OGH 11Os91/79

11Os91/79Tribunale superiore13 feb 1980

Testo completo

OGH 11Os91/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Josefine A wegen des Verbrechens der schweren gewerbsmäßigen Erpressung nach den §§ 145 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie §§ 12 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.April 1979, GZ 3 Vr 2.034/78-55, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ritter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Strasser zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu I (wegen Erpressung und Diebstahls) und demgemäß im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft und über die Verweisung des Privatbeteiligten Florian B auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Überdies wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil in der rechtlichen Beurteilung der der Angeklagten zu II des Schuldspruches zur Last liegenden Straftaten als das Vergehen der Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB auch nach § 12 StGB aufgehoben und es wird im Umfang dieser Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO unter gleichzeitiger Neufassung des Urteilssatzes zu II des Schuldspruches in der Sache selbst erkannt:

Josefine A ist schuldig, dadurch, daß sie die für ein anderes Kraftfahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln St 745.336 a) im März 1978 in Deutschlandsberg dem gesondert verfolgten Rudolf A und b) vor dem Monat Juni 1978 in Graz dem gesondert verfolgten Josef C zum Zweck der Montage auf zum Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, die sodann von den Genannten im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wurden, überließ, vorsätzlich zur Ausführung des somit von Rudolf A und von Josef C jeweils begangenen Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB beigetragen zu haben.

Sie hat hiedurch das Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB als Beteiligte nach dem § 12 (dritter Fall) StGB begangen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Oktober 1937 geborene Hilfsarbeiterin Josefine A des 'Verbrechens der schweren gewerbsmäßigen Erpressung nach §§ 145 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB sowie 12 und 15 StGB', des 'Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 12, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 und 15 StGB', sowie des 'Vergehens der Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB auch nach § 12 StGB' schuldig erkannt.

Allein gegen den Schuldspruch wegen der beiden erstgenannten Straftaten (Punkt I 1 bis 3 des Urteilssatzes) wendet sich die Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a und c (der Sache nach lit. a und b), 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

A) Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Josefine A:

Der erste Teil des verurteilenden Erkenntnisses (Punkt I 1 bis 3 des Urteilssatzes) - dessen schon insoweit unpräzise gefaßter Spruch gleichwohl den Inhalt des Schuldvorwurfes doch noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt - legt der Angeklagten (sinngemäß wiedergegeben) zur Last, sie habe in Trahütten von November 1977

bis Jänner 1978 ihre damals im 15. Lebensjahr stehende Tochter Elisabeth A - die gegen das Mädchen erhobene Anklage wurde wegen des Schuldausschließungsgrundes des § 10 JGG 1961 von der Staatsanwaltschaft Graz gemäß dem § 227 Abs. 1 StPO wieder zurückgezogen - dazu bestimmt, die Mitschülerin Sylvia D durch die Drohung, sie werde gegen sie wegen eines angeblichen (in Wahrheit ihr bloß unterstellten) Diebstahls einer Füllfeder Anzeige beim Schuldirektor und bei der Gendarmerie erstatten und letztere werde sie verhaften, zum Diebstahl von Geld zum Nachteil ihrer Pflegeeltern Florian und Theresia B zu nötigen, worauf Sylvia D diesen Personen tatsächlich einen Geldbetrag von mindestens 11.000 S gestohlen und Elisabeth A ausgefolgt habe; ferner habe die Angeklagte im April 1978 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit ihrer vorgenannten, nicht in Verfolgung gezogenen Tochter Elisabeth A als unmittelbare Täterin die Sylvia D zur weiteren (diebischen) Beschaffung und Ausfolgung von Geld zu nötigen versucht, indem Elisabeth A die eingangs erwähnte Drohung wiederholte und die Angeklagte selbst der Sylvia D eine Ohrfeige versetzte, als das Mädchen kein Geld übergab.

Diesen Sachverhalt unterstellte das Erstgericht den ersten beiden der eingangs zitierten Normengruppen (und beurteilte ihn somit ersichtlich als das Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1

und 2 sowie § 15 StGB, teils begangen in der Beteiligungsform des § 12, zweiter Fall StGB und als das - damit idealkonkurrierende - Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 und § 15 StGB, teils begangen in der Beteiligungsform des § 12, zweiter Fall StGB.

