OGH 11Os24/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.03.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, Dr.Kießwetter, Dr.Schneider und Dr.Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Fahrensteiner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 1.Dezember 1977, GZ 13 Vr 157/76-98, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr.Bisanz, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst A des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach den §§ 15, 288 Abs 1 und 12 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
über ihn wurde deshalb unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB nach dem § 128 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend, daß der Angeklagte schon wegen mehrerer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten verurteilt wurde, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, den raschen Rückfall und den hohen Schadensbetrag, der durch die Taten eingetreten ist, und zog als mildernd die teilweise objektive Schadensgutmachung, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und das Geständnis des Angeklagten (hinsichtlich des versuchten Diebstahls des Zinngegenstandes) in Betracht. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 21. Februar 1978, GZ 11 Os 24/78-3, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung ist auch der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen. Gegenstand des Gerichtstages bildet daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der dieser die Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar hat der Erschwerungsgrund des hohen Schadens zu entfallen, weil die strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB nicht in einer besonders ins Gewicht fallenden Weise überschritten wurde. Dagegen bedürfen die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe insoferne einer Ergänzung, als dem Angeklagten auch der Umstand, daß er Anstifter der von ihm und B begangenen Diebstähle war, als erschwerend anzulasten ist. Im übrigen hat jedoch das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig festgestellt. Berücksichtigt man das Vorleben des Angeklagten, und zieht man ferner in Betracht, daß er die Einbruchsdiebstähle von langer Hand vorbereitete (§ 32 Abs 3 StGB), dann erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Täters angemessen.
Mithin konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.