei die Belassung des Baubescheids gesetzwidrig gewesen, auch wenn faktisch bereits eine Wochenendsiedlung bestanden habe. Mit Bescheid vom 4. 2. 1981 wies der Bürgermeister der beklagten Partei das Ansuchen des Erich und der Johanna A***** vom 19. 7. 1978 ab. Erich und Johanna A***** ließen diesen Bescheid unbekämpft. Am 26. 3. 1981 erließ der Bürgermeister der beklagten Partei einen Abbruchbescheid in Ansehung der drei Häuser, den Erich und Johanna A***** mit Berufung bekämpften, der mit Bescheid des Gemeindevorstands der beklagten Partei vom 11. 9. 1981 keine Folge gegeben wurde. Weitere Rechtsmittel wurden nicht ergriffen. Die Häuser wurden in der Folge abgetragen.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Gemeinde, gestützt auf die Bestimmung des Amtshaftungsgesetzes, den Betrag von 1.391.759.51 S sA und führte zur Begründung aus, der Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 sei gesetzwidrig, Erich und Johanna A***** hätten im Vertrauen auf diesen Bescheid mit dem Bau begonnen. Aufgrund der von der klagenden Partei mit Erich und Johanna A***** getroffenen Vereinbarung hätten die drei Häuser von Erich und Johanna A***** bei Fertigstellung bezahlt werden müssen. Die tatsächlich aufgewendeten Baukosten hätten einschließlich der Zinsen für zwei Jahre 1.576.686,50 S und zuzüglich der Umsatzsteuer insgesamt 1.861.759,51 S betragen. Hievon werde ein Betrag von 470.000 S, der aus dem Verkauf der Häuser auf Abbruch an die klagende Partei bezahlt worden sei, abgezogen, so dass der Schaden 1.391.759,51 S betrage. Erich und Johanna A***** hätten die Fälligkeit dieses Betrags ausdrücklich anerkannt. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 10. 3. 1983 hätten sie ihren Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei an die klagende Partei abgetreten, die sohin zur Klage legitimiert sei.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein Ersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil Erich und Johanna A***** kein Schaden zugefügt worden sei, so dass auch die Zession eines Amtshaftungsanspruchs an die klagende Partei nicht in Betracht komme. Erich und Johanna A***** hätten der klagenden Partei keinen Auftrag zur Errichtung der Häuser erteilt und hätten mit der Errichtung der Häuser überhaupt nichts zu tun. Es habe sich eine Spekulation des Immobilienmaklers Walter H***** bzw der klagenden Partei nicht erfüllt. Erich und Johanna A***** seien im Baubewilligungsverfahren nur deshalb als Bauwerber aufgetreten, weil sie Grundstückseigentümer seien. Die klagende Partei treffe auch das Alleinverschulden an dem durch die Bauführung erlittenen Schaden, zumindest aber ein erhebliches Mitverschulden, weil sie in Kenntnis der Bestimmung des § 16 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes die Erlassung des fehlerhaften Bescheids des Bürgermeisters der beklagten Partei erwirkt habe.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. 11. 1983 stellte die beklagte Partei „je einen Schilling an Hauptsache und kapitalisierten Zinsen außer Streit" worauf das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt wurde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest: Der Geschäftsführer der klagenden Partei Walter H***** sei Gast im Gastwirtschaftsbetrieb des Erich A***** in H***** gewesen. Erich A***** habe gesprächsweise erwähnt, dass er und seine Gattin einen Baugrund im Ausmaß von ca 1.700 m2 besäßen, den sie gerne verwerten würden. Gemeinsam seien sie auf die Idee gekommen, auf dem Grundstück Wochenendhäuser zu bauen. Erich A***** habe Walter H***** erklärt, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun haben wolle und alles die klagende Partei machen müsse. Er habe mit Walter H***** vereinbart, dass nach Fertigstellung der Häuser über deren Preis gesprochen werden solle. Es sei auch davon gesprochen worden, dass Erich A***** vielleicht ein Wochenendhaus selbst kaufen würde oder sich mit einem Reisebüro wegen Vermietung der Häuser arrangieren würde. Zur Abwicklung der Formalitäten hätten Erich und Johanna A***** dem ständigen Rechtsvertreter der klagenden Partei Rechtsanwalt Dr. Günther M***** Vollmacht erteilt. Weil befürchtet wurde, dass eine Rodungsbewilligung für drei Wochenendhäuser nicht erteilt werden würde, wurde das Ansuchen um Rodungsbewilligung lediglich für ein Wohnhaus gestellt, obwohl die Errichtung nur eines Wohnhauses von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, sondern die Errichtung von drei Wochenendhäusern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29. 3. 1977 sei Erich und Johanna A***** die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung des Grundstücks ***** KG P***** im Ausmaß von

