OGH 5Ob574/84

5Ob574/84Tribunale superiore11 set 1984

Testo completo

OGH 5Ob574/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00574.840.0911.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 367.334,85 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. April 1984, GZ 2 R 75/8415, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Dezember 1983, GZ 5 Cg 200/8310, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklage ist schuldig, der Klägerin die mit 11.798,85 S (einschließlich 985,35 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Beim Bau eines Hauses in G***** verwendete die klagende Baugesellschaft zur Herstellung des als wasserdichte Wanne ausgebildeten Kellers Beton, den ihr die Beklagte in der Zeit von Mitte August bis Anfang September 1979 auf Bestellung lieferte. Ende November desselben Jahres traten an mehreren Stellen des Kellers feuchte Flecken auf, über deren Ursachen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestanden: die Klägerin sah sie in der Qualität des Betons, die Beklagte meinte, es handle sich um Kondenswasser. Aufgrund einer von der Klägerin am 5. 12. 1979 veranlassten Prüfung des beim Bau des Kellermauerwerks verwendeten Betons der nicht zur Gänze von der Beklagten geliefert worden war ergab sich durch den Bericht der Versuchsanstalt für Baustoffe an der Höheren technischen Bundeslehr und Versuchsanstalt Innsbruck vom 17. 12. 1979, dass der von der Beklagten gelieferte Beton eine völlig unzureichende Qualität (Festigkeitsklasse B 120) aufwies. Bereits Ende November 1979 hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Kosten der Sanierung der Südseite und eines Teils der Westseite des Kellers übernimmt. Die Klägerin führte diese Arbeiten zwischen dem 11. 12. 1979 und Ende Jänner 1980 durch und die Beklagte ersetzte ihr die dabei aufgelaufenen Kosten von 74.447,43 S. Die auf 367.334,85 S lautende Schlussrechnung der Klägerin vom 14. 4. 1980 haben die Werkbesteller (Bauherrn) nicht bezahlt; sie beanstandeten die Undichtheit der Kellerwanne, die nach Ansicht der Klägerin auf die schlechte Betonqualität zurückzuführen sei. Der einvernehmlich von den Werkbestellern und der Klägerin zur Klärung der Ursache der Kellerfeuchtigkeit bestellte Sachverständige Univ.Prof. Dr. Blümel hat in seinem Gutachten vom 13. 11. 1981 festgestellt, dass die Betonqualität bei der Bodenplatte grenzwertig und bei den Kellerwänden völlig unzureichend sei.

Das Erstgericht hat die am 11. 4. 1983 eingebrachte Klage auf Zahlung von 367.334,85 S (samt Zinsen) zum Ersatz des Schadens, den die Klägerin als Folge der Lieferung mangelhaften Betons erlitten haben will, wegen Verjährung abgewiesen. Es äußerte die Ansicht, dass der Klägerin spätestens durch den Prüfungsbericht der Versuchsanstalt für Baustoffe vom 17. 12. 1979 Schaden und Schädiger bekannt geworden seien; Mitte Februar 1980 habe der Geschäftsführer der Klägerin auch gewusst, dass trotz der Sanierungsmaßnahmen nach wie vor von den Bauherrn des Eindringen von Feuchtigkeit in den Keller behauptet werde.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache mit der Anordnung in die erste Instanz zurück, das Verfahren nach Rechtskraft des Beschlusses zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden.

Es verwarf die Verjährungseinrede der Beklagten mit folgender Begründung:

Der Schaden, den die Klägerin behauptet, sei frühestens mit Zustellung der Schlussrechnung vom 14. 4. 1980, wodurch die Fälligkeit des Werklohns bewirkt worden sei, und mit der Weigerung der Bauherrn, den Werklohnrestbetrag von 367.334,85 S zu zahlen, entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es möglich gewesen, dass die Bauherrn trotz der von ihnen behaupteten Mängel, aus welchen Gründen auch immer den in Rechnung gestellten Betrag bezahlen; erst durch die Weigerung der Bauherrn, den ihnen in Rechnung gestellten Werklohn zu zahlen, sei der Klägerin der Schaden bekannt geworden. Schon aus dieser Überlegung müsse die Verjährung der Forderung verneint werden. Darüberhinaus sei erst durch das Gutachten des Sachverständigen UnivProf. Dr. Blümel vom 13. 11. 1981 für die Klägerin jene Sicherheit über die Schadensursache verschafft worden, die ihr die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg gestattete. Bis dahin habe die Klägerin bloß eine Schadensvermutung gehabt, die für den Lauf der Verjährungsfrist nicht genüge. Da bis zur Erstellung der Schlussrechnung am 14. 4. 1980 bloß die theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts im Vermögen der Klägerin bestanden habe, sei ihr bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Einbringung einer Feststellungsklage gestattet gewesen. Die eingeklagte Schadenersatzforderung sei also nicht verjährt und müsse im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der übrigen Einwendungen der Beklagten geprüft werden.

Die Beklagte bekämpft diesen Beschluss des Berufungsgerichts mit Rekurs. Sie beantragt, den Beschluss zu beheben und das Urteil des Erstgerichts zu bestätigen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor:

Tatsachenfeststellungen, die außerhalb des Parteienvorbringens liegende Umstände betreffen, können nicht bloß wegen ihres „überschießenden“ Charakters als aktenwidrig angesehen werden, wie die Beklage meint.

Es ist richtig, dass die herrschende Meinung (vgl dazu die Darstellung Koziols, in Österreichisches Haftpflichtrecht I2 317, Anm 36) annimmt, die Verjährungsfrist beginne nicht erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt, sondern grundsätzlich schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung und der Person des Schädigers, wenn der künftige Schaden in diesem Zeitpunkt bereits mit Sicherheit vorhergesehen werden kann. Hier wird aber von der Klägerin ganz offenkundig ein sogenannter Mangelfolgeschaden geltend gemacht, denn es wird behauptet, dass die sich aus der angeblich mangelhaften Qualität des von der Beklagen gelieferten Betons ergebenden Mängel des damit errichteten Bauwerks (Keller) mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht behebbar seien, weshalb die Besteller des Werks (Bauherrn) mit Recht die Bezahlung des Werklohns verweigerten, nachdem ein auf Kosten der Beklagten vorgenommener Mängelbehebungsversuch gescheitert sei. Das bedeutet, dass selbst bei Berücksichtigung der von Koziol aaO mit erheblichen Gründen in Frage gestellten herrschenden Rechtsansicht über den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt, in dem der künftige Schaden bereits mit Sicherheit vorhergesehen werden kann, die Schadenersatzforderung der Klägerin nicht verjährt sein kann, weil erst durch das Gutachten des Univ.Prof. Dr. Blümel vom 13. 11. 1981 die alleinige Ursache für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks und die Unbehebbarkeit dieses Mangels mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln mit jenem Grad an Sicherheit offenkundig wurde, der im Sinne der dargelegten herrschenden Rechtsmeinung als unabdingbar angesehen werden muss. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Ansicht ausgesprochen, dass auf die Verjährungseinrede im fortgesetzten Verfahren nicht mehr Bedacht zu nehmen sein wird. Aus diesem Grunde ist der Rekurs der Beklagten nicht berechtigt.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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