OGH 1Ob8/84

1Ob8/84Tribunale superiore4 apr 1984

Testo completo

OGH 1Ob8/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, wegen 83.004,90 S und 250.000 S je sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Klage den Zuspruch eines Betrags von insgesamt 333.004,90 S sA wegen „Rechtsmittelberaubung und Verbrechensbegünstigung durch Ignoranz von Rechtsansprüchen".

Die Klage ist zurückzuweisen, da der Oberste Gerichtshof, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmsfällen abgesehen (§ 532 Abs 1 und 2 ZPO), nur Rechtsmittelgericht, nicht aber Gericht erster Instanz (§ 3 Abs 2 JN) ist. Er ist demnach aber zur Entscheidung über das vom Kläger erhobene Begehren nicht zuständig (so schon 1 Ob 31/83 über eine Klage des Klägers).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.