OGH 10Os160/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.11.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 1978, GZ. 7 c Vr 385/74-72, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Heidelinde Blum, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. April 1932 geborene Redakteur Alfred A des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB. und des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB.
schuldig erkannt und gemäß § 147 Abs. 3 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Fassung des Strafausspruches: 'fünf (15) Monate' beruht erkennbar auf einem Schreibfehler (vgl. insbesondere Band III, S. 365). Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Fortsetzung der Taten durch längere Zeit, das Zusammentreffen von verschiedenen Delikten, die Vorstrafen, die Wiederholung und die besondere Skrupellosigkeit des Angeklagten gegenüber minder begüterten Personen als erschwerend. Milderungsgrund fand es keinen.
Inhaltlich des Schuldspruchs liegen dem Angeklagten verschiedene in der Zeit von Sommer 1966 bis 26. Oktober 1967
in Freiburg im Breisgau (BRD) begangene Betrügereien mit einem Gesamtschaden von mindestens 15.950 DM (Punkte A/I bis III/ des Urteilssatzes), ein im Frühjahr 1973 in Wien verübter Betrug mit einem Schaden von 4.500 S (Punkt A/IV/ des Urteilssatzes) und zwei Veruntreuungen, begangen im Frühjahr 1965 und im Herbst 1966 in der BRD, mit einem Gesamtschaden von 5.528,99 DM (Punkt B/ des Urteilssatzes) zur Last. Punkt A/ des Urteilsspruchs enthält - versehentlich -
den Ausspruch, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, während - im Widerspruch hiezu - insoweit von der Anklage abweichend eine Unterstellung der dem Angeklagten als das Verbrechen des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB. auch unter die Bestimmung des § 148 StGB. unterblieb, die Strafe nach dem § 147 Abs. 3 StGB. ausgemessen wurde und in den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen über eine gewerbsmäßige Begehung getroffen wurden.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO. Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung 1.) der Lotte B und der Monika C (einer ehemaligen Mitarbeiterin der 'Help'-Redaktion des ORF), sowie 2.) des in der BRD wohnhaften Ernst D und des Walter E (siehe Band III, S. 337; Beschlußfassung S. 347 f).
Die Verfahrensrüge versagt.
1. ) Die Angaben der beiden erstgenannten Zeuginnen im Vorverfahren betreffen die geschäftliche Tätigkeit des Angeklagten in Österreich im Zusammenhang mit der Anwerbung von Fotomodellen im Jahre 1977, einen Sachverhalt also, der nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist (Band III, S. 163 f, 243 ff.). Die begehrte Beweisaufnahme, durch die, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, nur der durch diese Angaben vermittelte negative Eindruck seines Charakters und ungünstige Leumund entkräftet werden sollte, bezog sich sohin auf keinen entscheidungswesentlichen Umstand, der die Begehung der Straftaten ausschließen würde.
2. ) Durch die Vernehmung der (seinerzeitigen) Angestellten der 'Gilde VesicherungsAG.' Ernst D und Walter E als Zeugen will der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchfaktums A/III/ dartun, daß die ab November 1966 und im Jahre 1967 über seine Vermittlung abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge über Versicherungssummen zwischen 20.000 und 80.000 DM zwischen der 'Gilde VersichrungsAG.'
und den (mindestens zehn) Versicherungsnehmerinnen geprüft und in Ordnung befunden worden seien, die Repräsentanten der Versicherungsgesellschaft also - entgegen der Aussage des Zeugen F in der Hauptverhandlung (vgl. Band III, S. 339 ff.) - gewußt hätten, daß die Lebensversicherungsverträge an Arbeitsverträge über eine nebenberufliche Tätigkeit als Fotomodelle für die Agentur des Angeklagten gekoppelt gewesen seien.
Abgesehen davon, daß die bisherigen (in der Hauptverhandlung - Band III, S. 347 - verlesenen und damit zur Entscheidungsgrundlage gemachten Angaben des Ernst D und des Walter E im Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Schöffengericht Freiburg im Breisgau in die gegenteilige Richtung weisen (vgl. Band II, S. 243 ff. und 249 ff.), kommt dem vom Beschwerdeführer angeführten Beweisthema keine entscheidende Bedeutung zu. Bestand doch nach den Urteilsfeststellungen der Betrug des Angeklagten im Schuldspruchfaktum A/III/ darin, daß er einerseits den als Fotomodelle angeworbenen Frauen vorspiegelte, er wolle die Prämien innerhalb des ersten Versicherungsjahres selbst bezahlen, diese Verträge wären nach Ablauf eines Jahres ohne weiteres kündbar, und andererseits der 'Gilde VersicherungsAG.' gegenüber diese Absprachen mit den Versicherungsnehmerinnen bewußt verschwieg, um redlich zustandegekommene Versicherungsverträge vorzutäuschen und (jeweils nach Eingang der ersten Monatsprämie) zum Schaden der Versicherungsgesellschaft in den Besitz von Provisionen zu gelangen. Zur Klärung der Frage, ob er insoweit mit dem für die Verwirklichung eines Betruges erforderlichen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, konnten die beantragten Zeugen, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, nichts beitragen. Ob der Angeklagte darüber hinaus die 'Gilde VersicherungsAG.' auch noch über die Koppelung der Lebensversicherungsverträge an Arbeitverträge betreffend eine Anstellung der Versicherungsnehmerinnen als Fotomodelle in Unkenntnis gelassen und damit eine weitere Täuschungshandlung gesetzt hat, ist daher unwesentlich. Die Ablehnung dieser Beweisanträge verletzt sohin gleichfalls nicht Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers.
