OGH 7Ob23/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.05.1978
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00023.78.0511.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Kuderna, Dr. Wurz und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert 300.000,-- S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. Februar 1978, GZ 5 R 294/777, womit das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. September 1977, GZ 3 Cg 1193/772, teilweise aufgehoben und das Feststellungsbegehren der klagenden Partei teilweise zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Am 12. November 1976 stürzte der von W* W* gelenkte, bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW des Klägers, Marke Scania, KZ , mit dem Anhänger KZ * (haftpflichtversichert bei der WAG) von der Arlberg-Bundesstraße ca. 60 m tief ab. Bei dem Unfall wurden W* W* und S* Z* getötet, während E* S* schwere Verletzungen erlitt. In der zur GZ 6 Cg 3548/77 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Beklagte (dort Klägerin) vom Kläger (dort Beklagter) die Zahlung von 129.603 S sA und beantragt die Feststellung, daß ihr der Kläger für ihre künftigen Leistungen ersatzpflichtig sei, die sie als dessen Haftpflichtversicherer an die geschädigten Dritten des vorerwähnten Verkehrsunfalles noch zu erbringen habe werde. In diesem Rechtsstreit behauptet die Beklagte, der LKW-Zug sei im Unfallszeitpunkt überladen und seine Bremsanlage defekt gewesen. Die Beklagte sei daher wegen willkürlicher Gefahrenerhöhung durch den Kläger nach § 25 Abs 1 VersVG leistungsfrei. Die Zustellung der vorerwähnten Klage an den Kläger erfolgte am 30. Juni 1977.
Mit seiner beim Erstgericht am 1. September 1977 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm die Beklagte im Rahmen des mit ihm in Ansehung des LKWs, Kennzeichen *, abgeschlossenen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrages hinsichtlich des Verkehrsunfalles vom 12. November 1976 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Bremsanlage des LKW-Zuges habe die gesetzlich vorgeschriebene mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bzw 2,5 m/sec2 erreicht. Aber selbst wenn die Bremsverzögerung unter diesen Werten gelegen wäre, hätte dies keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadensfalles gehabt. Der LKW-Zug sei außerdem nicht überladen gewesen. Zu Unrecht nehme daher die Beklagte Leistungsfreiheit wegen willkürlicher Gefahrenerhöhung in Anspruch. Die vom Erstgericht für den 22. September 1977 angeordnete erste Tagsatzung wurde von der Beklagten versäumt. Über Antrag des Klägers erging daher gegen die Beklagte ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsberufung gegen das erstgerichtliche Versäumungsurteil im Umfange der festgestellten Deckungspflicht der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung Folge, hob das angefochtene Urteil in diesem Umfange sowie im Kostenpunkte auf und wies das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Klägers zurück. Im übrigen gab das Berufungsgericht der von der Beklagten gegen das erstgerichtliche Versäumungsurteil erhobenen Berufung nicht Folge. Nach Meinung des Berufungsgerichtes liege hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung Streitanhängigkeit vor. Es seien nämlich nicht nur die Parteien und der Klagsgrund, sondern auch der Anspruchsgegenstand identisch. Letzteres treffe nämlich auch dann zu, wenn der Inhalt der einen Klage ein positiver und der andere ein negativer sei. Hier sei in beiden Streitsachen Anspruchsgegenstand das strittige Rückgriffsrecht der Beklagten. Die unterlassene Wahrnehmung des Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit durch das Erstgericht stelle einen im § 477 ZPO nicht aufgezählten Nichtigkeitsgrund dar. Im vorerwähnten Umfange sei daher das erstgerichtliche Versäumungsurteil aufzuheben und das sich auf die Haftpflichtversicherung beziehende Feststellungsbegehren des Klägers zurückzuweisen.
Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit Rekurs. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer gänzlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Versäumungsurteiles abzuändern.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber stellt nicht in Abrede, daß in beiden Prozessen die Parteien und der Rechtsgrund identisch seien. Seiner Meinung nach sei jedoch der Anspruchsgegenstand (Begehren) verschieden, weil in der von der Beklagten (dort Klägerin) zur GZ 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes erhobenen Klage keinerlei Behauptungen über das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung enthalten seien und die Klage daher der Schlüssigkeit ermangle. Die von den Parteien vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen seien sohin in den beiden Rechtssachen nicht identisch.
Die Rekursausführungen übergehen indes völlig das Vorbringen der Beklagten in der vorerwähnten Klage, nach dem sie auch in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1976 besonders an den Sozialversicherungsträger des schwer verletzten E* S* noch weitere Leistungen zu erbringen habe werde. Damit hat aber die Beklagte ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung behauptet. Unrichtig ist auch die Ansicht des Rekurswerbers, daß eine unschlüssige Klage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht begründen könne. Dieses beginnt nämlich mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Grund erfolgen (Fasching III S 88).
Die Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreiten müssen außerdem nicht völlig identisch sein. Für das Vorliegen der Streitanhängigkeit genügt vielmehr, daß aus ihnen dasselbe Begehren abgeleitet wird und die gestellten Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III S 91 f, MietSlg 17.771, JBl 1956/236, 1960/102). Aber selbst bei Verschiedenheit der Begehren liegt Streitanhängigkeit dann vor, wenn diese nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben muß (Fasching III S 93, EvBl 1975/255, MietSlg 17.771, 18.672). Dies ist jedoch hier der Fall. Sollte nämlich im Rechtsstreit 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes festgestellt werden, daß der Kläger der Beklagten für alle ihre künftigen auf Grund des Verkehrsunfalles vom 12. November 1976 an geschädigte Dritte noch zu erbringenden Leistungen ersatzpflichtig ist, so besagt dies nichts anderes, als daß die Beklagte aus der hinsichtlich des LKWs abgeschlossenen Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist. Damit wäre aber auch für den Kläger zwingend festgestellt, daß die anspruchserzeugenden Tatsachen für den von ihm erhobenen Deckungsanspruch nicht gegeben sind. Sollte hingegen im Vorprozeß das Feststellungsbegehren abgewiesen werden, so ist damit auch festgestellt, daß die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG nicht zu Recht besteht und die Beklagte daher dem Kläger aus der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu leisten hat (Neumann Komm, zur ZPO4 II S 891 f; SZ 24/263, 26/204, 39/94; EvBl 1975/255; MietSlg 17.771, 18.672).
Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus der mit ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.