OGH 6Ob20/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.01.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6. November 1975 verstorbenen Franz M*****, infolge Revisionsrekurses des Franz W*****, DI Dr. Johann M*****, Franz M*****, und Hubert M*****, sämtliche vertreten durch Dr. Ernst Kasa, öffentlicher Notar in Scheibbs, gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 13. Juli 1984, GZ R 389/84204, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mank vom 29. Mai 1984, GZ A 162/75192, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der am 6. 11. 1975 verstorbene, ledige und kinderlose Bauernpensionist Franz M***** hinterließ unter anderem einen landwirtschaftlichen Betrieb in L*****, über welchen er letztwillig nicht verfügt hatte und bei dem es sich um einen Erbhof iSd § 1 Abs 1 AnerbenG handelt.
Aufgrund des Gesetzes sind als Erben berufen, der Bruder des Verstorbenen, Josef M*****, und die Neffen und Nichten des Verstorbenen, Maria S*****, Josefa S***** und Franz W***** als Kinder einer vorverstorbenen Schwester sowie Franziska H*****, Franz M*****, Hubert M***** und DI Dr. Johann M***** als Kinder eines vorverstorbenen Bruders.
Mit Beschluss vom 18. 10. 1979 hat das Erstgericht gemäß § 10 Abs 1 AnerbenG den Erbhof dem erblasserischen Bruder Josef M***** als Anerben zugewiesen.
Mit Beschluss vom 29. 5. 1984 hat das Erstgericht den Übernahmspreis des Erbhofs mit 2.100.000 S bestimmt und den Antrag des Miterben, DI Dr. Johann M***** auf Ablehnung der Sachverständigen Stefan L***** und Leopold T***** verworfen. Es ging aufgrund von eingeholten Sachverständigengutachten davon aus, dass der Erbhof mit einem Einheitswert von 270.000 S zum 6. 11. 1975 einen Verkehrswert von 8.572.000 S hatte, wozu noch totes Inventar von 104.500 S kam. Zum Stichtag wären Investitionen von 596.000 S erforderlich gewesen. Der Ertragswert betrug unter Berücksichtigung des fehlenden Viehbestands und der notwendigen Investitionen 2.079.000 S. Der Anerbe Josef M***** wohnt auf seiner 7,5 ha großen Landwirtschaft, deren Einheitswert zum 1. 1. 1971 35.000 S betrug, und bezieht derzeit eine Pension von 4.629,90 S monatlich. Die Landwirtschaft hat er an seinen Sohn zu einem jährlichen Pachtzins von 7.000 S verpachtet.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, von einer Befangenheit der beiden bäuerlichen Sachverständigen könne keine Rede sein. Der von ihnen errechnete Jahresertrag sei jedoch nicht mit dem Faktor 10, sondern entsprechend dem Gutachten des weiteren Sachverständigen DI W***** richtigerweise mit dem Faktor 25 zu kapitalisieren gewesen. Den Jahresertrag hätten die bäuerlichen Sachverständigen nur um 2.000 S geringer geschätzt als DI W*****. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Anerbe nicht mehr fähig sei, schwere oder mittelschwere Arbeiten selbst zu verrichten, könne jedoch bei der Ermittlung des Ertragswerts entgegen dem Gutachten des Sachverständigen DI W***** nicht davon ausgegangen werden, dass dem Betrieb die volle Arbeitskraft des Anerben zur Verfügung stehe. Es erscheine daher ein Übernahmspreis von 2.100.000 S angemessen.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Josef M*****, Franz W*****, Hubert M*****, Franz M***** und DI Dr. Johann M***** nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass eine Befangenheit der bäuerlichen Sachverständigen nicht vorliege und stimmte auch der Ansicht zu, dass ein Übernahmspreis von 2.100.000 S angemessen sei. Gegen die fachlichen Qualitäten des zugezogenen weiteren Sachverständigen DI W***** bestünden keine Bedenken.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Franz W*****, DI Dr. Johann M*****, Franz M***** und Hubert M***** mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.
Eine Nullität wird im Revisionsrekurs nicht behauptet und liegt nach dem Akteninhalt auch nicht vor.
Als Aktenwidrigkeit wird gerügt, dass das Rekursgericht eine Trennung des frei vererblichen vom Erbhof gebundenen Vermögen „gleichsam als gegeben“ angenommen habe, obgleich eine solche Zuordnung bisher im Verlassenschaftsverfahren noch nicht erfolgt sei.
Darin könnte aber niemals eine Aktenwidrigkeit, sondern höchstens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen sein, indem bei Festsetzung des Übernahmspreises nicht alle zum Erbhof gehörigen Vermögenswerte erfasst worden wären. Dass sowohl die Gutachten wie die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht von der Bewertung am Todestag ausgegangen wären, ist unrichtig, wie sich aus dem Inhalt der Gutachten und den getroffenen Feststellungen eindeutig ergibt.
Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Eine solche ist nur gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva). Soweit die Rekurswerber in diesem Zusammenhang rügen, dass DI W***** kein gemäß § 19 AnerbenG von der Landwirtschaftskammer namhaft gemachter bäuerlicher Sachverständiger sei, übersehen sie, dass dem Verfahren nicht allein dieser Sachverständige, sondern auch noch die von der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer vorgeschlag-enen Sachverständigen Stefan L***** und Leopold T***** (Band II ON 146 S 71) beigezogen wurden, deren Gutachten gleichfalls von den Vorinstanzen verwertet wurde, sodass ein Verstoß gegen § 19 AnerbenG nicht vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bäuerlichen Sachverständigen zu einem wesentlich niedrigeren Übernahmspreis gelangt sind.
Was aber die Festsetzung des Übernahmspreises gemäß § 11 AnerbenG anlangt, handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung, die nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit bekämpft werden kann (NotZ 1967, 46 ua). Auf die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Art der Berechnung dieses Übernahmspreises kann daher im Rahmen eines auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nicht eingegangen werden.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.