1. 732 m2 zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses bewilligt worden. Dem Bürgermeister der beklagten Partei sei die Divergenz zwischen der Rodungsbewilligung und dem von Erich und Johanna A***** gestellten Bauansuchen (Erteilung der baubehördlichen Bewilligung) für drei Wohnhäuser (Wochenendhäuser) nicht aufgefallen. Er sei der Meinung gewesen, dass die ganze Fläche bebaut werden könne, weil für die ganze Fläche die Rodungsbewilligung erteilt worden sei. Nachdem der Gemeinderat der beklagten Partei der Umwidmung der Grundfläche von Freiland in Bauland zugestimmt hatte, sei vom Bürgermeister der beklagten Partei die Baubewilligung erteilt worden. Der Bürgermeister der beklagten Partei sei auch der Meinung gewesen, dass die Baubewilligung dem Tiroler Raumordnungsgesetz nicht widerspreche, weil das Bauvorhaben mitten in einem bereits bestehenden Siedlungsgebiet gelegen gewesen sei und kein neues Siedlungsgebiet betroffen habe. Er habe den Standpunkt vertreten, dass dieses Gebiet bereits eine Wochenendsiedlung sei, und habe demnach die Baubewilligung erteilt, zumal dieser Vorgang immer so gehandhabt worden sei. Die Wochenendhäuser seien in der Folge abgetragen worden. Erich und Johanna A***** treffe keine Verpflichtung zur Bezahlung der Baukosten an die klagende Partei. Eine ihnen von der klagenden Partei übermittelte Teilrechnung hätten sie zurückgewiesen. Vereinbarungsgemäß seien auch die Leistungen des Rechtsanwalts Dr. Günther M***** von der klagenden Partei zu honorieren gewesen. Lediglich der Form halber und aus prozessualen Gründen sei die Abtretungserklärung vom 13. 1. 1983 erstellt worden; bei deren Unterfertigung habe Erich A***** dem Walter H***** erklärt, dass er niemals Zahlung an die klagende Partei leisten werde. Eine Kaufpreisforderung der klagenden Partei sei von Erich und Johanna A***** nicht anerkannt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, grundsätzlich könne ein Amtshaftungsanspruch darauf gegründet werden, dass eine vom Bürgermeister einer Gemeinde erteilte Baubewilligung später von der Aufsichtsbehörde als nichtig aufgehoben werde. Im vorliegenden Fall sei der klagenden Partei und ihrem Rechtsvertreter wie auch den Eheleuten A***** von Anfang an bewusst gewesen, dass die zur Verbauung vorgesehene Fläche nicht als Sonderfläche im Sinne des § 16 a Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgewiesen sei und die Erteilung einer Baubewilligung für die drei Wochenendhäuser nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn die klagende Partei in der Folge aufgrund der gesetzwidrig erteilten Baubewilligung mit der Errichtung der Wochenendhäuser begonnen habe, könne sie hieraus keinen Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei ableiten. Darüber hinaus hätten Erich und Johanna A***** tatsächlich keinen Schaden erlitten und daher auch keinen Schadenersatzanspruch an die klagende Partei abtreten können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm im Wesentlichen die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, insbesondere dass Erich und Johanna A***** der klagenden Partei kein Entgelt für die Errichtung der Häuser geschuldet hätten. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die klagende Partei stütze den Amtshaftungsanspruch darauf, dass ihr ein Erich und Johanna A***** zustehender Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz zediert worden sei. Einen eigenen Schaden habe die klagende Partei nicht behauptet. Nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts hätten Erich und Johanna A***** aber einen Schaden nicht erlitten, weil sie nicht verpflichtet gewesen seien, die von der klagenden Partei aufgewendeten Baukosten zu ersetzen. Schon aus diesem Grund sei die Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt.

