OGH 1Ob413/61

1Ob413/61Tribunale superiore22 nov 1961

Testo completo

OGH 1Ob413/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer, Dr. Heidrich und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald H*****, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Emma H*****, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Juli 1961, GZ 1 R 85/61-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. März 1961, GZ 4a Cg 373/60-49, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Nach dem zuletzt gestellten Begehren hat der Kläger die Scheidung der Ehe mit der Beklagten aus deren Verschulden und in zweiter Linie wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 EheG nach dieser Gesetzesstelle verlangt. Die Beklagte beantragte Abweisung des auf Verschulden gestützten Scheidungsbegehrens, erhob gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren Widerspruch, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, und stellte gleichzeitig für den Fall der Scheidung aus diesem Grunde den Antrag, das Verschulden des Klägers auszusprechen.

Das Erstgericht hat sowohl das primäre, wie auch das in zweiter Linie gestellte Scheidungsbegehren abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht das Ersturteil in teilweiser Stattgebung der Berufung dahin ab, dass es die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe aus § 55 EheG schied und gleichzeitig ein Verschulden des Klägers aussprach. Das Urteil fußt auf folgender Tatsachengrundlage: Die Streitteile haben am 22. 4. 1939 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 21. 11. 1912, die Beklagte am 17. 2. 1917 geboren. Der Ehe entstammt der am 12. 8. 1939 geborene Sohn Werner. Die häusliche Gemeinschaft ist bereits seit dem Jahre 1951 aufgelöst. Der letzte eheliche Verkehr fand zu Ostern 1951 statt. Im Jahre 1939 unterhielt der Kläger in Salzburg, im Jahre 1940 in Innsbruck ein ehebrecherisches Verhältnis. Bei Kriegsende hatte er ehebrecherische Beziehungen zu einer Russin namens Vera. Kurz nach dem Kriege nahm er in Bayern ehebrecherische Beziehungen zu der 16-jährigen Isolde M***** auf. Seit 1948 oder 1949 führt er mit Berta H***** ein ehebrecherisches Verhältnis; mit der Genannten lebt er schon seit 1951 in Lebensgemeinschaft. Dieser Gemeinschaft entstammen 2 Kinder. Im Jahre 1939, nach der Geburt des ehelichen Kindes, kümmerte sich der Kläger 7 Wochen lang nicht um die Beklagte, die damals in Gaming wohnte, und unterließ es auch, sie von seinem Beschäftigungsorte Salzburg aus zu besuchen. Auch im Jahre 1940, als die Familie in Natters bei Innsbruck wohnte, vernachlässigte der Kläger die Beklagte samt dem Kinde und ließ sie oft über das Wochenende allein. Im Dezember 1955 wollte er die Beklagte mit der Drohung zur Einwilligung in die Scheidung zwingen, dass er im Falle der Weigerung der Beklagten den damals 16 Jahre alten Sohn aus der Lehre herausnehmen werde. Der Kläger beschimpfte seine Gattin wiederholt mit Ausdrücken wie „Kanaille" und „Drecksau". Er ohrfeigte sie auch öfter, so einmal im Jahre 1948 auf offener Straße in Schwanenstadt, nachdem sie ihn in der Wohnung der H***** ertappt hatte, und einmal im Jahre 1949 in der Silvesternacht. Die Beklagte unterhielt zwischen den Jahren 1952 und 1957 ehebrecherische Beziehungen zu Franz P*****, mit dem sie insgesamt 2mal - einmal im Jahre 1953 und einmal im Jahre 1957 - geschlechtlich verkehrte. Während des aufrechten Bestandes der häuslichen Gemeinschaft beschimpfte sie ihren Gatten gelegentlich mit den Schimpfworten „Hurenkerl", „Gauner" und „Falott", warf ihm auch einmal einen Pantoffel nach. Seit dem Jahre 1949 verdient sich die Beklagte ihren Unterhalt selbst. Schon im Jahre 1944 beging die Beklagte Ehebruch. Die am 6. 9. 1944 abgegangene Leibesfrucht empfing sie im Ehebruch, da der Kläger diese Leibesfrucht nicht gezeugt haben kann, weil er zwischen Dezember 1943 und August 1944 nicht mit der Beklagte beisammen war, die Leibesfrucht aber ein Alter von ungefähr 4 Monaten hatte. Wegen dieses Ehebruchs klagte der Kläger die Beklagte auf Scheidung der Ehe schon im Jahre 1944 zu 3 Cg 616/44 des Landesgerichtes St. Pölten, verzieh jedoch schließlich den Ehebruch und setzte noch durch rund 6 Jahre die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten fort. Anlässlich des letzten ehelichen Verkehrs zu Ostern 1951 antwortete der Kläger auf den ihm von der Beklagten wegen seines ehebrecherischen Verhältnisses mit Berta H***** gemachten Vorhalt:

