OGH 11Os8/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.1980
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichtes vom 19.November 1979, GZ. 4 Vr 2.280/79-14, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die (bisherigen) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.November 1962 geborene Heinz A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1
und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 1.September 1978 in Graz in Gesellschaft der zu AZ. 3 Vr 1.473/79 des Landesgerichts für Strafsachen Graz gesondert verfolgten Mittäter Johann B und Mario F -fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S übersteigenden Wert folgenden Personen durch Einbruch in ein Gebäude des (städtischen) Stukitzbades mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar der Stadtgemeinde Graz eine Dialog-Wechselsprechanlage im Werte von 17.200 S, der Margret C einen Radioapparat im Werte von 3.000 S und dem Udo D einen Kassettenrecorder im Werte von 400 S. Von der weiteren Anklage, auch einen Verstärker gestohlen zu haben, wurde Heinz A gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Während dieser (Teil)Freispruch unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung (S. 51/52) der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf 1. Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugen B und F -; 2. Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß einerseits die vorgenannten Zeugen als Folge von Alkoholkonsum überhaupt nicht in der Lage waren, eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Tat festzustellen, und anderseits 'allenfalls' der Angeklagte volltrunken war; 3. Ladung und Vernehmung der 'erhebenden Gendarmeriebeamten' zum Beweis dafür, daß die Zeugen B und F -
zunächst den Angeklagten nicht als Mittäter anführten und zur Klärung der Frage, 'welche Gegenstände effektiv aus dem Stukitzbad entwendet wurden und aus welchen Räumen';
4. Vernehmung der Urgroßmutter des Angeklagten, Hermine E, zum Beweis dafür, daß sich im Zimmer des Angeklagten nie das Diebsgut befand und Johann B bei ihr nicht nach dem Angeklagten fragte (S. 50/51).
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Vernehmung der erhebenden Gendarmeriebeamten war deshalb entbehrlich, weil das Schöffengericht auf der Basis der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen der - wie erwähnt - gesondert verfolgten Mittäter B und F -sowie der Polizeianzeige im Rahmen freier Beweiswürdigung die Täterschaft des Beschwerdeführers und die Art des Diebsgutes feststellen konnte: Eine weitere Aufklärung über erhebliche Tatsachen (vgl. § 254 Abs. 1 StPO.) ließ eine Aufnahme der begehrten Beweise der Sachlage nach nicht mehr erwarten. Insoweit der Beschwerdeführer Umstände aufzuzeigen sucht, die seiner Meinung nach gegen die Glaubwürdigkeit der beiden eben genannten Zeugen sprechen könnten, laufen die Ausführungen zur Verfahrensrüge auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus. Die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Heilkunde konnte hier gleichfalls ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte unterbleiben. Denn den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers und - soweit für die Beurteilung der Verläßlichkeit der Aussagen von Bedeutung -
den seiner Mittäter vermochte das Erstgericht gleichfalls bereits auf Grund der Angaben der Zeugen B und -
F festzustellen. Dazu kommen einerseits (wie das Schöffengericht in seinem Zwischenerkenntnis zutreffend hinweist) der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer selbst nicht mit voller Berauschung verantwortete, und anderseits die Tatsache, daß die genannten Zeugen über die maßgeblichen Tatumstände zeitlich und örtlich geordnete Angaben machen konnten, was jedenfalls gegen eine volle Berauschung spricht.
Eine Ermittlung von Blutalkoholwerten kam aber mangels entsprechender Blutentnahmen von vornherein nicht in Betracht. Schließlich konnte das Erstgericht auch die Vernehmung der Urgroßmutter des Angeklagten unterlassen, weil sich - selbst in den Behauptungen des Beschwerdeführers - kein Anhaltspunkt dafür findet, daß die genannte Zeugin das Zimmer nach Diebsgut untersucht hatte. Ob Johann B einmal bei ihr nach dem Angeklagten fragte, ist - wie das Erstgericht in seinem Zwischenerkenntnis gleichfalls richtig anführte - unerheblich.
Ein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel ist somit nicht gegeben.
Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. bekämpft der Angeklagte zunächst die Urteilsfeststellung, er sei nicht voll berauscht gewesen, als 'mangelhaft und unzureichend begründet'. Dem ist - wie bereits in Erledigung der Verfahrensrüge dargelegt - zu erwidern, daß das Schöffengericht auf der Basis der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mittäter, welche in der Lage waren, die wesentlichen Tatumstände zu bekunden, eine im Sinn des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. ausreichende Begründung für den - volle Berauschung nicht bewirkenden - Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers zur Tatzeit gab.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene (weitere) Frage, ob der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter im Stukitzbad eine Tür durch Eintreten (wie das Schöffengericht feststellte) oder mit einem Stemmeisen öffneten, betrifft keinen entscheidungswesentlichen, d.h. auf die rechtliche Beurteilung der Tat oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß ausübenden Umstand. Der Vollständigkeit halber kann dazu bemerkt werden, daß die vom Erstgericht im Rahmen des § 258 Abs. 1 und 2 StPO. herangezogenen und als glaubwürdig beurteilten Beweismittel eindeutig das (festgestellte) Eintreten der Tür indizieren.
Schließlich findet die erstgerichtliche Urteilsfeststellung, die Täter hätten die Diebsbeute in die Wohnung des Angeklagten gebracht, in den Aussagen der wiederholt erwähnten Zeugen volle Deckung. Mithin haftet dem angefochtenen Urteil auch keiner der behaupteten formalen Begründungsmängel an, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.
schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet
zurückzuweisen war.
Über die Berufung wird bei einem gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.