OGH 2Ob1/81

2Ob1/81Tribunale superiore12 mag 1981

Testo completo

OGH 2Ob1/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Scheiderbauer, Dr.Kralik, Dr.Melber und Dr.Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Erich S*****, vertreten durch Dr.Walther Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.Barbara G*****, 2.E*****Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann i. P., wegen 10.322SsA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 29.Oktober1980, GZ32R320/8022, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts St.Johann i. P. vom 30.Juli1980, GZC370/7914, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

1. Die Klagsforderung besteht mit dem Betrage von 10.322S samt 10%Zinsen seit 13.11.1979 zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei den Betrag von 10.322S samt 10%Zinsen seit 13.11.1979 binnen 14Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beklagten Parteien haben weiters zur ungeteilten Hand der klagenden Partei die Prozesskosten des Verfahrens erster Instanz von 11.346,54S (darin enthalten 576,18S USt und 3.568S Barauslagen) sowie die mit 1.122,43S (darin enthalten 76,03S USt und 96S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.712,64S (darin enthalten 211,60S USt und 856S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 30.7.1979 kam es in St.Johann i. P. auf der Großarler Landesstraße109 zu einem Zusammenstoß zwischen den vom Franz S***** gelenkten, von der klagenden Partei gehaltenen LKW***** und dem von der Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen *****. Beide Fahrzeuge wurden hiebei beschädigt.

Die klagende Partei begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes einen Betrag von 10.322S sA mit der Begründung, die Erstbeklagte habe das Schadensereignis dadurch allein verschuldet, dass sie zufolge überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren und an den LKW geprallt sei. Die zweitbeklagte Partei hafte für die Schäden gemäß §63KFG1967.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Der in der Fahrbahnmitte fahrende Franz S***** habe sich mit dem LKW der klagenden Partei der Unfallstelle unaufmerksam und ohne jede Reaktion genähert, sodass ihn das Alleinverschulden am Zusammenstoß treffe. Da am Fahrzeug der Erstbeklagten Totalschaden eingetreten und sie auch verletzt worden sei, stünde ihr für Selbstbehalt, Abschleppkosten, Ummeldekosten und Schmerzengeld auch eine Gegenforderung zu, welche nach Einschränkung (AS47) mit dem Betrag von 7.955S zur Aufrechnung eingewendet werde.

Der Höhe nach stellten die Parteien sowohl die Klagsforderung (AS11) als auch die Gegenforderungen (AS47) außer Streit.

Das Erstgericht nahm unter Hinweis auf §11EKHG eine Schadensteilung im Verhältnis von 3:1 zum Nachteil der Beklagten vor. Davon ausgehend stellte es die Klagsforderung mit 7.741,50SsA und die Gegenforderung mit 1.988,75S als zu Recht bestehend fest. Demgemäß sprach es der klagenden Partei einen Betrag von 5.752,75S sA zu, während es das Mehrbegehren von 4.569,25S sA abwies.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, der Berufung der beklagten Parteien dagegen teilweise Folge. Es sprach eine Verschuldensteilung von 1:1 aus und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 5.166S sA und die Gegenforderung mit 3.977,50S als zu Recht bestehend feststellte, daher der klagenden Partei einen Betrag von 1.188,50S sA zusprach und das Mehrbegehren von 9.133,50SsA abwies.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen des §503 Z2 und 4 ZPO mit dem Antrage auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass „dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und das Bestehen der eingewendeten Gegenforderung verneint werde“; in eventu, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die beklagten Parteien haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revision ist gerechtfertigt.

Das Erstgericht traf die auf den S2 und 3 seines Urteils enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. Danach liegt die Unfallstelle in Fahrtrichtung des LKW gesehen in einer Linkskurve. An der Kurveninnenseite ragt eine Felswand nahezu senkrecht auf, die Kurvenaußenseite wird durch ein Eisengeländer begrenzt, anschließend fällt die Böschung nahezu senkrecht ab. Die Fahrbahn ist 4,9m breit, daran schließt bis zur Felswand ein 0,8m breites Bankett. Im Kollisionszeitpunkt war der LKW mit seiner rechten Seite 0,6m vom Eisengeländer entfernt und überfuhr mit seiner linken Seite die Fahrbahnmitte um ebenfalls 0,6m. Die Anstoßgeschwindigkeit des PKW am LKW betrug zwischen 30und 50km/h. Der LKW, der nach den vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellungen ursprünglich mit 30 km/h gefahren war und wegen des entgegenkommenden PKW abgebremst wurde, befand sich beim Zusammenstoß noch in Bewegung, seine Fahrgeschwindigkeit betrug höchstens 15 km/h. Für den LKW-Fahrer wäre ein Mindestabstand von 0,5m zum Eisengeländer zumutbar gewesen. An der Unfallstelle bestand für die beiden Fahrzeuglenker gegenseitige Sicht auf 50m.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Erstbeklagte den Unfall dadurch verschuldet habe, dass sie eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten und durch Vornahme einer Bremsung statt einer Ausweichlenkung eine falsche Reaktion gesetzt habe. Franz S*****, den Fahrer des LKW, treffe kein Verschulden. Er habe mit dem LKW auf der 4,9m breiten Fahrbahn zwar die Fahrbahnmitte um 0,6m überschritten, da er einen Abstand von 0,6m zu dem am rechten Fahrbahnrand angebrachten Eisengeländer eingehalten habe. Ein weiteres Heranfahren an dieses Geländer sei ihm jedoch wegen des anschließend senkrecht abfallenden Geländes lediglich noch um 10cm zumutbar gewesen. Er sei mit 30 km/h auf halbe Sicht gefahren und habe bei Wahrnehmung des Fahrzeugs der Erstbeklagten die Fahrgeschwindigkeit fast bis zum Stillstand reduziert. Die vom LKW wegen des Überfahrens der Fahrbahnmitte bzw wegen wesentlich größerer Maße und größeren Gewichts ausgehende erhöhte Betriebsgefahr führe jedoch gemäß §11 EKHG zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 3:1zu Lasten der beklagten Parteien.

Das Berufungsgericht vertrat folgende Rechtsansicht:

Da der LKW die Fahrbahnmitte um 0,6m überfahren habe sei der Erstbeklagten für ihren nach dem Inhalt des SVGutachtens 1,6m breiten PKW nur mehr eine Durchfahrtslücke von 1,85m verblieben. Nach dem weiteren Inhalt des SVGutachtens hätte das Bankett lediglich unter Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit als Ausweiche benützt werden können. Bei diesen Straßenverhältnissen sei eine gefahrlose Begegnung der Fahrzeuge nicht möglich und daher ein Fahren auf halbe Sicht erforderlich gewesen. Da sich auch der LKW im Kollisionszeitpunkt noch in Fahrt befunden habe, hätten beide Fahrzeuglenker gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstoßen. Damit treffe sie ein gleichteiliges Verschulden am Unfall. In diesem Falle komme der höheren Betriebsgefahr eines der Fahrzeuge keine Bedeutung zu.

Die Revision führt in der vorangestellten Rechtsrüge aus, dass der Lenker des Fahrzeugs der klagenden Partei nach den Darlegungen des Erstgerichts ohnehin auf halbe Sicht und soweit als zumutbar am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Es treffe ihn daher kein Verschulden am Unfall. Auch ein Ausgleichsanspruch nach §11 EKHG bestehe nicht, da vom LKW keine erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen sei. Die Erstbeklagte habe durch einen Verstoß gegen §20 StVO den Unfall allein verschuldet. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von der Revision geltend gemacht, dass das Berufungsgericht auf die Rüge verschiedener Feststellungsmängel nicht eingegangen sei. Diese Ausführungen sind, da die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf ihre rechtliche Unerheblichkeit erfolgte Unterlassung von Feststellungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen ist, ebenfalls als ein Teil der Rechtsrüge zu behandeln.

Der Revision ist zunächst darin zu folgen, dass dem Lenker des Lastkraftwagens der klagenden Partei ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht keinesfalls zur Last gelegt werden kann. Das Berufungsgericht lässt bei diesem gegenüber beiden Fahrzeuglenkern erhobenen Vorwurf außer Acht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten (AS31 und 46) ausdrücklich ausführte, ein Fahren auf halbe Sicht hätte im vorliegenden Fall beiderseitige Geschwindigkeit von 46 km/h zugelassen. Der LKW-Lenker hielt nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber ohnehin nur eine Ausgangsgeschwindigkeit von 30km/h ein. Selbst hinsichtlich der Erstbeklagten steht die Anprallgeschwindigkeit nur mit 30 bis 50km/h, also auch nicht schon jedenfalls eine Überschreitung der vom Sachverständigen genannten Geschwindigkeit, fest.

