OGH 12Os108/78

12Os108/78Tribunale superiore10 ago 1978

Testo completo

OGH 12Os108/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A und Erwin B wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 13.Jänner 1978, GZ. 3 Vr 1731/77-14, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten sowie die Berufung des Angeklagten Erwin B wegen Schuld und die Berufung des Angeklagten Hans A (wegen Strafe) werden zurückgewiesen. über die Berufung des Angeklagten Erwin B (betreffend den Strafausspruch) wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Hans A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.Dezember 1960 geborene, somit jugendliche Kochlehrling Hans A und der am 29. September 1956 geborene Buchdruckergeselle, derzeit Präsenzdiener, Erwin B, des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig gesprochen.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen erklärte der ziemlich alkoholisierte Angeklagte Erwin B am 3.Juli 1977 Hans A, daß er einen Zeitungskiosk ausräumen wolle. A versuchte vergeblich, ihm diesen Gedanken auszureden. B schlug mit der Faust eine Fensterscheibe eines Zeitungskioskes in Wien ein, wartete bis keine Passanten in der Nähe waren und begann Zeitschriften aus dem Kiosk herauszuräumen und auf einen Stoß am Erdboden zu legen. A leistete Aufpasserdienste und warnte B als eine Funkstreife auftauchte. Beide Täter flüchteten, konnten aber gestellt werden.

Der Schuldspruch wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, vom Angeklagten B auch mit Berufung (punkto Schuld) bekämpft. Beide Angeklagte fechten den Strafausspruch mit Berufungen an.

Hans A macht mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zunächst geltend, daß wesentliche Teile der Aussagen der Zeugin Christine C, auf die der Schuldspruch gestützt wird, mit Stillschweigen übergangen worden seien. Diese Zeugin habe nämlich in der Hauptverhandlung (auch) angegeben, daß einer der beiden Angeklagten die Zeitungen herausgerissen und auf den Boden geworfen habe. Er habe die Zeitungen weggeworfen und keine Tasche bei sich gehabt. Die gerügte Unvollständigkeit haftet jedoch der Urteilsbegründung nicht an. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung ihre Aussage, daß einer der Täter die Zeitungen auf den Boden geschmissen bzw. weggeworfen habe, dahin präzisiert und berichtigt, daß der Täter die Zeitungen in Eile aufeinanderlegte, sodaß ein Staffel in der Höhe von 40 bis 50 cm entstand. Mit diesem wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin C hat sich aber das Erstgericht hinreichend auseinandergesetzt.

Da zum Wegtragen eines Zeitungsstapels der festgestellten Größenordnung (Höhe 40 bis 50 cm) keine Tasche erforderlich ist, war das Gericht nicht verpflichtet, die weitere Aussage der Zeugin Christine C zu erörtern, daß die Täter keine Tasche bei sich hatten. Als unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer die Annahme, er habe mit Bereicherungsvorsatz gehandelt.

Auch dieser Mangel liegt nicht vor. Denn das Erstgericht hat ausreichend dargelegt, warum es der Verantwortung des Mitangeklagten B, er habe nur mit dem Vorsatz, fremde Sachen zu beschädigen, die Scheibe eingeschlagen und die Zeitungen auf den Boden geworfen, keinen Glauben schenkt. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß die Zeitungen am Boden aufgestapelt wurden, auf Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz - und zwar sogar in der strengeren Schuldform der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) - geschlossen (S. 83). Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte innere Widerspruch der Urteilsbegründung liegt nicht vor, denn die Annahme, daß der Beschwerdeführer zunächst - vergeblich -

versucht hat, B von seinem Vorhaben, einen Zeitungskiosk auszuräumen, abzuhalten, schließt nicht aus, daß er seine Einstellung geändert, und wie das Erstgericht annimmt, als Aufpasser an Ort und Stelle an der Tat des B mitgewirkt hat (S. 82). Beweisergebnisse für eine Volltrunkenheit des Angeklagten B fehlen. B behauptet selbst gar nicht volltrunken gewesen zu sein, er gibt seinen Alkoholkonsum mit fünf Achtel 'Gespritzten' an (S. 19, 77). Auch aus der Polizeianzeige gehen lediglich Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung dieser Angeklagten, keineswegs aber für eine Volltrunkenheit hervor (S. 12, 16, 21).

Die Annahme des Gerichtes, daß der Angeklagte B zur Tatzeit ziemlich alkoholisiert, nicht aber volltrunken war, bedurfte somit keiner eingehenderen Begründung, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer A durch die behauptete unrichtige Lösung der Frage, ob B volltrunken war, nicht beschwert ist.

Formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen haften somit dem Urteil nicht an.

Der Angeklagte Erwin B stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b und 10 StPO. Die Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erschöpft sich in der Behauptung, daß aus dem gesamten Verfahren hervorgehe, daß er die in der Anklage inkriminierte Tat nicht begangen habe. Er geht somit nicht von dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, sondern versucht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.

Seine Ausführungen zu dem zweitgenannten Nichtigkeitsgrund, er habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Zeitungen an sich zu nehmen oder zu verbringen, weichen von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, daß er in Diebstahlsabsicht (die Zueignungs- und Bereicherungsabsicht in sich schließt) die Zeitungen zum Wegtragen aufstapelte, wobei die Vollbringung der Tat durch das Dazwischenkommen der Funkstreife verhindert wurde.

Da somit die auf materielle Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten von urteilsfremden Annahmen ausgeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO und zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.

Ebenso war die Berufung des Angeklagten B wegen Schuld zurückzuweisen, da das Gesetz ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht kennt.

Die Zurückweisung der Berufung des Angeklagten A - das Erstgericht hat den Ausspruch und die Vollstreckung der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bei diesem Angeklagten gemäß § 13 Abs. 1 JGG vorläufig aufgeschoben -

stützt sich auf die Bestimmungen der § 296 Abs. 2 und 294 Abs. 4 StPO., denn der Berufungswerber hat bei der Anmeldung der nicht ausgeführten Berufung die Punkte des Erkenntnisses (Dauer der Probezeit oder Nichtanwendung des § 12 Abs. 2 JGG.), durch die er sich beschwert findet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. über die Berufung des Angeklagten B (wegen Strafe) wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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