„Dann suchst dir halt eben auch einen". Vor der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft forderte die Beklagte den Kläger mehrmals auf, seine Beziehungen zu Berta H***** aufzugeben. Die Beklagte benötigt derzeit keine finanzielle Hilfe durch den Kläger. Wegen ihrer gefrorenen Füße und der Verletzung zweier Finger ist ihre Arbeitsfähigkeit nur in geringem Maße gemindert. Sie kann sich ihren Lebensunterhalt noch leicht selbst verdienen. Nur anlässlich der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und einmal im Jahre 1954 erinnerte sie den Kläger an seine Sorgepflicht, stellte aber bis zum Jahre 1960 kein Unterhaltsbegehren.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes das Eventualbegehren auf Scheidung der Ehe aus § 55 EheG unter gleichzeitigem Ausspruch des Verschuldens des Klägers begründet sei. das Erstgericht habe, so muss das Rechtsmittelgericht richtigerweise auf Grund seiner Feststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs 1 EheG als gegeben angesehen. Es liege auch insoferne eine richtige rechtliche Beurteilung vor, als es den Widerspruch der Beklagten für zulässig erklärt habe, zumal der Kläger zahlreiche und schwerwiegende Eheverfehlungen begangen und daher die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Wenn jedoch das Erstgericht den Widerspruch der Beklagten für beachtlich halte, könne das Berufungsgericht diese Ansicht nicht teilen. Es sei vielmehr der Meinung, dass die Aufrechterhaltung dieser Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die Beachtlichkeit des Widerspruchs hänge davon ab, ob die Scheidung bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich gerechtfertigt sei. Dabei müsse das Gesamtverhalten der Ehegatten untersucht werden. Wenn auch auf Seite der Beklagten keine solchen Eheverfehlungen mehr erwiesen werden konnten, die eine Scheidung aus ihrem Verschulden gerechtfertigt hätten, seien doch bei Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung die von ihr begangenen, verziehenen, durch Zeitablauf ausgeschlossenen und vom Kläger nicht mehr als ehestörend empfundenen Verfehlungen heranzuziehen. Werde bedacht, dass die Beklagte schon während des Krieges ihren Mann betrog und sich im Ehebruch schwängern ließ, dass sie durch Jahre hindurch Beziehungen zu Franz P***** aufrecht hielt und mit ihm zweimal Ehebruch beging, obwohl dieser selbst verheiratet war, so ergebe sich daraus, dass auch die Beklagte ihre Ehe nicht als körperlich-geistig-seelische Gemeinschaft betrachte und ihr beharrliches Festhalten an der Ehe nicht einer höheren sittlichen Einstellung entspreche. Werde weiters noch die Tatsache berücksichtigt, dass die häusliche Gemeinschaft bereits seit 10 Jahren aufgehoben ist, dass aus der vom Kläger eingegangenen Lebensgemeinschaft bereits zwei Kinder entstammen und eine Rückkehr des Klägers zur Beklagten ausgeschlossen werden kann, schließlich bedacht, dass das gemeinsame eheliche Kind volljährig ist, dann sei der Schluss berechtigt, dass gegebenenfalls die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei. Auch wenn die neue Behauptung der Beklagten in der Berufung, dass sie nun gänzlich arbeitsunfähig sei, richtig wäre, könnte dies an der Unbeachtlichkeit des Widerspruches nichts ändern, da die Ehe jeden Sinn verloren habe. Außerdem sei eine gewisse materielle Sicherung der Beklagten insoferne durch das Urteil gegeben, als mit dem Ausspruch des Verschuldens des Klägers die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten verbunden sei. Auch das neue, die Verletzung der Unterhaltspflicht betreffende Vorbringen sei unbeachtlich, weil das Verschulden des Klägers schon aus anderen Gründen feststehe. Soweit die Berufungsmitteilung der Beklagten auf den offensichtlichen Schreibfehler der seinerzeitigen Berufungsschrift des Klägers zurückkomme, werde auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes vom 29. 6. 1960 verwiesen.

Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, deren Abweisung der Revisionsgegner begehrt, ist nicht begründet.

Mangelhaft soll das Berufungsverfahren sein, weil das Berufungsgericht als Beweis dafür, dass die am 6. 9. 1944 abgegangene Leibesfrucht nicht im Ehebruch empfangen wurde, die Zeugin Elisabeth M***** nicht vernommen habe. Die Genannte könne bestätigen, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung zur einer Zeit auf Kurzurlaub bei der Beklagten gewesen sei, in der die Schwängerung erfolgt ist. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege darin, dass die Beweise über die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht zugelassen wurden, weil die bezüglichen Tatsachen für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich seien.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte in der Streitverhandlung vom 20. 4. 1960 die Zeugin Elisabeth M***** zum Beweis dafür angeboten hat, dass der vom Kläger behauptete Besuch kurz nach ihrem Geburtstag nicht im Jahre 1943, sondern im Jahre 1944 stattgefunden habe. Diesen Beweis hat schon das Erstgericht für überflüssig befunden und abgelehnt, das Berufungsgericht die Nichtzulassung dieses Beweises jedoch mit der Begründung gebilligt, dass bereits durch die anderen zu diesem Punkte durchgeführten Beweise die Darstellung des Klägers gestützt wird. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, den Kontrollbeweis durchzuführen, ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben ansah. Die Entbehrlichkeit der Aufnahme von Beweisen über die behauptete Arbeitsunfähigkeit der Beklagten ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Urteils.

Mit der weiteren Behauptung der Revisionswerberin, die Feststellung, dass die Beklagte „Jahre hindurch Beziehungen zu P***** aufrecht erhielt", sei durch den Akteninhalt nicht gedeckt, soll wohl eine Rüge der Aktenwidrigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die weiteren Ausführungen hiezu zeigen indessen, dass die Revisionswerberin mit der Beweiswürdigung der Unterinstanzen in diesem Punkte nicht einverstanden ist.

Abgesehen davon, dass die Feststellung des Berufungsgerichtes mit dem Akteninhalt in keinem Widerspruch steht, läge auch im Falle anzunehmender Aktenwidrigkeit keine solche im Sinne des § 503 Z 3 ZPO vor, weil sie für das Urteil nicht von wesentlicher Bedeutung wäre. Es bliebe immer noch das Zugeständnis der Beklagten, dass sie mit zeitlich großem Abstand zweimal die Ehe mit P***** gebrochen und sich damit nicht nur gegen die eigene, sondern auch gegen die Ehe P*****s vergangen hat.

