OGH 6Ob684/84

6Ob684/84Tribunale superiore20 dic 1984

Testo completo

OGH 6Ob684/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00684.840.1220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irene R*****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Artur M*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 40.247 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Februar 1984, GZ 6 R 9/8422, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. September 1983, GZ 4 Cg 2001/8317, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abgeändert.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 5.472,55 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 280 S und an USt 472,05 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde als Spaziergängerin von einem frei herumlaufenden Schäferhund zu Sturz gebracht und verletzt. Sie behauptete, der Beklagte sei Halter des frei herumgelaufenen Hundes gewesen, daher hafte er für die durch das Tier verursachten Schäden gemäß § 1320 ABGB. Sie forderte zuletzt ein Schmerzengeld von 35.000 S sowie den Ersatz behandlungsbedingter Nächtigungskosten von 280 S, der Kosten einer Haushaltshilfe im Betrag von 4.725 S sowie der Kosten von Röntgenkopien im Betrag von 242 S.

Der Beklagte bestritt, dass sein Hund beim Sturz der Klägerin beteiligt gewesen sei, er leugnete den Eintritt der von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Schmerzen sowie die behaupteten Zeiten ihrer unfallsbedingten Behinderung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung. Er wendet ein, sein Hund sei gutmütig, habe niemals zuvor jemanden angefallen oder sonst geschädigt. In ländlichen Gebieten sei eine besondere Verwahrung eines gutmütigen Tieres „weder erforderlich noch möglich“. Der Hund, mit dem die Klägerin in Berührung geraten sei, sei nach deren eigenen Angaben auf einem 3 m breiten Forstweg auf sie zugelaufen, sei von der Klägerin auf eine Entfernung von mehr als 100 m wahrgenommen worden, der Klägerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, durch einen Schritt zur Seite dem auf sie zukommenden Hund ein Vorbeilaufen zu ermöglichen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist hervorzuheben:

Am Samstag, dem 2. Januar 1982, lag auf der etwa 3 m breiten Fahrbahn der Zufahrtsstraße von D***** zur M***** 40 cm festgefrorener Schnee, in dem an den beiden Wegrändern jeweils zwei festgefrorene „Trampelspuren“ in der Breite der Radspuren eines Fahrzeuges ausgebildet waren. Gegen 13:15 Uhr ging die Klägerin in Begleitung ihrer Tochter den eisigen Weg bergan. Als sie auf eine Entfernung von etwa 100 m einen Hund auf sie zulaufen sah, blieb sie (in ihrer Gehrichtung gesehen) in der rechtsseitig ausgetretenen Spur stehen, während die Tochter auf gleicher Höhe in der linken ausgetretenen Spur stehen blieb. Der Hund lief in der von der Klägerin benützten Gehspur mit unvermindert hoher Laufgeschwindigkeit auf die stehen gebliebene Spaziergängerin zu, die nicht wusste, auf welche Seite der Hund ausweichen würde. Er rannte gegen ihr rechtes Knie und brachte sie so zu Sturz.

Bei dem Hund handelte es sich um den ungefähr drei Jahre alten Schäferhund des Beklagten. Dieses Tier ist nicht bösartig. Es hat noch nie jemanden gebissen oder angefallen.

Der Beklagte hält diesen Hund im höchstgelegenen Haus des in ländlicher Gegend gelegenen Ortes. Bergseits grenzen an dieses Anwesen nur Wiesen und Wälder. Der Beklagte pflegte seinen Hund, wenn jemand im Hause war, frei umherlaufen zu lassen. Ihm war bekannt, dass auf der von der Klägerin benützten Zufahrtsstraße vor allem an Wochenenden reger Fußgängerverkehr herrscht.

Die Klägerin erlitt bei ihrem Sturz am linken Arm einen Speichenbruch mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle und am rechten Knie eine Zerrung des Innenbandes.

Ihr Sohn führte sie in seinem PKW zur ambulanten Behandlung in das Krankenhaus Feldkirch. Dort wurde ihr der Arm in Gips gelegt. Für die dabei gemachten Röntgenaufnahmen bezahlte die Klägerin 242 S. Die Klägerin konnte wegen ihrer Verletzungen nicht mehr zu ihrem Ferienhaus gehen. Sie nächtigte mit ihrer Tochter in einem Gasthof. Hierfür zahlte sie 280 S. Die Klägerin wurde im Krankenhaus Konstanz weiterbehandelt. Dort wurde ihr am 3. 1. 1982 am rechten Knie eine Gipshülle angelegt, die erst am 16. 2. 1982 wieder entfernt wurde. Der Unterarmgips wurde bereits am 9. 2. 1982 abgenommen. Die Klägerin war bis 10. 2. 1982 nicht im Stande, ihren Haushalt zu führen. Das besorgte in der Zeit vom 10. 1. bis 10. 2. 1982 ihre Mutter, die zu Hause als Schneiderin zu arbeiten pflegt und für die Verrichtung der Hausarbeit der Klägerin bei einer Entschädigung von 7,50 DM je Stunde insgesamt 675 DM (= 4.725 S) erhielt. Die Klägerin litt infolge ihrer Sturzverletzung drei Tage starke, neun Tage mittelstarke und – zusammengerafft – 40 Tage lang leichte Schmerzen. Die Verletzungen sind ausgeheilt.

Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Der Beklagte habe seinen zwar nicht bösartigen, aber schon der Art nach triebhaft zum ungebundenen Auslauf neigenden Schäferhund auf seinem in ländlicher Gegend aber in unmittelbarer Nähe eines besonders zu Wochenenden stark begangenen Weges gelegenen Anwesen auf eine Weise gehalten, dass das Tier jederzeit frei in das Gelände habe auslaufen können, er habe daher mit einem unkontrollierten, triebhaften Verhalten des Hundes bei dessen Herumstreunen rechnen müssen und hätte erkennen können, dass dadurch die Teilnehmer am Verkehr auf dem stark benützten Weg gefährdet werden mochten. Der Beklagte hätte daher unabhängig von etwa bestehenden gegenteiligen ländlichen Gepflogenheiten Vorsorge gegen ein freies, unkontrolliertes Auslaufen des Hundes treffen müssen, aber in dieser Hinsicht jede Verwahrungsmaßnahme unterlassen. Wegen dieser Unterlassung habe er für die – keineswegs als atypisch zu erkennenden – Folgen des freien Herumlaufens des Hundes gemäß § 1320 ABGB einzustehen. Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte habe daher voller Ersatz für die in angemessener Höhe begehrten Kosten unfallsbedingter Behandlung, Kosten einer ersatzweise beigezogenen Haushaltskraft sowie Schmerzengeld zu bezahlen.

Das Berufungsgericht verneinte jede Rechtswidrigkeit des festgestellten Tierhalterverhaltens, weil der Beklagte nach der bis zum Unfall der Klägerin zu Tage getretenen Wesensart seines Hund es habe annehmen dürfen, ein freies Herumlaufen des Tieres im Gelände bringe keinerlei Gefahr für fremde Rechtsgüter mit sich. Der Beklagte habe auch nach der Siedlungsrandlage seines Hauses in ländlicher Gegend davon ausgehen dürfen, dass sein Hund im freien Auslauf nur „Personen mit entsprechender Rüstigkeit und Standfestigkeit“ begegnen würde und die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung solcher Personen als höchst gering einzuschätzen gewesen sei. Den Beklagten als Halter eines Hundes auf einem Gehöft in ländlicher Gegend habe keine besondere Verwahrungspflicht getroffen. Er habe seinen Hund frei herumlaufen lassen dürfen, ohne sich rechtswidrig zu verhalten.

Die Klägerin ficht das abändernde Berufungsurteil mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Abänderungsantrag an.

Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist zulässig und zugleich auch berechtigt, weil der vom Berufungsgericht gezogene Schluss aus dem Fehlen von Umständen, die eine besondere Verwahrung des Hundes objektiv hätten als angezeigt erscheinen lassen können, auf eine Entbindung von jeder Verwahrungspflicht des Tierhalters der in der Rechtsprechung herrschenden Auslegung des § 1320 ABGB zuwider läuft.

Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt hat der Beklagte dem aus seinem ländlichen Anwesen gehaltenen Hund bewusst die Möglichkeit offen gelassen, frei und ohne jede menschliche Kontrolle seinen Lauftrieb im freien Gelände auszutoben. Dabei konnte sich der Beklagte nicht etwa darauf verlassen, dass sich das Tier in angelernten Verhaltensweisen auf bestimmten vorgegebenen Routen bewegen werde. Der Beklagte hat vielmehr ein triebhaftes Herumstreunen seines drei Jahre alten Schäferhundes bewusst zugelassen. Das Erstgericht hat darin zutreffend ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten, nämlich die Vernachlässigung jeder Verwahrung des Tieres erblickt. Diese Rechtspflichtverletzung des Beklagten war für den Unfall der Klägerin adäquat kausal. Ein Schuldlosigkeitsbeweis ist dem Beklagten nicht gelungen. Das Erstgericht hat auch zutreffend ein Mitverschulden der Klägerin verneint, weil diese annehmen durfte, den ihr nicht bekannten auf sie zugelaufenen Hund dadurch am wenigsten zu irritieren, dass sie für das Tier von weitem erkennbar in ihrer Fortbewegung inne hielt und ruhig stehen blieb und nicht unmittelbar, ehe der unbändig auf sie zulaufende Hund in ihrer Nähe geraten war, eine plötzliche Bewegung zur Seite machte.

Der vom Beklagten in seiner Berufung als überhöht bekämpfte Schmerzengeldbetrag ist nicht unangemessen.

In Stattgebung der Revision war daher das erstinstanzlichen Urteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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