OGH 1Ob17/1984

1Ob17/1984Tribunale superiore11 lug 1984

Testo completo

OGH 1Ob17/1984

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Anton K*****, 2.Friedrich K*****, beide vertreten durch Dr.Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Georg B*****, vertreten durch Dr.Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Feststellung (Streitwert20.000S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 28.Februar1984, GZR34/848, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 31.Oktober1983, GZC500/83-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 3.080,05S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 236,37S USt und 480S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ihnen im Abflussgraben, der von ihrem Teichgrundstück 246 KGW***** in der KG W***** über die dem Beklagten gehörigen Grundstücke242/2 und 1246 je KGW***** führt, und den auf diesen Grundstücken (künstlich) angelegten Teichanlagen das alleinige Fischereirecht zustehe. Den Streitwert bezifferten sie mit 20.000S.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert, über den es entschieden habe, 60.000S nicht übersteige.

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Zu deren Zulässigkeit führen sie an, der Wert des Streitgegenstands betrage wegen der möglichen Entwertung ihres Fischereirechts 400.000 S.

Die Revision ist unzulässig.

Nach §500 Abs2 Z2 ZPO hatte, da der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, das Berufungsgericht auszusprechen, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000S übersteigt. Gemäß §500 Abs4 ZPO findet gegen diesen Ausspruch kein Rechtsmittel statt. Der Oberste Gerichtshof ist daher, anders als bei Aussprüchen nach § 500 Abs3 ZPO, an die vom Berufungsgericht vorgenommene, sich im gesetzlichen Rahmen haltende Bewertung gebunden (JBl1967,578; EvBl1967/224; SZ9/189 uva; Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz1830; Petrasch, Das neue RevisionsRekurs-Recht, ÖJZ1983, 201). Die gemäß §502 Abs3 ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist gemäß §56 Abs2 JN, §4 RAT der von den Klägern in der Klage angegeben gewesene Streitwert.

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