Im Beginn der Darstellung der Rechtsrüge verweist die Revisionswerberin auf den verfehlten Berufungsantrag des Klägers in seiner Berufung gegen das Ersturteil vom 29. 4. 1960. Auch wenn dies als Schreibfehler gewertet werde, so sei doch der Berufungsantrag in der gestellten Form hinzunehmen gewesen, da sonst das Erfordernis der Stellung eines Berufungsantrages entbehrlich wäre. Im Übrigen könnten wohl Schreibfehler des Gerichtes in Entscheidungen, nicht aber solche der Parteienvertreter in Rechtsmittelschriften berichtigt werden. Die Berufungsentscheidung OZ 57 hätte daher auf Bestätigung des Ersturteiles lauten müssen. Auch auf die Änderung der Klage (Begehren auf Scheidung der Ehe aus Verschulden statt aus § 55 EheG) habe das Berufungsgericht schon in seiner Entscheidung OZ 57 nicht mehr eingehen dürfen. Wohl sei es zulässig, die Klage auch im Berufungsverfahren dahin zu ändern, dass die Scheidung statt aus dem Verschulden aus dem Grunde des § 55 EheG begehrt werde, es sei aber nicht zulässig, das Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Grund des § 55 EheG im Berufungsverfahren dahin zu ändern, dass die Scheidung auf einmal aus dem Verschulden der Beklagten begehrt werde. Bei obigen Ausführungen übersieht die Revisionswerberin, dass der Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO nur bei unrichtiger Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung gegeben ist. Zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung der Prozessgesetze dienen die Revisionsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (ORK 9. 4. 1949, EvBl 1949, 533; 3. 5. 1938, DR EvBl 1939, 168 ua). Selbst wenn die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betrachtet werden, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Da die Ausführungen der Berufung des Klägers ihrem Inhalt nach klar zeigen, was der Berufungswerber wirklich beantragen wollte, mithin erkennen lassen, dass es sich hier um ein offenbares Versehen handelte, ist dem Berufungsgerichte kein Vorwurf daraus zu machen, dass es den Berufungsantrag so verstand, wie er wirklich gewollt war. Unabhängig davon ist aber noch zu beachten, dass der Berufungswerber neben dem Abänderungsantrag noch den Antrag auf Aufhebung des ersten Urteiles des Prozessgerichtes stellte, welcher Antrag auch Erfolg hatte, weil die Aufhebung des Ersturteils zur weiteren Klärung der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren erfolgte. Die Ansicht, dass das Berufungsgericht auf die Änderung (Erweiterung) der Klage aus den von der Revisionswerberin angeführten Gründen nicht eingehen durfte, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist dem Kläger überlassen, welches Scheidungsbegehren er primär stellen will, eine bestimmte Reihenfolge braucht er mangels einer bezüglichen Bestimmung nicht einzuhalten. Übrigens ist der Kläger im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstrichter von dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag zum Teil wieder abgekommen. Was die Revisionswerberin zur Beachtlichkeit des Widerspruchs gegen das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG anführt, überzeugt nicht. Entscheidend bei Beurteilung des Widerspruches ist, ob die Verhältnisse so liegen, dass bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe die Festhaltung des aus der Ehe hinausstrebenden Ehegatten am Eheband sittlich gerechtfertigt ist (2 Ob 159/52). Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beklagte hat durch ihre Ehebrüche, mögen sie auch verziehen bzw mit Zustimmung oder Einverständnis des Klägers begangen worden sein, zu erkennen gegeben, dass auch ihre Einstellung zur Ehe fernab von echter ehelicher Gesinnung liegt. Sie zeigt dies auch damit, dass sie mit der Scheidung der Ehe seinerzeit grundsätzlich bereits einverstanden war, das Band der Ehe als leere Form betrachtete und ihre Zustimmung zur Scheidung schließlich nur zur Durchsetzung des Wunsches nach Vorbehalt einer gewissen materiellen Sicherung scheiterte. Mit Rücksicht darauf, dass die Ehe schon über 10 Jahre nur mehr der Form nach besteht, die Beklagte in der Ehe keine übermäßig großen Opfer brachte, der der Ehe entstammende Sohn bereits großjährig und selbsterhaltungsfähig ist, die Beklagte selbst noch verhältnismäßig jung ist, schon seit langer Zeit einen Beruf nachgeht und im Falle der Invalidität mit einer Rente rechnen darf, der Schuldausspruch ihr auch einen allfälligen Anspruch auf Unterhalt an die Hand gibt, die Erklärung der Beklagten, an der Ehe festzuhalten usw nicht echt klingt, erweist sich die Nichtbeachtung des Widerspruchs der Beklagten als gerechtfertigt, sodass auch von einer irrigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht wohl gesprochen werden kann. Der in keiner Weise berechtigten Revision konnte mithin ein Erfolg nicht zuerkannt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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