Entscheidend ist jedoch, dass im Hinblick auf die für die Erstbeklagte gegebene Durchfahrtslücke von 1,85m, der Breite ihres Fahrzeugs von 1,6m und des mit geringer Geschwindigkeit als Ausweiche benützbaren 0,8m breiten Banketts eine Begegnung der beiden Fahrzeuge im Schritttempo durchaus möglich gewesen wäre und somit keine Anhaltepflicht iSd §10Abs2 StVO bestand.

Nun steht aber fest, dass der Lenker des LKW der klagenden Partei wegen des entgegenkommenden PKW eine Bremsung einleitete und seine Fahrgeschwindigkeit von ursprünglich 30km/h im Anprallsaugenblick bereits auf höchstens noch 15km/h vermindert hatte. Es wäre ihm daher, da der restliche Bremsweg aus 15km/h selbst bis zum Stillstand seines Fahrzeugs nur noch rund 2m betragen hätte (siehe TabelleII und III in Dittrich/Veit/Schuchlenz, Österr.Straßenverkehrsrecht3S508f) offenkundig möglich gewesen, im nächsten Augenblick sein Tempo auch schon auf die erforderliche Schrittgeschwindigkeit herabzusetzen, wäre nicht die Erstbeklagte entgegenihrergleichlautenden Verpflichtung zur Geschwindigkeitsherabsetzung dennoch mit 30 bis 50km/h weitergefahren und an sein Fahrzeug geprallt.

Die Fahrgeschwindigkeit und das Bremsmanöver des Lenkers des LKW entsprachen somit den gegebenen Erfordernissen. Dagegen hat die Erstbeklagte ihr Fahrtempo nicht rechtzeitig herabgesetzt und war daher nicht in der Lage, am entgegenkommenden LKW beherrscht und vorsichtig vorbeizulenken, also den möglichen Seitenabstand zum LKW von 25cm einzuhalten, bzw darüber hinaus diesen Abstand durch Inanspruchnahme von Teilen des Banketts als Ausweiche (ZVR1980/124) noch zu vergrößern.

Dieses Fehlverhalten der Erstbeklagten begründet ihr Verschulden am Unfall. Die Rechtsausführung in der Berufung der beklagten Parteien, die Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug die Fahrbahnmitte überschreitet, ist verfehlt. Jeder Verkehrsteilnehmer muss mit dem Entgegenkommen eines Fahrzeugs der nach § 4Abs6KFG1967 höchstzulässigen Breite von 2,5m rechnen (ZVR1976/41 ua) und seine Fahrweise insbesonders auf schmaler Fahrbahn darauf von vornherein einstellen. Der LKW-Lenker war daher auch nicht, wie die beklagten Parteien meinen, zur Abgabe von Hupzeichen verpflichtet, denn er konnte darauf vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen (vgl ZVR1977/159).

Im Hinblick auf das eindeutige Verschulden der Erstbeklagten kommt auch ein Schadensausgleich nach §11EKHG nicht in Betracht. Diese Bestimmung stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Danach ist in erster Linie das Verschulden der Beteiligten zu berücksichtigen. Erst in Ermangelung eines solchen ist die auf der nächsten Stufe stehende außergewöhnliche und letztlich sodann die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (ZVR1974/227 ua). Bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten kommt es nach ständiger Rechtsprechung demgemäß nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen. Dies ist hier aber im Hinblick auf die den besonderen Straßenverhältnissen Rechnung tragende Fahrweise des LKW-Lenkers zu verneinen. Er hat trotz einer aufgrund der gegebenen gegenseitigen Sichtverhältnisse zulässigen Geschwindigkeit von 46km/h von vornherein lediglich eine solche von 30km/h eingehalten und damit auch auf die aus der Breite seines Fahrzeugs hervorgehende Gefahren besonders Bedacht genommen.

Somit war der Revision Folge und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben, ohne dass es noch der von der Revision vermissten Feststellungen bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41 und50 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.