OGH 3Ob180/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.10.1973
Kopf
SZ 46/100
Spruch
Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. 294/1061, ist zufolge seiner Art. 12 und 17 auf Entscheidungen der Volksrepublik Ungarn, die vor dem 4. Juli 1072 (BGBl. 330/1072) ergangen sind, nicht anwendbar
OGH 9. Oktober 1973, 3 Ob 180/73 (OLG Wien 6 b R 164/73; LG f. ZRS Wien, 22 Nc 62/73)
Begründung
Mit Urteil des städtischen Gerichtes in B vom 28. Juni 1968, bestätigt durch Entscheidung des übergeordneten Komitatsgerichtes G vom 25. September 1968, wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, der betreibenden Gläubigerin zum Unterhalt ihres am 26. Juni 1967 geborenen Kindes Tibor ab 1. Juli 1967 einen Kindesunterhaltsbeitrag von monatlich 360 Forint zu bezahlen
Den auf Grund dieses Exekutionstitels unter Hinweis auf das übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. 294/1961, gestellten Exekutionsantrag wiesenbeideVorinstanzenab. Das Rekursgericht vertrat dabei die Ansicht, das bereits zitierte Übereinkommen sei zufolge seiner Art. 12 und 16 Abs. 2 in "Ablehnung des in der Entscheidung SZ 39/12 zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes" auf eine vor 1972 ergangene Entscheidung nicht anwendbar.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Die Richtigkeit der in der Entscheidung SZ 39/12 (ebenso RZ 1966, 128) vertretenen Auffassung, Österreich habe in Art. 12 des eingangs zitierten Übereinkommens Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 (als Exekutionstitel) anerkannt - anderer Ansicht Hoyer/Loewe in Neumann - Lichtblaus Komm. z. EO[4], 783 und 803, ferner Kropholler, ZfRV 1967, 234 und die dort zitierte Judikatur der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz - ist im vorliegenden Falle deshalb nicht weiter zu erörtern, weil die Volksrepublik Ungarn nicht zu den ursprünglichen Signatarstaaten des Übereinkommens zählt (vgl. die in Beilage 186 der stenographischen Protokolle des Nationalrates, IX. GP angeführten Länder); ihr gegenüber ist das Übereinkommen vielmehr erst durch eine dem Art. 17 desselben entsprechende Annahmeerklärung der Republik Österreich in Kraft getreten (am 4. Juli 1972, vgl. BGBl. 339/1972).
Für die bei Abschluß des Übereinkommens vom 15. April 1958 nicht vertretenen Staaten ist nämlich der Beitritt, abweichend von jenem der Signatarstaaten in dem vom Rekursgericht herangezogenen Art. 16, durch Art. 17 dahin geregelt, daß zu seiner Wirksamkeit neben Hinterlegung der Beitrittserklärung (Abs. I) ausdrücklich auch die Annahmeerklärung jedes vertragschließenden Staates erforderlich ist (Abs. 2 und 3). Das Argument der Entscheidung SZ 39/12 (abgeleitet aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 16 des Übereinkommens), daß Österreich Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 anerkenne, kann deshalb gegenüber nachträglich beitretenden Staaten, denen gegenüber sich Österreich durch Art. 17 die Annahme ihres Beitrittes ausdrücklich vorbehalten hat, nicht herangezogen werden. Gegenüber diesen Staaten konnte vielmehr erst die Annahmeerklärung - hier dir durch BGBl. 339/1972 kundgemachte Annahmeerklärung - zur Wirksamkeit des Übereinkommens und damit zur Anerkennung von Entscheidungen später beitretender Staaten als Exekutionstitel führen. Demzufolge ist hier als der nach Art. 12 des Übereinkommens maßgebliche Zeitpunkt der 4. Juli 1972 (BGBl. 339/1972) anzusehen. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß das zitierte Übereinkommen BGBl. 294/1961 auf die vorliegende, vom 28. Juni 1968 stammende (mit 25. September 1968 bestätigte) Entscheidung unanwendbar ist.