OGH 5Ob312/65 (5Ob313/65)

5Ob312/65 (5Ob313/65)Tribunale superiore16 dic 1965

Regest

Revisionsrekurs, Zulässigkeit bei §§ 2 ff. ZinsstoppG.

Testo completo

OGH 5Ob312/65 (5Ob313/65)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1965

Kopf

SZ 38/222

Spruch

Anwendung des § 32 (2) MietG. im Verfahren nach §§ 2 ff. ZinsstoppG

Entscheidung vom 16. Dezember 1965, 5 Ob 312, 313/65

I. Instanz: Bezirksgericht Zell am See; II. Instanz: Landesgericht Salzburg

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag vom 14. Juni 1965 auf Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 ZinsstoppG., 7 MietG, ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem Gericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners zurück.

Aus der Begründung:

Gemäß § 4 ZinsstoppG. hatte über einen sich wie diesfalls auf die §§ 2, 3 ZinsstoppG. (§ 7 MietG.) stützenden Antrag seinerzeit die Mietkommission zu entscheiden, an deren Stelle gemäß Art. II Z. 1 der MietG.-Nov. 1955 vom 12. Dezember 1955, BGBl. Nr. 241/1955, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt, getreten ist (§ 24 (2) MietG. in der Fassung der Novelle 1955). Gleichfalls gemäß § 4 ZinsstoppG. richtet sich das Verfahren, der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Bestimmungen des Mietengesetzes und zwar wieder gemäß Art. II Z. 1 der MietG.-Nov. 1955 nach den §§ 24 - 37 des Mietengesetzes in der Fassung der MietG.-Nov. 1955; gemäß § 32 (2) MietG. ist aber gegen eine aufhebende - ebenso wie gegen eine abändernde - Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das zweite Gericht in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die vorliegende Entscheidung der zweiten Instanz enthält einen solchen Ausspruch nicht. Daher war der gegenständliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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