Mit Recht gingen die Vorinstanzen davon aus, dass die klagende Partei keinen eigenen Schaden behauptet hat, sondern die Klage auf den Erich und Johanna A***** gegen die beklagte Partei angeblich zustehenden, der klagenden Partei zedierten Amtshaftungsanspruch gründet. Nach den Klagsbehauptungen hätten Erich und Johanna A***** im Vertrauen auf den vorliegenden rechtskräftigen Baubescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei „mit dem Bau begonnen"; Erich und Johanna A***** seien (aufgrund des der klagenden Partei erteilten Auftrags) verpflichtet gewesen, der klagenden Partei die aufgewendeten Baukosten zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Baukosten sei auch anerkannt worden. Durch den Abbruch der Häuser sei Erich und Johanna A***** ein Schaden in der Höhe der der klagenden Partei zu ersetzenden Kosten erwachsen, für den die beklagte Partei verantwortlich sei. Dieser Anspruch sei zediert worden. Dieses Klagsvorbringen ist dahin zu verstehen, dass Erich und Johanna A***** im Vertrauen auf die Gültigkeit des vorn Bürgermeister der beklagten Partei erlassenen Baubescheids Aufwendungen getätigt haben, die zufolge der nachträglich ausgesprochenen Nichtigkeit des Baubescheids und des erfolgten Abbruchs der Häuser nutzlos wurden. Dem Wesen nach wird also die Ersatzpflicht der beklagten Partei für den frustrierten Aufwand des Erich und der Johanna A***** geltend gemacht.

Die Frage der Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendungen wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Dem Einwand, dass frustrierte Aufwendungen vom Schädiger nicht verursacht wurden (vgl Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht2 I 48 insb FN 197), entgegnete Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1293, damit, dass der Schädiger zwar nicht den Aufwand, aber dessen Sinnlosigkeit verursacht und damit den Aufwand zum Schaden gemacht hat. Auch Koziol hält frustrierte Aufwendungen, soweit sie Vertrauensschäden darstellen für ersatzfähig (aaO 48). Der Oberste Gerichtshof hat anerkannt, dass ein Amtshaftungsanspruch in Frage kommt, wenn die Baubehörde öffentlich-rechtliche Fragen der Baugenehmigung zunächst rechtskräftig im Sinne des Bauwerbers löste und dadurch einen Vertrauenstatbestand schuf, der sich später durch eine Nichtigerklärung der Oberbehörde als unberechtigt erwies und infolge der Notwendigkeit der Beseitigung des errichteten Gebäudes zu einem Schaden des Bauwerbers führt (SZ 55/81).

Nach den getroffenen Feststellungen haben aber Erich und Johanna A***** der klagenden Partei den getätigten Bauaufwand nicht zu ersetzen, weil vereinbarungsgemäß die klagende Partei auf eigene Kosten zu bauen hatte. Erich und Johanna A***** haben einen Anspruch der klagenden Partei nicht anerkannt, die Abtretungserklärung vom 13. 1. 1983, in der ein solches Anerkenntnis enthalten ist, wurde nur aus „prozessualen Gründen" abgegeben; gegenüber der klagenden Partei wurde gleichzeitig klargestellt, dass damit tatsächlich das Anerkenntnis einer Schuld nicht erklärt werden sollte. Sind aber Erich und Johanna A***** der klagenden Partei zur Bezahlung der aufgewendeten Baukosten nicht verpflichtet, ist ihnen, wie die Vorinstanzen zu Recht annahmen, ein Schaden nicht erwachsen. Der Schaden ist dann im Vermögen der klagenden Partei eingetreten, deren eigene Aufwendungen sich als nutzlos erwiesen haben. Auf einen eigenen Schaden wurde die Klage aber nicht gegründet, sondern nur auf den Erich und Johanna A***** zustehenden, der klagenden Partei zedierten Schadenersatzanspruch. Da ein solcher Anspruch zu verneinen ist, ist das Klagebegehren schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. Die Außerstreitsteilung des Anspruchs an Kapital und kapitalisierten Zinsen mit je 1 S ändert daran nichts, weil damit, wie das Sachvorbringen der beklagten Partei klar erweist, kein Anerkenntnis dem Grunde nach erklärt, sondern nur für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt wird, die Fällung eines Zwischenurteils ermöglicht werden sollte.

Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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