OGH 5Ob609/84 (5Ob610/84)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00609.840.1211.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Sachwalterschaftssache des am 25. Oktober 1905 geborenen Ludwig K*****, dzt N*****, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 1984, GZ 44 R 233, 244/8419, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 22. August 1984, GZ 2 SW 144/8413, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die vom Erstgericht ausgesprochene Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in der Person des Rechtsanwalts Dr. Ingrid R***** gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zur Besorgung der Vermögensverwaltung und Führung der anhängigen Prozesse, obwohl der Betroffene in der Person des Rechtsanwalts Dr. Alfred Fürst einen selbst gewählten Vertreter als Bevollmächtigten besitzt. Das Rekursgericht äußerte dazu die Ansicht, dass diese Maßnahme zum Wohl des Betroffenen erforderlich sei, weil die Betrauung mit dieser Funktion für den gewählten Bevollmächtigten Dr. Alfred Fürst leicht zu einer Interessenkollision führen könnte, und für die Tochter des Betroffenen, Freya V*****, in Ermangelung der für die erfolgreiche Erfüllung der anstehenden Aufgaben erforderlichen juristischen Kenntnisse des Ehe und Unterhaltsrechts es sei ein Ehescheidungsverfahren und ein Unterhaltsanspruch von der Ehegattin des Betroffenen gerichtsanhängig gemacht worden nicht in Frage komme.
Der dagegen vom Betroffenen durch seinen selbst gewählten bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt Dr. Fürst eingebrachte Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
§ 238 Abs 2 AußStrG sieht die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens neben einem vorhandenen gewählten Vertreter des Betroffenen oder, in Ermangelung eines solchen, einem gerichtlich bestellten einstweiligen Sachwalter gemäß Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Wahrung des Wohles des Betroffenen in dringenden Fällen ungeachtet des Vorhandenseins eines vom Betroffenen frei gewählten bevollmächtigten Vertreters kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht zweifelhaft sein. Insofern kann auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung iSd § 16 Abs 1 AußStrG vorliegen. Die Betrauung des vom Betroffenen frei gewählten bevollmächtigten Vertreters, des Rechtsanwalts Dr. Fürst, mit dieser Funktion wäre widersinnig, denn es ist der Zweck der Anordnung des Abs 2 des § 238 AußStrG, eine weitere Vertretungsperson zu bestellen, wenn die dazu geforderten Voraussetzungen vorliegen, damit diese die ihr besonders zugewiesenen Pflichten wahrnehme. Also auch insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht offenbar gesetzwidrig. Verlangt der einem solchen einstweiligen Sachwalter übertragene Pflichtenkreis besondere juristische Kenntnisse und dies kann wohl für ein Ehescheidungs und Unterhaltsverfahren vorausgesetzt werden , so ist die Betrauung eines Rechtsanwalts mit dieser Funktion geboten und schon deshalb nicht offenbar gesetzwidrig. Schließlich liegt auch der ferner geltend gemachte Anfechtungsrund der Nichtigkeit (Nullität iSd § 16 Abs 1 AußStrG) nicht vor, denn er wird nicht durch die durch die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs2 AußStrG bewirkte nun vorhandene Vertretung des Betroffenen durch zwei verschiedene Personen, die allerdings verschiedene Zuständigkeitsbereiche haben, erfüllt; irgendeinen nach verfahrensrechtlichen Gründen zu beurteilenden qualifizierten Mangel des Bestellungsverfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens, der Nichtigkeit (Nullität im aufgezeigten Sinne) bewirken könnte, hat der Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt.
Der unzulässige Revisionsrekurs muss deshalb zurückgewiesen werden.