OGH 13Os92/78

13Os92/78Tribunale superiore29 giu 1978

Testo completo

OGH 13Os92/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 1. März 1978, GZ 3 c Vr 809/78-29, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Verlesung der schriftlichen Rechtsmittelausführungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 3. und 6.Juni 1977 in Altenmarkt im Pongau (Salzburg) in Gesellschaft eines anderen fremde bewegliche Sachen in einem festgestellten Gesamtwert von ca. 2.100 S dem Karl B durch Einbruch in einen versperrten Baustellenbus (mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern) wegnahm und weil er am 24.Juli 1977 in Linz (OÖ.) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den bei der Gepäcksaufbewahrung am Hauptbahnhof seinen Dienst versehenden Bundesbahnbeamten August C durch Vortäuschen seiner Berechtigung zum Empfang einer dort deponierten, dem Karl D gehörigen Reisetasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 2.000 S unter der Vorgabe, er habe den Gepäckaufbewahrungsschein verloren, zum Schaden des Karl D bzw. der Österreichischen Bundesbahnen zur Ausfolgung der Reisetasche verleitete. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 129 StGB und gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.November 1977, GZ 3 c Vr 4583/77-33, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es dabei als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen sein Geständnis zum Diebstahl und seine geringe Intelligenz.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten in einem Teil des Schuldspruches mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft;

im Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft es mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 8.Juni 1978, GZ 13 Os 92/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch einerseits die Berufung des Angeklagten, der eine Herabsetzung des seines Erachtens unangemessen hohen Strafmaßes begehrt, andererseits die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung des Strafmaßes anstrebt. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.November 1977, GZ 3 c Vr 4583/77-33, wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB , und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, weil er am 27.Jänner 1977 in Gesellschaft anderer durch Einbruch zwei elektrische Taschenrechner im Wert von 2.803,40 S und am 27.Juni 1977 eine Geldbörse mit 500 S Bargeld gestohlen und am 10. Mai 1977 eine Stereoanlage unter Schädigung um 8.390 S betrügerisch herausgelockt hatte. Auf diese Vorverurteilung ist gemäß den §§ 31 und 40 StGB Bedacht zu nehmen.

Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller den beiden nach den §§ 31 und 40 StGB zu berücksichtigenden Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen eine Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten durchaus angemessen gewesen wäre. Wenn auch an sich ein rascher Rückfall vorliegt - der Angeklagte hatte nur kurz vor Begehung der nunmehrigen Straftaten (Anfang Juni und Ende Juli 1977) die über ihn zu AZ. 2 E Vr 227/77 vom Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte letzte Strafhaft (erst am 1.April 1977) verbüßt gehabt - so kann doch vorliegend deshalb noch mit einem solchen Strafmaß das Auslangen gefunden werden, weil gemessen an den wenn auch zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten (welche mit Ausnahme der ersten - von 10 Monaten - aus dem Jahre 1957 das Ausmaß von sechs Monaten nie überschritten hatten) damit erstmalig eine in ihrer Dauer empfindliche Resozialisierungsstrafe verhängt wird, die im Hinblick auf die in einem Zug erfolgende Verbüßung mit anderen Freiheitsstrafen einen ausreichenden Zeitraum zu einer nachhaltigen Beeinflussung des Angeklagten in der Strafhaft bietet und damit die Erreichung des Strafzweckes der Besserung des Angeklagten erwarten läßt. Ausgehend von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 17 Monaten war sohin unter Abzug der letzten Vorstrafe von 11 Monaten die Höhe der über den Angeklagten zu verhängenden Freiheitsstrafe mit dem vom Erstgericht verhängten Strafausmaß von sechs Monaten zu errechnen. Beiden Berufungen war sohin ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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