OGH 5Ob45/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00045.840.0911.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Albert L*****, vertreten durch Gerhard Matzl und Franz Schönbacher, Sekretäre der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Steiermark, wider die Antragsgegnerin Liselotte K*****, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, wegen Angemessenheit des Erhaltungsbeitrags, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. September 1983, GZ 3 R 272/8314, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Mai 1983, GZ 24 Msch 14/8311, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses werden der angefochtene Beschluss sowie der Sachbeschluss des Erstgerichts aufgehoben.
Dem Erstgericht wird aufgetragen, das Verfahren mit Berücksichtigung der Parteistellung der übrigen Hauptmieter des Hauses abzuführen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Begründung:
Begründung
Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus der Antragsgegnerin *****. Der Antragsteller begehrte von der Gemeinde den Ausspruch, dass seine Wohnung der Kategorie B zu unterstellen sei und die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags auf der Basis der Ausstattungskategorie A das gesetzliche Ausmaß unzulässig überschritten habe. Die Gemeinde gab dem Antrag statt. Die Vermieterin gab sich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und rief das Gericht an.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang aus, dass der von der Vermieterin ab 1. März 1982 bis 31. Dezember 1982 für die Wohnung des Antragstellers begehrte Erhaltungsbeitrag insoweit unzulässig sei, als er monatlich 211,50 S übersteige.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen diesen Sachbeschluss erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 37 Abs 3 Z 18 zweiter Satz MRG für zulässig.
Diesen Sachbeschluss des Rekursgerichts bekämpft die Antragsgegnerin mit ihrem Revisionsrekurs, gegen den sich der Antragsteller in seiner „Äußerung“ aussprach.
Mit Beschluss vom 29. Mai 1984, 5 Ob 74/83, wurden die Akten dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, zu klären, ob neben dem Antragsteller noch andere Hauptmieter der Liegenschaft vorhanden seien.
Das Erstgericht forderte hierauf die Parteien auf, eine Mieterliste des Hauses *****, vorzulegen (AS 95). Während die Vermieterin dieser Aufforderung nicht entsprach, gab der Antragsteller bekannt, dass in dem genannten Haus noch andere Mieter vorhanden seien, wobei er insgesamt acht den Türschildern entnommene Namen anführte. Es ist daher davon auszugehen, dass es in dem gegenständlichen Haus noch andere Hauptmieter gibt. Da im vorliegenden Verfahren das vor dem Erstgericht am 5. 7. 1984 vereinbarte Ruhen des Verfahrens ist für das Revisionsrekursverfahren wirkungslos diesen Hauptmietern der Liegenschaft wie bereits zu 5 Ob 74/83 ausgeführt wurde Parteistellung zukommt, ihre Beteiligtenstellung aber vom Erstgericht nicht beachtet wurde und eine Heilung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geschehen kann (5 Ob 50/83), musste aus Anlass des Revisionsrekurses von Amts wegen mit der Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen vorgegangen und dem Erstgericht aufgetragen werden, erst nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der anderen Hauptmieter neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 51 Abs 2 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG).