OGH 2Ob615/84

2Ob615/84Tribunale superiore28 ago 1984

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OGH 2Ob615/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** Kommanditgesellschaft, 2. Dkfm. Horst K*****, beide , vertreten durch Dr. Erik Samesch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 735.269 S sA infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 1984, GZ 2 R 59/8469, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handeslgerichts Wien vom 14. Dezember 1983, GZ 18 Cg 39/8064, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben zur ungeteilten Hand der beklagten Partei die mit 18.223,17 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.400 S Barauslagen und 1.438,47 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagenden Parteien begehrten mit ihrer am 3. 4. 1980 eingebrachten Klage einen Betrag von 735.269 S samt 10 % Zinsen seit 5. 4.l 1977 und brachten vor, sie hätten mit der beklagten Partei vereinbart, sie in Fragen der Organisation ihres Betriebs zu beraten und organisatorische Maßnahmen zu setzen. Neben einem monatlichen Pauschalhonorar stünde ihnen hiefür nach dem Vertrag ein Erfolgshonorar in der Höhe von 12 % der durch ihre Tätigkeit der Beklagten ermöglichten Jahreseinsparungen zu. Dieses Honorar sollte durch eine jährliche Hochrechnung ermittelt werden. Die Hochrechnung für 1976 sei mit 31. 12. 1976 durchgeführt worden, die Rechnung über das Erfolgshonorar habe der Beklagten erst am 4. 4. 1979 gelegt werden können, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen zur Verfügung gestanden seien.

Die Beklagte wendete unter anderem ein, sie hätte nur mit dem Zweitkläger, nicht aber auch mit der Erstklägerin einen Vertrag abgeschlossen, das begehrte Erfolgshonorar sei verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der klagenden Parteien. Sie machen die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO geltend und beantragen Abänderung dahin, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist Folgendes hervorzuheben: Der Zweitkläger schloss den Vertrag mit der Beklagten nur im eigenen Namen, nicht aber auch im Namen der Erstklägerin. Die Abrechnung des Erfolgshonorars sollte laut Vertrag aufgrund einer Hochrechnung am 31. 12. 1976 vorgenommen werden. Der Zweitkläger erstellte die Hochrechnung zu diesem Tag jedoch nicht und trat auch nicht an die Beklagten wegen einer einvernehmlichen Durchführung der Hochrechnung heran. Tatsächlich wäre es möglich gewesen, die Hochrechnung der Einsparungen für das Jahr 1976 bereits Ende des Jahres 1976 vorzunehmen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Erstklägerin fehle die aktive Klagslegitimation. Allfällige Honoraransprüche des Zweitklägers seien verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnungslegung vereinbart und auch möglich gewesen wäre, somit am 31. Dezember 1976 zu laufen begonnen habe.

Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei unbedenklich, ein Verfahrensmangel liege nicht vor, die Rechtsrüge sei in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO rügen die klagenden Parteien ebenso wie schon in ihrer Berufung, dass das Erstgericht ihren nach Erstattung des ergänzenden Sachverständigengutachtens gestellten Antrag abwies, dem Sachverständigen aufzutragen, mit dem Zweitkläger nochmals Kontakt aufzunehmen, diesem eine angemessene Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen einzuräumen und dann sein Gutachten aufgrund dieser weiteren Unterlagen zu ergänzen. Das Erstgericht führte zur Begründung der Abweisung dieses Beweisantrags aus, die Kläger hätten gegen jene Punkte des Sachverständigengutachtens, in welchen dieses für die getroffenen Feststellungen herangezogen worden sei, niemals konkrete Einwendungen erhoben. Überdies sei ihre Rüge, dass der Sachverständige die Vorlage weiterer Unterlagen durch die Kläger nicht abgewartet habe, unbegründet. Die Kläger hätten schon vor Erstattung des Ergänzungsgutachtens überreichlich die Möglichkeit gehabt, entsprechend dem Auftrag des Gerichts die für das Gutachten relevanten Urkunden vorzulegen.

Das Berufungsgericht führte zu der in der Berufung erhobenen Mängelrüge aus, die Kläger brächten nicht zum Ausdruck, welche Feststellungen aufgrund des ergänzten Gutachtens hätten getroffen werden sollen. Sie hätten auch in erster Instanz den Zweck (das Thema) des Beweisantrags nicht angegeben. Es bestehe daher kein Anhaltspunkt dafür, dass sie mit ihrem Antrag darauf abgezielt hätten, Feststellungen zu gewinnen, die im Widerspruch zu den vom Erstgericht getroffenen stünden. Ein Verfahrensmangel sei daher nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht war somit der Ansicht, mangels Anführung eines Beweisthemas sei der Beweisantrag mit Recht abgewiesen worden und verneinte daher das Vorliegen eines dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangels. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht nicht als solcher erkannt wurde, nicht in der Revision neuerlich geltend gemacht werden. Auf die Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO, in deren Rahmen auch mehrmals ausgeführt wird, es werde diesbezüglich auch der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht, bekämpfen die Revisionswerber das Gutachten des Sachverständigen, werfen diesem mangelnde Objektivität vor und versuchen darzutun, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Urkunden keine ausreichende Grundlage für das Gutachten gebildet hätten. Schließlich führen die Revisionswerber aus, die Aussage des Zweitklägers sei glaubwürdig und hätte als Grundlage für Feststellungen herangezogen werden müssen.

Mit den Ausführungen wird weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt, sondern der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Dies ist jedoch unzulässig.

Aus diesen Gründen war der Revision, in der eine Rechtsrüge nicht enthalten ist, keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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