In ihrer Mängelrüge behauptet die Beschwerdeführerin vor allem, der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen sei unvollständig begründet, weil sich das Erstgericht mit wesentlichen Widersprüchen zwischen den Zeugenaussagen nicht auseinandergesetzt habe, und macht überdies mit dem Vorbringen, die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes stützten sich auf bloße Vermutungen, eine offenbar unzureichende Urteilsbegründung geltend.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Das Urteil, welches zum angefochtenen Teil des Schuldspruches keine prägnanten Feststellungen enthält, sondern den Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten in sehr weitwendiger Art wiedergibt und - ausgenommen die als unglaubwürdig erachteten Bekundungen der Zeugen Elisabeth A und Rudolf A - (ganz allgemein) zu seinen Feststellungen erhebt (vgl. insbesondere S 310 und 311), setzt sich weder mit relevanten Widersprüchen innerhalb der Zeugenaussagen auseinander noch begründet es die entscheidenden Tatsachenfeststellungen hinreichend und schlüssig. Dies gilt insbesondere für die zentrale Frage, ob und inwieweit die Angeklagte an den nach Annahme des Erstgerichtes von ihrer außer Verfolgung gesetzten jugendlichen Tochter Elisabeth A begangenen teils vollendeten, teils versuchten Erpressungshandlungen gegenüber Sylvia D in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war. Was hiebei die vom Erstgericht angenommene fortgesetzte vollendete Erpressung in der Zeit von November 1977

bis Jänner 1978 anlangt (Punkt I 1 a und 2 des Schuldspruches), so liegen hiezu einander widersprechende Aussagen der bestohlenen Eheleute Florian und Theresia B einerseits und der Pflegetochter Sylvia D anderseits vor. Während nämlich die Eheleute B sowohl vor der Gendarmerie (S 7 und 21 in ON 2) als auch vor dem Untersuchungsrichter (S 13 und 20) und in der Hauptverhandlung (S 247 und 250) gleichbleibend bekundeten, daß ihnen Sylvia D erzählt habe, von Elisabeth A und der Angeklagten selbst (unmittelbar) erpresserisch bedroht worden zu sein, wurde dies von Sylvia D nicht behauptet. Sie gab vielmehr sowohl vor der Gendarmerie (S 7 und 8 in ON 2) als auch vor dem Untersuchungsrichter (S 43 ff) und in der Hauptverhandlung (S 241 ff) nur an, daß sie von ihrer Mitschülerin Elisabeth A erpreßt worden sei. Während bei den beiden erstgenannten Vernehmungen im hier besprochenen Zusammenhang - (vollendete Erpressungsfälle) - von der Angeklagten keine Rede war, behauptete Sylvia D in der Hauptverhandlung (S 243) erstmals, Elisabeth A habe ihr erzählt, das von ihr (D) erhaltene Geld an ihre Mutter weitergegeben zu haben; sie habe sich ferner deshalb zum Diebstahl hinreissen lassen, weil 'die Angeklagte ihrer Tochter Elisabeth gesagt hat, daß ich sonst eingesperrt werde und dies hat Elisabeth A immer wieder gesagt'. Allein dieser letzteren - obgleich inhaltlich nicht sehr klaren - Bekundung könnte demnach überhaupt entnommen werden, daß Elisabeth A nicht aus eigenem Entschluß tätig wurde, sondern die Angeklagte gegenüber ihrer Tochter als Bestimmungstäterin handelte.

Das Erstgericht gab zwar diese Widersprüche in der Begründung seiner Entscheidung getreulich wieder (vgl. insb. S 271, 274, 287, 282, 284, 290, 291 und 310 gegenüber S 300 bis 303 oben, 305 bis 308), setzte sich damit aber in keiner Weise auseinander, obwohl es den Zeugen Sylvia D, Florian B und Theresia B ersichtlich in gleicher Weise vollen Glauben schenkte (vgl. S 274, 287, 299, 310 und 321) und demnach verhalten gewesen wäre, unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der Sylvia D den Umstand zu erörtern, daß - allen diesen Aussagen folgend - die letztgenannte Zeugin ihren Pflegeeltern zwangsläufig die näheren Tatumstände abweichend von ihrer Darstellung im gerichtlichen Verfahren geschildert haben muß.

Daneben läßt das Urteil aber auch noch einen - nicht unbedeutenden - Widerspruch in den Angaben der Sylvia D offen. So erklärte diese Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst ausdrücklich, Elisabeth A habe sie zum Stehlen des Geldes aufgefordert (S 242), sie sagte im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung aber (S 244), Elisabeth A habe das Wort 'Stehlen' nie gebraucht; vielmehr habe sie selbst (D) die Aufforderung, Geld von zu Hause 'mitzubringen', in diesem Sinn aufgefaßt, weil sie selbst nur über einige Schilling verfügte. Hiebei handelte es sich aber keineswegs um eine klärende Korrektur der früheren Angaben, sondern um eine Abänderung, weil die Zeugin D ihrer ursprünglichen Behauptung, zum 'Stehlen' aufgefordert worden zu sein, ausdrücklich beigefügt hatte, Elisabeth A habe ihr gesagt, sie solle 'ihrer Mutter jeden Tag 100 S und sodann 1.000 S stehlen' (S 244).

