OGH 5Ob56/84

5Ob56/84Tribunale superiore18 set 1984

Testo completo

OGH 5Ob56/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00056.840.0918.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers H***** G***** H*****, vertreten durch L***** K*****, wider den Antragsgegner Ing. H***** H*****, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtanwalt in Wien, wegen Herabsetzung des Hauptmietzinses gemäß § 44 MRG, infolge Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 1984, GZ 41 R 297/8412, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 16. Dezember 1983, GZ 4 Msch 5/838, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht sprach aus, dass der zulässige Mietzins, den der Antragsgegner vom Antragsteller verlangen dürfe, für die Wohnung *****, seit 1. 10. 1982 358,05 S betrage.

Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung „mit der Maßgabe“, dass der Entscheidungsspruch zu lauten habe: „Der Antragsgegner hat dem Antragsteller gegenüber durch Vorschreibung eines den Betrag von 358,05 S übersteigenden monatlichen Hauptmietzinses seit 1. 10. 1982 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten.“ Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses.

Der dagegen dennoch eingebrachte Revisionsrekurs des Antragsgegners ist als unzulässig zurückzuweisen (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG): die angefochtene Entscheidung stellt sich ungeachtet der Neuformulierung des Spruchs des Erstgerichts als eine bestätigende dar, weil sie den Ausspruch des zulässigen Mietzinsbegehrens durch den des unzulässigen Mehrbegehrens ersetzt und dadurch in gleicher Weise Klarheit über die zwischen den Parteien bestehende Rechtslage auf diesem Gebiet schafft: gegen einen den erstgerichtlichen Sachbeschluss bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts ist aber ein Revisionsrekurs nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht ausdrücklich für zulässig erklärt wurde.

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