OGH 7Ob3/78

7Ob3/78Tribunale superiore26 gen 1978

Testo completo

OGH 7Ob3/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1978
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00003.78.0126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Spedition, *, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei „Versicherungs-Aktiengesellschaft“, D-, vertreten durch Dr. Eberhard Wilhelm, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 177.967,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1977, GZ 1 R 230/7714, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 1977, GZ 5 Cg 496/769, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Es werden die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger hat mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche, die nach Maßgabe des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder nach den diesem Übereinkommen entsprechenden sonstigen Haftungsbestimmungen gestellt werden und gestellt werden können, zugrunde lag. Nach diesem Vertrag ist der Kläger als Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Beklagten einen gegen ihn erhobenen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

Am 29. November 1973 hat der Kläger die Versendung von Käse für die Firma Ö* Gesellschaft m. b. H. übernommen und den Transport mittels einer H* E* gehörigen Zugmaschine durchführen lassen. Der Fahrer dieser Zugmaschine verunglückte mit ihr am 17. Dezember 1973 auf italienischem Staatsgebiet, wobei die Ladung zerstört wurde. Am 11. Juni 1974. brachte hierauf die Firma Ö* Gesellschaft m. b. H. zu nunmehr 11 Cg 18/77 des Landesgerichtes Innsbruck eine auf Zahlung des Schillinggegenwertes von insgesamt 21.225.350,-- Lit. gerichtete Klage gegen den Kläger ein. Am 1. Juli 1974 begehrte der Kläger beim Landgericht München I von der Beklagten die Zahlung von 92.776,-- DM und 1.314,24 DM samt Anhang, wobei er auf die beim Landesgericht Innsbruck gegen ihn anhängig gemachte Klage verwies und den DMBetrag als Gegenwert des dort verlangten Betrages bezeichnete. Das Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck ist in erster Instanz noch nicht abgeschlossen, während das Verfahren beim Landgericht München I bis zur Beendigung des Innsbrucker Verfahrens ausgesetzt wurde.

Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für alle Ansprüche Dritter aus dem Unfall vom 17. Dezember 1973 gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, in Wahrheit verlange der Kläger von der Beklagten vor dem Landgericht München I dasselbe wie sein Auftraggeber von ihm vor dem Landesgericht Innsbruck begehrt. Die Verschiedenheit der jeweiligen Klagsbeträge spiele keine Rolle. Demnach fehle dem Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten (auf das sogenannte „Eventualbegehren“ des Klägers muß nicht weiter eingegangen werden, weil es in Wahrheit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur eine etwas klarere Fassung des Hauptbegehrens ist).

Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des Erstgerichtes, wobei es hinzufügte, in Wahrheit versuche der Kläger mit der vorliegenden Feststellungsklage nur sich gegen allfällige Kursdifferenzen abzusichern. Dies begründe für sich allein kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht. Mit weiteren Ansprüchen Dritter müsse der Kläger im Hinblick auf den seit dem Unfall verstrichenen Zeitraum nicht mehr rechnen, weil derartige Ansprüche jedenfalls verjährt wären.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist gerechtfertigt.

Richtig haben die Untergerichte erkannt, daß Voraussetzung für den Erfolg einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses ist und daß das Vorliegen dieses rechtlichen Interesses von Amts wegen geprüft werden muß. Im allgemeinen scheidet ein solches rechtliches Interesse zwar aus, wenn bereits eine Leistungsklage anhängig gemacht wurde oder anhängig gemacht werden kann, doch ist dies nur dann der Fall, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird (JBl 1969, 399, JBl 1968, 206, JBl 1960, 455 ua). Da im allgemeinen aus einem Dauerschuldverhältnis eine Reihe von Ansprüchen entstehen, über die in der Regel nicht auf Grund eines einzelnen Leistungsbegehrens entschieden wird, wurde die Zulässigkeit einer Fеststellungsklage betreffend Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis sehr weitgehend bejaht. Insbesondere wurde hiebei ausgesprochen, der Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtversicherung könne vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Dritten auf Feststellung klagen, daß der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wenn dieser bestreitet, zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet zu sein (SZ 46/125, ZVR 1963/98, SZ 27/206 ua). Der Regelfall ist daher die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens. Nur wenn wirklich feststeht, daß ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, wird man im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht verneinen können.

Im vorliegenden Fall erscheint die Annahme der Untergerichte, der Kläger wolle sich mit der vorliegenden Klage nur gegen allfällige Kursschwankungen absichern, nicht gerechtfertigt. Tatsache ist, daß dem Verfahren vor dem Landgericht München I ein Begehren zugrunde liegt, mit dem nach den derzeitigen Kursrelationen die gegen den Kläger vor dem Landesgericht Innsbruck erhobene Forderung nicht annähernd abgedeckt werden könnte. Maßgebend ist immer nur das Klagebegehren. Selbst wenn der Kläger in München sein Begehren mit dem Hinweis auf die in Innsbruck gegen ihn erhobene Schadenersatzforderung begründet hat, darf nicht übersehen werden, daß ihm nach der derzeitigen Fassung dieses Begehrens nicht jener Betrag zugesprochen werden kann, zu dessen Bezahlung er auf Grund der in Innsbruck anhängigen Κlage verurteilt werden könnte. Aus diesem Grunde deckt das Leistungsbegehren in München nicht die gegen den Kläger erhobene Schadenersatzforderung. Sohin verbleibt schon aus diesem Grunde ein Rest, der die Annahme ausschließt, das in München erhobene Leistungsbegehren könne dem Kläger alles bringen, was er mit dem Feststellungsbegehren anstrebt. Dies würde allerdings einer Feststellungsklage nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die Erhebung eines weiteren Leistungsbegehrens bis zur Höhe der gesamten gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche bereits möglich wäre. Wurde jedoch der Kläger noch nicht zu einer Leistung verpflichtet, so hat er noch keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte, weshalb er sein Leistungsbegehren vor dem Landgericht München I nicht mit Aussicht auf Erfolg ausdehnen kann. Er kann daher die Feststellung der Deckungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verlangen.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage, inwieweit allfällige weitere Schadenersatzansprüche gegen den Kläger infolge Verjährung ausgeschlossen wären. Zu den Leistungen aus der Haftpflichtversicherung gehört nämlich auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer. Aus diesem Grunde kann die Deckungspflicht des Versicherers nicht mit der Begründung verneint werden, gegen den Versicherungsnehmer erhobene Ansprüche seien unbegründet. Demnach steht ein allfälliger Verjährungseinwand einer Berechtigung der Deckungsklage nicht entgegen. Daß aber im vorliegenden Fall weitere Ansprüche gegen den Kläger aus dem Unfall keinesfalls mehr erhoben werden würden, kann dem Verfahren nicht entnommen werden.

Aus den aufgezeigten Erwägungen erweist sich demnach die Rechtsansicht der Untergerichte, es fehle im vorliegenden Fall das nach § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Deckungsklage, als verfehlt. Aus diesem Grunde ist eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen den Deckungsanspruch erforderlich. Da die Untergerichte in dieser Richtung keinerlei Fеststellungen getroffen haben, mußten ihre Entscheidungen aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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