Ferner behauptete die Zeugin D, ihren Pflegeeltern neben kleineren Werten nur zwei 1.000 S-Noten weggenommen zu haben (S 242), wogegen Florian B von insgesamt elf Noten zu 1.000 S spricht (S 20 in ON 2, S 11 in Verbindung mit S 249).

Eine Aufklärung all dieser Widersprüchlichkeiten wäre hier umso erforderlicher gewesen, als das Eingeständnis, im April 1978 aus eigenem Antrieb und ohne von irgend jemandem dazu bestimmt worden zu sein, der Pflegemutter Theresia B heimlich mehrere Schmuckstücke weggenommen und unter Klassenkameradinnen verteilt zu haben, ohne sich 'dabei etwas zu denken', doch ein besonderes Licht auf die Persönlichkeit der zur Tatzeit neunjährigen Sylvia D wirft und dieses Geschehen nicht mit dem lapidaren Hinweis abgetan werden kann, es komme wiederholt vor, daß ein Mädchen in diesem Alter, um sich interessant zu machen, eine solche Handlung begehe (S 309, 310).

Schon diese Darlegungen zeigen sohin, daß dem bekämpften Urteil in den angefochtenen Teilen des Schuldspruches der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO im behaupteten Umfang anhaftet, weshalb insoweit - und folglich auch im Ausspruch über die Strafe, die Vorhaftanrechnung und die privatrechtlichen Ansprüche des Florian B - aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung rückzuverweisen war, ohne daß es eines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen bedurfte.

B) Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO:

Punkt II 2 der ursprünglichen Anklageschrift (vgl. ON 22) wirft der Angeklagten Josefine A vor, vorsätzlich zur Ausführung der von ihren Söhnen und damaligen Mitangeklagten Rudolf A und Josef C begangenen Vergehen der (richtig: versuchten) Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB dadurch beigetragen zu haben, daß sie ihnen jeweils die Kennzeichentafeln St 745.336 überließ, welche Rudolf A im März 1978

in Deutschlandsberg auf einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke Austin (Eigentümerin Josefine A) anbrachte und damit nach Leibnitz fuhr, bzw. sodann Josef C in der Zeit vom 1. bis 10.Juni 1978 in Graz auf seinen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke Ford Cortina montierte und damit öffentliche Straßen befuhr. Das Erstgericht folgte zwar im Punkt II des Schuldspruches dieser Anklage, bezog aber - offensichtlich im Zusammenhang damit, daß das Verfahren gegen Josef C mittlerweile ausgeschieden und jenes gegen Rudolf A eingestellt (§§ 34 Abs. 2 Z 1, 227 Abs. 1 StPO) worden war, weswegen in bezug auf Josefine A nicht einfach unter dem Gesichtspunkt des dritten Falls des § 12 StGB auf einen diese beiden Angeklagten betreffenden, im Urteil enthaltenen Schuldspruch verwiesen werden konnte - bei seiner Formulierung des Schuldspruches die Schilderung des Tatverhaltens dieser unmittelbaren Täter in solcher Weise ein, daß hieraus sprachlich der Eindruck entsteht, auch Josefine A sei - neben der ihr vorgeworfenen und auch allein durch die Feststellungen gedeckten (vgl. S 329) Beteiligung im Sinn des dritten Falls des § 12 StGB - in bezug auf dasselbe Delikt auch der (unmittelbaren) Mittäterschaft mit Rudolf A und Josef C schuldig.

In diesem Zusammenhang erweist sich aber die (anklagekonforme) rechtliche Beurteilung der insoweit der Angeklagten Josefine A zur Last gelegten Straftaten als Vergehen der Täuschung (richtig: versuchten Täuschung) nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB 'auch nach § 12

StGB' - welche zum Ausdruck bringt, daß sie dieses Delikt im Sinn des ersten und des dritten Falls des § 12 StGB (in bezug auf dieselbe Tat) zu verantworten hat - als verfehlt. Das erstgerichtliche Urteil ist sohin insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, welcher - da die Angeklagte diesen Teil ihres Schuldspruches nicht bekämpft - zu ihren Gunsten aus Anlaß der gegen den anderen Teil des Schuldspruches erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war. Es war daher das Urteil in dieser rechtlichen Unterstellung ebenfalls aufzuheben und unter gleichzeitiger Neufassung des Schuldspruches der bezügliche Sachverhalt rechtsrichtig als Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB in Form der Beteiligung nach dem § 12 StGB (dritter Fall) zu beurteilen.

Sohin war wie im Spruch zu entscheiden.

Mit ihrer durch die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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