OGH 10Os50/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführer in der Strafsache gegen Rupert A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 3 StGB
und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Feber 1978, 22 Vr 3357/77-34, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rupert A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 3
StGB sowie der Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt.
Das eingangs bezeichnete Verbrechen liegt ihm unter anderem deshalb zur Last, weil er dem Dietmar B Sachen im Wert von 12.405,-- S, darunter einen Elektroschrauber, eine Bohrmaschine und einen Radiorekorder, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Faktum II.).
Der auf Z. 5 und Z. 9 lit a, der Sache nach auch Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, nur die vorerwähnten Gegenstände betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Wendung, es halte die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er den Radiorekorder in den Bach geworfen habe, für 'so unglaubwürdig, daß ihr keine weitere Bedeutung beizumessen' sei (S. 128 in ON. 34), brachte das Erstgericht im Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden Hinweis darauf, daß das Gerät trotz Suche nicht gefunden werden konnte (S. 129), klar genug seine Ansicht zum Ausdruck, die angeführte Verantwortung sei nach Lage des Falles derart unrealistisch, daß dies keiner weiteren Erörterung bedürfe; sie sei überdies zufolge der Erfolglosigkeit der Suchaktion widerlegt. In der Tat ist kein sinnvoller Grund dafür zu erkennen, warum der Angeklagte, der nach seinem eigenen Zugeständnis vor der Gendarmerie sogar das bei derselben Tat gestohlene weitaus geringwertigere Werkzeug veräußerte (S. 164 in ON. 28), den wertvolleren und gewiß unschwer absetzbaren Radiorekorder weggeworfen haben sollte.
Keineswegs kann demnach den Entscheidungsgründen entnommen werden, daß der Gerichtshof die Frage der Richtigkeit der in Rede stehenden Behauptung des Beschwerdeführers ungeklärt gelassen hat, was dieser aus der erörterten Passage im Urteil unter ungenauer Wiedergabe ihres Wortlauts herauszulesen versucht; das Erstgericht hat vielmehr unmißverständlich dargetan, daß es dieser Verantwortung des Angeklagten - der sich nach seiner Darstellung aus dem Einbruch für eine Lohnforderung gegen Dietmar B in der Höhe von 2.500,-- S schadlos halten wollte (S. 122 in ON. 33, S. 164 in ON. 28), nach Inhalt des Urteils aber Sachen im Wert von über 12.000,-- S stahl - keinen Glauben schenkte, sondern als erwiesen annahm, daß er alle weggenommenen Sachen in der Folge verkauft hat und sie dementsprechend schon mit dem Vorsatz an sich gebracht hatte, sich aus ihnen unrechtmäßig zu bereichern (S. 126, 128, 129 in ON. 34). Soweit sich der Angeklagte schließlich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Franz C wendet, der zur Widerlegung der Verantwortung beitrug, daß sich der Elektroschrauber und die Bohrmaschine nicht unter der Diebsbeute befunden hätten, bekämpft der Beschwerdeführer in einer im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässigen Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Begründungsmängel des Urteils im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO vermag die Beschwerde somit mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Die pauschalen Behauptungen aber, der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen sei undeutlich und unvollständig, das Ersturteil sei unvollständig und nur unzureichend begründet, die erstgerichtlichen Feststellungen seien nicht mängelfrei, dem Urteil lägen wesentliche Begründungsmängel zugrunde, das Erstgericht habe die Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen strafbaren Tatbestand erfülle, zu Unrecht bejaht, und es mangle dem Urteil an den Feststellungen über das Vorhandensein der einzelnen Tatbestandsmerkmale, enthalten entgegen der Bestimmung des § 285 Abs 1 StPO keine einzelne und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie keine Rücksicht zu nehmen war. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist auch jener Teil der Rechtsrüge, in dem der Angeklagte, eine Beurteilung der Wegnahme des Radiorekorders bloß als dauernde Sachentziehung nach dem § 135 (Abs 1) StGB anstrebt und seine Verurteilung wegen des Diebstahls des Elektroschraubers und der Bohrmaschine bekämpft, weil er von den urteilsfremden Tatsachenprämissen ausgeht, er habe den Rekorder nach der Tat weggeworfen und die beiden anderen Gegenstände nicht mit Diebstahlsvorsatz weggenommen; die dabei geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z. 10 und Z. 9 lit a StPO können nämlich nur durch einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden und nicht, wie der Beschwerdeführer dies versucht, durch eine Subsumtion seiner vom Gericht als widerlegt angesehenen leugnenden Verantwortung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß den §§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.