OGH 8Os104/61

8Os104/61Tribunale superiore23 giu 1961

Testo completo

OGH 8Os104/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1961 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Oberhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Eigentums durch unbefugten Betrieb von Fahrzeugen nach dem § 467b StG über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 8. Februar 1961, GZ 2 Vr 3036/60-36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eduard LangWaldthurn und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Aggermann, zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ernst R***** einen VWKombiwagen des Gottfried Sc***** ohne dessen Einwilligung in Betrieb. In Gesellschaft des Franz P***** und eines Mädchens fuhren sie damit von Feldbach nach Fürstenfeld und wieder zurück. Bei der Bahnübersetzung der Gleichenbergerstrasse in Feldbach verließ P***** mit dem Mädchen das Fahrzeug und ging langsam seiner Wohnung zu. Indessen brachten der Angeklagte und R***** den VWWagen an seinen ursprünglichen Abstellplatz zurück. R***** entfernte sich sodann und holte P***** noch auf dem Wege zu dessen Wohnung ein. Der Angeklagte hingegen fasste den Entschluss, nunmehr allein mit dem VWBus zu fahren. Er startete das Fahrzeug mit seinem Messer an, machte Schaltversuche, bei denen er das Getriebe des Wagens beschädigte, und fuhr schließlich mit dem Fahrzeug in Richtung Kornberg, wobei er gegen einen Randstein fuhr und das Fahrzeug neuerlich beschädigte. Der hiebei entstandene Schaden betrug ungefähr 900 S, der Schaden am Getriebe 1.546 S.

Der Angeklagte wurde deshalb des Vergehens des unbefugten Betriebs von Fahrzeugen nach dem § 467b StG schuldig erkannt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Z 4, 5 und 10 StPO.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Ernst R*****. Diesen Nichtigkeitsgrund kann der Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht geltend machen, weil er es unterlassen hat, das Beweisthema zu bezeichnen und es daher an der grundlegenden prozessualen Voraussetzung einer solchen Rüge, nämlich an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung mangelt. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, eine Vernehmung des Zeugen R***** sei unumgänglich gewesen, weil das gegen diesen als Mittäter abgesondert eingeleitete Strafverfahren bei Fällung des angefochtenen Urteils noch nicht beendet gewesen sei, gibt keine Aufklärung, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung dieses Zeugen, dessen im Vorerhebungswege abgelegte Aussage ONr 17 im Einverständnis mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ohnedies verlesen worden ist, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein soll.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 5 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Urteilsausspruch, R***** könne (nach Kornberg) nicht mitgefahren sein, weil er nach der Aussage des Zeugen P***** bereits 15-20 Minuten, nachdem dieser aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen war, wieder bei diesem zu Fuß eingetroffen sei und diese Zeitspanne der Entfernung zwischen Rüsthaus (Abstellplatz des Fahrzeugs) und der Bahnübersetzung an der Gleichenbergerstraße entspreche, auf einer Aktenwidrigkeit beruhe. P***** habe nämlich ausgesagt, dass er „bis heim“ 20 Minuten gebraucht habe. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass ein Gehweg von 20 Minuten der Entfernung zwischen dem Rüsthaus und der oben erwähnten Bahnübersetzung entspricht.

Diesem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, dass nicht R*****, sondern der Angeklagte das Kraftfahrzeug in Richtung Kornberg gelenkt hat, bekämpft, kommt jedoch keine Berechtigung zu. Der Ausspruch des Erstgerichts, R***** sei bereits 15-20 Minuten nach dem Aussteigen des P***** aus dem Kraftfahrzeug mit diesem wieder zusammengetroffen, findet nämlich entgegen den Beschwerdeausführungen in den Angaben dieses Zeugen, die dieser am 29. 6. 1960 vor dem Bezirksgericht Feldbach gemacht hat (ONr 10) und welche durch Vorhalt ihres Inhalts in der Hauptverhandlung (S 83) zum Verfahrensergebnis wurden, seine Deckung. Dass das Erstgericht, ohne hiefür eine aktenmäßige Grundlage zu haben, die von dem Zeugen P***** angegebene Zeitspanne von 15-20 Minuten als der Entfernung zwischen Rüsthaus und Bahnübersetzung entsprechend und dadurch dessen Angaben erhärtet fand, trifft zwar zu, vermag aber eine Nichtigkeit des Urteils im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht zu bewirken. Denn das Erstgericht stützt die vom Beschwerdeführer bekämpfte Annahme nicht allein auf diese Angaben des Zeugen P*****, sondern auch auf die Aussage des Zeugen R*****, wonach der Angeklagte den Wagen startete und am nächsten Tage erzählte, in Richtung Kornberg gefahren zu sein, sowie auf die Aussage des Zeugen Peter K*****, wonach der Angeklagte zu diesem erklärte, draußen in Kornberg einen Randstein gestreift zu haben. Schon aufgrund dieser beiden Zeugenaussagen konnte aber das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze zu der bekämpften Feststellung gelangen. Diese beruht daher weder auf einer Aktenwidrigkeit, noch entbehrt sie einer zureichenden Begründung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft im Ergebnis nur darauf hinaus, in unzulässiger Weise in die Beweiswürdigung des Erstgerichts einzugreifen.