Als unbegründet erweist sich ferner der aus der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Die Urteilsannahme, der Angeklagte sei im Frühjahr 1973 in Österreich 'in ähnlicher Weise' (wie in der BRD) tätig gewesen, habe verschiedene Firmen betrieben und behauptet, zumeist freiberuflich ungeheuer produktiv zu sein, bezieht sich teils auf die oben erwähnten Angaben der Lotte B und der Monika C, teils auf die Verantwortung des Angeklagten selbst (vgl. Band II, S. 399 a verso und b, Band III, S. 330 f.) und betrifft überdies keine für das Erkenntnis in der Schuldfrage, für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes wesentliche Tatsache. Der Ausspruch, es habe sich bei den im Schuldspruchfaktum A/III/ getäuschten Personen um 'rechtlich und wirtschaftlich unerfahrene Frauen' gehandelt, stellt hinwieder keine (unrichtige oder unvollständige) Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels, sondern eine wertende Schlußfolgerung des Gerichtes dar; mit dem Einwand, die Vertragspartner seien (zum Teil) Studentinnen, also Personen von überdurchschnittlicher Intelligenz gewesen, denen eine richtige Beurteilung der Verträge zugemutet werden könne, behauptet der Beschwerdeführer demnach keine Aktenwidrigkeit, sondern unternimmt in Ansehung der diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Annahme einer tätergewollten Täuschung über Tatsachen den unzulässigen (und folglich unbeachtlichen) Versuch einer Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Mit der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch zum Punkt A/IV/ des Urteilssatzes, wonach ihm zur Last gelegt wird, er habe im Frühjahr 1973 in Wien mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der Firma Euro-Sport-Center durch die Zusage, er wolle zu Werbezwecken Etiketten für Zündholzschachteln prompt liefern, getäuscht und zum Schaden der genannten Firma zur Auszahlung eines Vorschusses auf den vereinbarten Betrag von ca. 12.000 S in Höhe von 4.500 S verleitet. Der Beschwerdeführer vermeint, das Schöffengericht habe übersehen, daß er für den Vorschuß ohnedies eine bei weitem höher zu bewertende Gegenleistung erbracht habe, indem er die Etiketten entworfen habe und entsprechende Muster habe herstellen lassen.
Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, die 4.500 S seien nicht als Vorauszahlung, sondern als Abdeckung der bisherigen Auslagen bestimmt gewesen, auf Grund der Aussage des Zeugen Alarich G, welcher die vorgelegten - für sich allein nicht kommerziell verwertbaren -
Muster mit höchstens 100 S bewertete (vgl. Band III, S. 344 d.A.), als unglaubwürdig ablehnte und im Hinblick darauf, daß der Angeklagte in der Folge nichts mehr zur Erfüllung des übernommenen Auftrags unternahm, feststellte, daß er betrügerisch, d. h. bei Entgegennahme des Vorschusses mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat (vgl. Band III, S. 369 ff. d. A.). Soweit die Rechtsrüge diese im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ausser Betracht läßt, mangelt es ihr daher schon an der prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. darin, daß das Erstgericht bei der Berechnung des Gesamtschadens aus Betrugshandlungen von einem falschen Umrechnungswert von 7,50 S (richtig: 7 S) pro DM ausgegangen und nur deshalb zu einem Gesamtschaden von mehr als 100.000 S gelangt sei. Der Kurswert der D-Mark habe in den Jahren 1966 und 1967 ca. 6 S betragen. Von dieser Berechnungsgrundlage ausgehend übersteige der Schadensbetrag 100.000 S nicht. Auch mit dieser Rüge vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Denn abgesehen davon, daß auch unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von nur 6 S pro DM, bezogen auf den jeweiligen Tatzeitpunkt, der Gesamtschaden aus sämtlichen Betrugsfakten - einschließlich des Schuldspruchsfaktums A/IV/ - mindestens 100.200 S, mithin knapp über 100.000 S betragen hätte, lautete der Jahresdurchschnitt des Devisenmittelkurses im Jahre 1966 auf 6,4618 S pro DM und im Jahre 1967 auf 6,4818 S pro DM, sodaß die strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB. zweifelsfrei überschritten ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Hingegen kann der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Als mildernd ist noch zu berücksichtigen, daß die vom Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten zum Teil weit über zehn Jahre zurückliegen und daß auch die dem Schuldspruch zum Punkt A/IV zugrunde liegende letzte Straftat im Frühjahr 1973 verübt wurde und daß sich der Angeklagte seither durch rund fünfeinhalb Jahre wohl verhalten hat. So gesehen erscheint die vom Erstgericht über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten überhöht.
In Stattgebung der Berufung war somit die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß des § 147 Abs. 3 StGB. von einem Jahr herabzusetzen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.