OGH 2Ob208/69 (2Ob209/69)

2Ob208/69 (2Ob209/69)Tribunale superiore19 feb 1970

Testo completo

OGH 2Ob208/69 (2Ob209/69)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1970
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1970:0020OB00208.69.0219.000

Kopf

SZ 43/44

Spruch

Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls bei gemeinsamer Arbeit gehören auch dann vor das Arbeitsgericht, wenn Schädiger und Beschädigter bei verschiedenen Unternehmern beschäftigt sind

Der Halter des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges kann aber - bloß wegen seiner Haftung nach § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des Lenkers - nur nach § 1 Abs 2 ArbGG beim Arbeitsgericht geklagt werden

OGH 19. Februar 1970, 2 Ob 208, 209/69 (verstärkter Senat) (OLG Graz 2 R 177/68; LGZ Graz 10 Cg 82/67)

Begründung

Am 6. September 1966 ereignete sich anläßlich des Straßenbaues auf der Gemeindestraße S* dadurch ein Unfall, daß der bei den Straßenbauarbeiten eingesetzte, vom Erstbeklagten gelenkte und dem Zweitbeklagten als Halter gehörende Lastkraftwagen reversierend mit dem rechten Hinterrad den gleichfalls bei diesem Straßenbau beschäftigten Kläger überfuhr.

Der Kläger begehrte ein Schmerzensgeld von 100.000 S sA sowie die Feststellung der ungeteilten Haftung beider Beklagter für künftige Schäden.

Die Beklagten wendeten ein Mitverschulden des Klägers von mindestens zwei Dritteln ein, bestritten die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs und beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 32.000 S sA zu und stellte die solidarische Haftung der beiden Beklagten für künftige Schäden des Klägers zu vier Zehnteln fest; das Mehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil hinsichtlich des Erstbeklagten sowie das diesen betreffende erstgerichtliche Verfahren einschließlich der Klagezustellung als nichtig auf und wies die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage zurück.

Es gab der Berufung des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten nicht Folge, wohl aber der Berufung des Zweitbeklagten und verurteilte diesen lediglich zur Zahlung von 25.000 S sA; außerdem stellte es die Haftung des Zweitbeklagten für künftige Schäden des Klägers zu einem Viertel fest. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab weder dem Rekurs des Klägers noch den Revisionen des Klägers und des Zweitbeklagten Folge.

Entscheidungsgründe:

Die Frage, ob Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls bei gemeinsamer Arbeit auch dann vor das Arbeitsgericht gehören, wenn Schädiger und Geschädigter bei verschiedenen Unternehmern beschäftigt sind, ist in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden (vgl OGH SZ 26/126 sowie EvBl 1962/271 gegenüber SZ 39/66). Die diesfalls zu lösende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Demgemäß hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat am 9. Oktober 1969 einen Beschluß nach § 8 Abs 1 Z 2 BG 19. Juni 1968 BGBl 328 über den Obersten Gerichtshof gefaßt.

Der verstärkte Senat, der sonach für die Erledigung zuständig ist, hat folgendes erwogen:

Zum Rekurs des Klägers und zur Revision des Zweitbeklagten punkto Nichtigkeit:

Das Berufungsgericht griff von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit auf; es stellte nach Beweisergänzung folgendes fest:

Im Zuge des Ausbaues der Anschlußstelle der SGemeindestraße an die Gemeindestraße nach P wurde im Bereich der Unfallstelle der Straßengraben der nach P* führenden Gemeindestraße vertieft und verbreitert und das hiedurch anfallende Erdreich auf die Gemeindestraße geworfen. Die Straßenarbeiten wurden von der Gemeinde P* als Bauherrn durchgeführt. Die Leitung der Arbeiten lag bei der Agrarbezirksbehörde D*, der auch deren Verrechnung oblag, da die Mittel zum Bau teils vom Bund, teils vom Land, teils von der Gemeinde P* aufgebracht wurden. Der Kläger wurde zu diesen Arbeiten von der genannten Behörde aufgenommen und entlohnt, ebenso der Zeuge Adolf M*, der als ständiger Gemeindearbeiter mit dem gemeindeeigenen Traktor eingesetzt war. Der Zweitbeklagte wurde als selbständiger Fuhrwerksunternehmer von der Agrarbezirksbehörde D* verpflichtet, mit seinem Lastkraftwagen das aus dem Straßengraben anfallende Erdmaterial wegzuschaffen; er verrichtete dies durch seinen Fahrer, den Erstbeklagten. Der Erstbeklagte wurde vom Zweitbeklagten entlohnt. Die Arbeiten an der Gemeindestraße hatten zur Unfallszeit schon mehrere Wochen gedauert. Der Erstbeklagte war dabei mit dem LKW des Zweitbeklagten ständig eingesetzt. Der Kläger war als Hilfsarbeiter beschäftigt. Seine Aufgabe war es, aus dem vom Grabenbagger ausgehobenen Straßengrabenmaterial Steine herauszuputzen und auf die Straße zu werfen, während der Erstbeklagte das herausgeworfene Erdmaterial mit dem LKW abzutransportieren hatte.

