OGH 13Os89/78-4

13Os89/78-4Tribunale superiore15 giu 1978

Testo completo

OGH 13Os89/78-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen der übertretung des Betruges nach dem § 461/197 StG. über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 15. Juli 1975, GZ. 17 U 12/72-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 15. Juli 1975, GZ. 17 U 12/72-14, mit dem in Ansehung des Urteils des genannten Gerichtes vom 4. Jänner 1972, GZ. 17 U 12/72-6, festgestellt wird, daß nach § 1 AmnestieG. 1975

die (bedingt ausgesprochene) Freiheitsstrafe von zehn Tagen mit dem 27. April 1975 für eine Probezeit von drei Jahren - beginnend mit dem angeführten Tag - bedingt nachgesehen ist, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 AmnestieG. 1975.

Dieser Beschluß und die darauf beruhenden Verfügungen, insbesondere der (Widerrufs) Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 10. März 1978, GZ. 17 U 12/72-21, werden aufgehoben. Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Anwendung der Amnestie 1975 (S. 44 d.A.) und auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (S. 36 und 52 d.A.) werden abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluß wird der Verurteilte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 4. Jänner 1972, GZ. 17 U 12/72-6, wurde Werner A wegen der übertretung des Betruges nach dem § 461/197

StG. (Tatzeit: 18. März 1971) zu zehn Tagen Arrest, bedingt auf zwei

Jahre, verurteilt (vgl. Seite 26 ff. dieses Aktes).

In der Folge wurde auf Grund der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 24. Juli 1972, GZ. U 157/72-3, und des Urteils des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 19. März 1973, GZ. U 664/72-11, womit Werner A wegen übertretung der leichten Körperverletzung nach dem § 411 StG (Tatzeit: 1. Juli 1972) bzw. wegen übertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach dem § 468 StG. (Tatzeit: 15. November 1972) schuldig erkannt und jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden war, im eingangs genannten Verfahren mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Juli 1973 die Probezeit auf fünf Jahre - bis 7. Jänner 1977 - verlängert (Seite 33 d. A.).

Nachdem Werner A mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 9. Mai 1974, GZ. U 372/73-25, neuerlich verurteilt worden war (Schuldspruch wegen übertretung der Veruntreuung nach dem § 461/183 StG. - vier Tage Arrest; die zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht wurde in der Folge widerrufen), beantragte die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 1974 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (vgl. Seite 36 d.A.). über diesen Antrag wurde vom Gericht jedoch nicht entschieden.

Nachdem mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 23. September 1974, GZ. U 462/74-6, eine weitere Verurteilung des Werner A wegen Übertretung der Veruntreuung nach dem § 461/183 StG. zu einer Geldstrafe erfolgt war, stellte das Bezirksgericht Linz mit Beschluß vom 15. Juli 1975, GZ. 17 U 12/72-14, vielmehr über Antrag der Staatsanwaltschaft fest, daß gemäß dem § 1 AmnestieG. 1975 die mit dem Urteil vom 4. Jänner 1972 über Werner A ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn Tagen mit dem 27. April 1975 für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sei, wobei die Probezeit mit dem angeführten Tag beginne (vgl. S. 45 d. A.).

Als schließlich der Verurteilte mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 29. Juni 1976, GZ. 12 c E Vr 362/76-7, wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 Abs. 1 StGB. abermals zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, widerrief das Bezirksgericht Linz mit Beschluß vom 10. März 1978 über Antrag der Staatsanwaltschaft die gemäß dem § 1 AmnestieG. gewährte bedingte Strafnachsicht (vgl. S. 52 und 59 d.A.). über die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde bisher noch nicht entschieden.

Der zitierte Beschluß über die Anwendung des AmnestieG. 1975 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Voraussetzung für die bedingte Strafnachsicht nach dem AmnestieG. 1975, BGBl. 1975/200 (§ 1 leg. cit.), ist u.a., daß die in Betracht kommende Strafe noch ganz oder teilweise zu vollziehen ist. Erforderlich ist daher, daß über den betreffenden Angeklagten eine unbedingte Strafe ausgesprochen worden ist, oder, falls man ihm diese im Urteil zunächst bedingt nachgesehen hatte, die gewährte bedingte Strafnachsicht nachträglich rechtskräftig widerrufen wurde. Keiner der beiden Fälle lag im vorliegenden Fall vor; vielmehr unterblieb irrtümlich eine Beschlußfassung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft, sodaß eine Beschlußfassung nach dem AmnestieG. 1975 nicht in Betracht kam.

Der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 10. März 1978 verfügte Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte zwar innerhalb der mit dem Beschluß gemäß dem § 1 AmnestieG. festgesetzten, erst mit dem 27. April 1978 endenden Probezeit, jedoch ausgehend von der im Urteil bestimmten und nachträglich bis zum 7. Jänner 1977 verlängerten (ursprünglichen) Probezeit nach Ablauf der Frist des § 56 StGB. Die rechtsirrige Anwendung der Amnestie 1975, die infolge der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit bis zum 27. April 1978 einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht vorliegend ermöglichte, hatte demnach eine Benachteiligung des Verurteilten zur Folge.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.

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