OGH 10Os24/78

10Os24/78Tribunale superiore29 mar 1978

Testo completo

OGH 10Os24/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März l978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und Z. 2, 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 30. November 1977, GZ 7 Vr 485/76-59, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Srb und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des 28-jährigen Angeklagten Rudolf A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollbrachten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und Z. 2 StGB (zu ergänzen: in Verbindung mit dem § 15 StGB ), des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 1.März 1978, 10 Os 24/78-3, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.

Nach Inhalt des Schuldspruchs liegen dem Berufungswerber insgesamt zehn, großteils durch Einbruch begangene Diebstähle mit einer Beute im Wert von rund 150.000,-- S, ein Diebstahlsversuch, das Verhehlen von Sachen im Wert von 24.000,-- S und der unbefugte Besitz eines Trommelrevolvers zur Last.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Bedacht auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.

Bei der Strafzumessung wertete es das Geständnis des Angeklagten, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, das Zustandebringen eines Teiles der Beute und den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch des Diebstahls geblieben ist, als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die oftmalige Wiederholung der Diebstähle und die einschlägigen Vorstrafen hingegen als erschwerend.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Unrichtig ist der Einwand, daß die letzte Straftat des Angeklagten bereits mehr als sieben Jahre zurückliege:

in Wahrheit hat der Berufungswerber nach der Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe im Inland im September l971 (8 Vr 1370/66 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt) noch im Juli l974 die übertretung des Betruges nach dem § 461/197 StG. begangen (5 U 1124/74 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt), bevor er im Juni l975 die erste der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last fallenden Taten verübte. Im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum (Juni 1975 bis Mai 1976) sowie auf die Zahl und den Umfang der Diebstähle kann auch keine Rede davon sein, daß dem Angeklagten eine unverschuldete Notlage, wie er sie mit dem Hinweis auf den Verlust seines Arbeitsplatzes und auf Schulden nach der Scheidung der Ehe behauptet, als mildernd zugutegehalten werden könnten, zumal er gerade dadurch auffällig wurde und als Täter ausgeforscht werden konnte, daß er trotz seiner Beschäftigungslosigkeit einen offensichtlichen Aufwand trieb (S. 37 d. A.).

Bei den vom Schöffengericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen wird die verhängte Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB ) durchaus gerecht.

Seiner Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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