OGH 5Ob1514/84

5Ob1514/84Tribunale superiore15 mag 1984

Testo completo

OGH 5Ob1514/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB01514.840.0515.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ö*****, vertreten durch den Obmann J***** E*****, dieser vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Dezember 1983, GZ 3 R 979/8311, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hopfgarten vom 30. Juli 1982, GZ C 235/815, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Begründung

Die Klägerin kündigte dem Beklagten das Mietverhältnis über die auf dem Grundstück ***** der KG H***** errichtete Ölbankbrennhütte samt dazugehörigem Garten (Grundstück ***** der KG H*****) gemäß § 19 Abs 2 Z 10 MietG gerichtlich auf.

Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung des Mietgegenstands.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 ATS, nicht aber 300.000 ATS übersteige und die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhob der Beklagte die außerordentliche Revision.

Da das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz bestätigte, hätte es gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aussprechen müssen, ob der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 ATS übersteigt. Dieser Ausspruch kann durch einen solchen nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ersetzt werden. Es war daher dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils aufzutragen.

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