Aus diesem Sachverhalt schloß das Berufungsgericht, daß Kläger und Erstbeklagter Beschäftigte im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gewesen seien, für denselben Bau und am der gleichen Baustelle, wenn auch verschiedene Unternehmer zusammenarbeiteten und daß die unerlaubte Handlung mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang gestanden sei (§ 1 Abs 1 Z 2 ArbGG). Beide hätten auf die Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolges hingewirkt und seien in eine bestimmte Arbeitsordnung eingefügt gewesen. Ohne die gemeinsame Arbeit wäre weder Gelegenheit noch Anlaß zur Begehung der unerlaubten Handlung gegeben gewesen, sodaß der vom Gesetz geforderte innere Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Arbeitsverhältnis vorliege. Es sei deshalb die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben.

Der Kläger macht im Rekurs geltend, daß § 1 Abs 1 Z 2 ArbGG auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, weil der Kläger und der Erstbeklagte bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt gewesen seien. Es seien auch die Fuhrwerksleistungen, die der Erstbeklagte im Auftrag des Zweitbeklagten durchgeführt habe, keinesfalls den Arbeiten gleichzusetzen, die der Kläger als Straßenarbeiter erbracht habe. Damit entfalle der Begriff der gemeinsamen Arbeit.

Wie der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 100/66 SZ 39/66 – JBl 1967, 270 dargelegt hat (in Übereinstimmung mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung zu der mit § 1 Abs 1 Z 2 ArbGG gleichlautenden Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 dArbGG; vgl. Dietz-Nikisch, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Anm 133 zu § 2; Dersch-Volkmar, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz6, Anm 157 zu § 2; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 920, Anm 30 a; LG Duisburg in AP 1953/281 müssen die beiden Arbeitnehmer nicht bei demselben Unternehmer beschäftigt sein, sofern nur der Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit gewahrt ist. Die Tätigkeit des Klägers, des Baggerführers M* und des Erstbeklagten war, wie sich aus den Feststellungen ergibt, aufeinander abgestimmt und stellt sich daher als, "gemeinsame Arbeit" dar. Das Berufungsgericht hat also zu Recht hinsichtlich des Anspruches gegen den Erstbeklagten die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint, das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen (EvBl 1967/306 ua). Die gegenteilige Auffassung, § 1 Abs 1 Z 2 ArbGG sei nur auf Beschäftigte desselben Unternehmers anzuwenden, würde der offenbaren Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskameraden durch ein Gericht entscheiden zu lassen, dessen besondere Zusammensetzung Verständnis für die Verhältnisse am Arbeitsplatz garantiert. Auf diese Weise wird eine Zerreißung natürlicher Zusammenhänge vermieden, die ansonsten einträte, wenn sich ein Anspruch aus gemeinsamer Arbeit gegen Beschäftigte des eigenen und eines anderen Unternehmens richtete, was beider jetzt üblichen Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf Großbaustellen häufig vorkommen kann.

Der Zweitbeklagte weist in der Revision darauf hin, daß die Grundsätze dieses Beschlusses des Berufungsgerichtes auch auf ihn zuträfen, weil seine Haftung als Halter sich nur aus der unerlaubten Handlung des Lenkers ableite. Die sachliche Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehe daher auch ihm gegenüber.

Der Umstand, daß der Zweitbeklagte nach § 19 Abs 2 EKHG für den von seinem Lenker verschuldeten Schaden einzustehen hat, rechtfertigt aber nicht eine Anwendung des § 1 Abs 1 ArbGG auf den Zweitbeklagten, weil zwischen dem Kläger und ihm kein Arbeitsverhältnis bestand und sie auch nicht Beschäftigte bei gemeinsamer Arbeit waren. Der Zweitbeklagte hatte vielmehr als Fuhrwerksunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages seinen LKW samt Lenker auf der Baustelle eingesetzt.

