Testo completo
OGH 7Ob635/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.09.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00635.840.0913.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C*****, infolge Rekurses des Vaters J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 1984, GZ 43 R 812/84127, womit der Rekurs des J***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. April 1984, GZ 1 P 167/76123, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem J*****, als ehelicher Vater der am 4. 5. 1971 geborenen Minderjährigen C*****, verpflichtet wurde, für die Minderjährige ab 1. 1. 1984 anstelle des bisherigen monatlichen Unterhalts von 2.000 S einen monatlichen Betrag von 2.500 S zu zahlen, wurde für den Rechtsmittelwerber beim Zustellpostamt hinterlegt und zwar ab 7. 5. 1984 zur Abholung bereit. Den am 25. 5. 1984 zur Post gegebenen Rekurs des J***** wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück, wobei es ausführte, dass eine Berücksichtigung gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Frage komme, weil durch den Beschluss des Erstgerichts bereits die Minderjährige Rechte erlangt hätte.
Der von J***** gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Gegen die Ausführungen des Rekursgerichts zu der Verspätung des Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluss nimmt der Rechtsmittelwerber ebensowenig Stellung, wie zu den Ausführungen betreffend die Unanwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG. Es kann daher von den diesbezüglichen, durch die Aktenlage gedeckten Ausführungen des Rekursgerichts ausgegangen werden. Lag dem Rekursgericht aber ein verspätetes Rechtsmittel vor, das auch nach § 11 Abs 2 AußStrG nicht mehr berücksichtigt werden durfte, so konnte es nicht sachlich darauf eingehen. Vielmehr musste es, wie im vorliegenden Fall, dieses Rechtsmittel als verspätet zurückweisen. In einem solchen Fall kann auch der Oberste Gerichtshof die erstgerichtliche Entscheidung sachlich nicht überprüfen. Die Entscheidung des Rekursgerichts betreffend die Verspätung des Rechtsmittels ist aber wie bereits dargestellt wurde, richtig und durch die Aktenlage gedeckt, sodass der Oberste Gerichtshof auch in diesem Punkt eine Abänderung nicht vornehmen kann.