OGH 13Os82/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 6 (Abs. 1) SuchtgiftG. über die vom Angeklagten Walter A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 26.Jänner 1978, GZ. 6 a Vr 347/77-73, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Reich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde u.a. der Angeklagte Walter A - im zweiten Rechtsgang - des Verbrechens nach dem § 6 (Abs. 1) SuchtgiftG. schuldig erkannt und hiefür sowie für das mit dem im ersten Rechtsgang erflossenen Urteil desselben Gerichtes vom 13. April 1977, GZ. 6 b Vr 347/77-45, erfaßte Vergehen nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. gemäß dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten und gemäß dem § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. zu einer Wert-(Verfalls)Ersatzstrafe in der Höhe von 16.000 S, im Nichteinbringungsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten.
Der Angeklagte ergriff gegen dieses Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.Mai 1978, GZ. 13 Os 82/78-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war darum nur mehr die Berufung des Angeklagten, die sich gegen das Ausmaß der zuerkannten Freiheitsstrafe richtet.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen davon, daß hier die Tatwiederholung und die einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers als zusätzliche Strafschärfungsgründe ins Gewicht fallen, wurden die gegebenen Strafzumessungsumstände in erster Instanz im wesentlichen zutreffend aufgezählt. In sorgfältiger Würdigung der im dargelegten Sinn ergänzten Strafzumessungsgründe vertritt der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe im Ergebnis dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad des Angeklagten entspricht, zumal mit in Betracht zu ziehen ist, daß es sich bei Heroin um ein besonders gefährliches Suchtgift handelt.
Aus diesen Erwägungen konnte der Berufung des Angeklagten kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.