Zur Rechtsrüge bei der Revisionen:

Beide Revisionswerber rügen die vom Berufungsgerichte - vorgenommene

Verschuldensteilung bei folgendem Sachverhalt:

Der Erstbeklagte wurde nach § 335 StG verurteilt, weil er als LKW-Lenker durch Reversieren ohne Sicht auf die Fahrbahn hinter dem LKW den auf die Straße tretenden Kläger überfahren und verletzt habe. Die Gemeindestraße verläuft im Bereich der Unfallstelle vollkommen gerade. Der Kläger hatte mit dem Erstbeklagten auf dieser Baustelle schon rund 11/2 Monate zusammengearbeitet. Er war immer mit Hilfsarbeiten - wie Bankettputzen und Straßenreinigen - beschäftigt und hatte diese Arbeiten selbständig durchgeführt. Sein Hörvermögen ist allerdings um 20 bis 25 % herabgesetzt und es besteht bei ihm ein Schwachsinn leichteren Grades. Dennoch konnte er sich infolge seines länger dauernden Arbeitseinsatzes ein Bild vom Arbeitsablauf machen, insbesondere, daß der Erdaushub von der Fahrbahn zu entfernen war und durch einen LKW weggebracht wurde. Vor dem Unfall war der Kläger damit beschäftigt, aus dem Straßengraben Steine herauszuputzen und auf die Straße zu werfen. Da ein Umdrehen auf der schmalen Gemeindestraße nicht möglich war, fuhr schon M* mit dem Traktor mit Frontlader im Retourgang ein, um das Erdmaterial auf den LKW zu laden. Da der Kläger vom Vorarbeiter den Auftrag hatte, die Straße hinter dem Ladegerät zu reinigen rief ihm M* während der Vorbeifahrt zu, mitzukommen und nachzuputzen. Danach fuhr auch der Erstbeklagte mit dem LKW rücklings in die Gemeindestraße ein. Vorher stieg er auf das Trittbrett des LKWs, um die Straße zu überblicken; hiebei sah er den Kläger im westlichen Straßengraben arbeiten und Steine auf die Straße werfen. Der Erstbeklagte fuhr nun im Retourgang mit einer Geschwindigkeit von 7 bis 8 km/h; er hatte die linke Führerhaustür geöffnet, konnte dabei aber nur entlang seiner linken Seitenfront sehen. Der Kläger verließ nachdem M* mit dem Traktor an ihm vorbeigefahren war, den westlichen Straßengraben und ging auf der Fahrbahn in Richtung P*, wobei er Haue und Schaufel über den Schultern gekreuzt hatte. Als der Kläger aus dem Graben stieg, war der LKW bereits etwa 4 m gefahren. Der Dieselmotor des LKWs ging ziemlich laut, so daß der Kläger dieses Geräusch nicht überhören konnte. Zum Unfall kam es, als der Kläger 7 m, und der LKW 16 m zurückgelegt hatten.

Das Erstgericht erblickte das Verschulden des Erstbeklagten unter Bedachtnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung darin, daß er rückwärts gefahren war, ohne die Fahrbahn zu überblicken, ohne sich eines Einweisers zu bedienen, ohne Warnzeichen und ohne Kontaktaufnahme mit dem Kläger. Dem Kläger legte es zur Last, daß dieser die Fahrbahn betreten und begangen hatte, ohne sich zu vergewissern, daß sie für ihn frei sei. Dieses Verhalten sei die primäre Unfallsursache gewesen, so daß der Schade 60:40 zu Lasten des Klägers zu teilen sei .....

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, hielt aber das Verschulden des Erstbeklagten für weit geringer als das des Klägers und kam zu einer Aufteilung 25:75 zu Lasten des Klägers.

Der Kläger ist der Ansicht, daß den Erstbeklagten das alleinige Verschulden treffe, weil er die hinter ihm liegende Straße nicht abgesichert habe.

Der Zweitbeklagte meint, wegen der einfachen Verhältnisse auf der Baustelle treffe den Erstbeklagten überhaupt kein Verschulden; das Alleinverschulden träge der Kläger wegen seiner Unachtsamkeit. Überdies sei der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber ein "Aufseher im Betrieb" gewesen, sodaß nach § 333 ASVG keine Haftung bestehe; der Zweitbeklagte sei als Subunternehmer tätig und der Kläger in seinen Betrieb eingeordnet gewesen.

Letzterer Gesichtspunkt ist unbeachtlich, weil eine auf § 333 ASVG zielende Behauptung vom Zweitbeklagten vor dem Erstgericht nicht aufgestellt wurde und die Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG nicht von Amts wegen zu beachten ist (2 Ob 359/67).

Im übrigen wird der Standpunkt beider Revisionen dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten ist die Haftung des Zweitbeklagten nach § 19 Abs 2 EKHG grundsätzlich gegeben. Dem steht gegenüber, daß der Kläger trotz Kenntnis des Arbeitsablaufes völlig achtlos hinter dem reversierenden Wagen in die Fahrbahn getreten ist und diese benützt hat. Diesen Umständen trägt die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung angemessen Rechnung.

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