Der Beschwerdeführer geht auch mit seiner Rüge fehl, dass die Urteilsfeststellungen in Bezug auf die Schadenshöhe nur offenbar unzureichend begründet seien. Es ist zwar richtig, dass, wie in der Beschwerde hervorgehoben wird, der Zeuge Gottfried Sc***** angab, der durch die Beschädigung der Stoßstange, der Tür zum Laderaum, zweier Radkappen, der Kupplung, der Lenkung und des Zündschlosses verursachte Schaden „dürfte“ ca 900 S betragen haben. Trotz dieser nicht präzisen Angaben konnte aber das Erstgericht bei der Schadensfestsetzung von dem angeführten Betrag ausgehen, da er, was die Beschwerde selbst nicht zu bestreiten vermag, in Anbetracht der Anzahl der Beschädigungen und der Art der beschädigten Bestandteile erfahrungsgemäß nicht zu hoch gegriffen ist. Im Übrigen würde es auch keine Rolle spielen, wenn dieser Betrag tatsächlich niedriger wäre, da der für den Vergehenstatbestand des § 467b StG maßgebliche Schadensbetrag von mehr als 1.500 S allein schon durch den Getriebeschaden, der nach der Urteilsannahme 1.546 S beträgt, gegeben ist.

Davon, dass letztere Annahme in der hiefür herangezogenen Aussage des Zeugen Franz M***** keine ausreichende Grundlage finde, kann aber entgegen den Beschwerdeausführungen keine Rede sein. Nach den Angaben dieses Zeugen wurde das beschädigte Fahrzeug des Gottfried Sc***** in die Mechanikerwerkstätte dieses Zeugen gebracht, wo es gegen einen anderen, dem Zeugen in Kommission gegebenen Wagen umgetauscht wurde. Wie der Zeuge aus seinen Büchern ersehen konnte, beläuft sich der Getriebeschaden an dem Fahrzeug des Gottfried Sc***** auf einen Betrag von insgesamt 1.546,55 S, in welchem der Arbeitslohn inbegriffen ist. Nach den weiteren Angaben des Zeugen beträgt der reine Getriebeschaden, worunter der Wert der zur Reparatur benötigten Bestandteile zu verstehen ist, 898,55 S. Laut dem vom Zeugen vorgelegten Kostenvoranschlag wurden die Kosten des zur Behebung des Getriebeschadens erforderlichen Materials mit 898,55 S und der Arbeitslohn mit 648 S veranschlagt. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse ergab sich sohin für das Erstgericht keineswegs, wie die Beschwerde vermeint, dass sich der Zeuge M***** bei seinen Angaben über die Höhe des Getriebeschadens bloß auf den von ihm vorgelegten Kostenvoranschlag bezog. Das Erstgericht konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Kosten für die durchgeführte Behebung des Getriebeschadens tatsächlich jene Höhe erreicht haben, wie sie im Kostenvoranschlag veranschlagt wurde. Die auf diese Verfahrensergebnisse gestützte Urteilsannahme, dass der Getriebeschaden 1.546,55 S betrug, ist daher zureichend begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher in keiner Hinsicht vor.

In Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 10 StPO rügt der Beschwerdeführer die Zurechnung eines 1.500 S übersteigenden Schadens unter Hinweis auf das Prinzip der Vorteilsausgleichung als rechtsirrig.

Auch in dieser Beziehung ist die Beschwerde nicht begründet.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt für die Feststellung des Schadens im Sinne des § 85 lit a StG ausgesprochen hat (RZ S 73/1937, SSt XXVI 4), ergibt sich die Höhe des im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berechnenden Schadens aus dem Unterschied zwischen dem Gesamtwert des Vermögens vor und nach der erlittenen Beschädigung. Dies bedeutet, dass als Schaden jener Aufwand in Betracht kommt, der vom Geschädigten zur Beseitigung des vom Täter verursachten Schadens und zur Wiederherstellung des früheren Zustands geleistet werden muss (Slg 1027). Ausgehend von diesem Gesichtspunkt ist daher auch die Höhe des Schadens, der im Sinne der der boshaften Sachbeschädigung parallelen Bestimmung des § 467b StG zu berechnen ist, mit jenen Kosten zu veranschlagen, die dem Fahrzeugeigentümer durch die Behebung des an seinem Fahrzeug herbeigeführten Schadens erwachsen. Entsprechend diesem Standpunkt war daher auch im vorliegenden Falle der dem Gottlieb Sc***** durch den Angeklagten an seinem Fahrzeug zugefügte Schaden mit jenem Betrage zu errechnen, den ihn die Schadensbehebung gekostet hat.

Soferne der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es wäre bei der Schadensberechnung die durch den Einbau neuer Bestandteile eingetretene Wertverbesserung des Fahrzeugs in Form eines prozentuellen Abstrichs zu berücksichtigen und deshalb vom Erstgericht die Höhe dieses Abstrichs festzustellen gewesen, so schlägt dieser Einwand nicht durch. Gewiss ist, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. 12. 1960, 8 Os 387/60, ausgesprochen hat, die durch die Schadensbehebung eintretende Verbesserung des vor der Beschädigung bestandenen Vermögensstandes bei der Schadensberechnung zu Gunsten des Täters in der Weise zu berücksichtigen, dass von den Gesamtkosten der Schadensbehebung der auf diese Wertverbesserung verhältnismäßig entfallende Teil dieser Kosten in Abzug gebracht wird (Prinzip der Vorteilsausgleichung). Der infolge der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu ersetzende Sachschaden besteht nun, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt für den Bereich des zivilen Schadenersatzrechts ausgesprochen hat (siehe ua ZVR 1958 Nr 43), nicht nur in den Reparaturkosten, sondern auch darin, dass ein beschädigter, wenn auch wiederhergestellter Kraftwagen erfahrungsgemäß einen geringeren Wert hat als der unbeschädigte Wagen, weil trotz vorgenommener Reparatur die Möglichkeit besteht, dass verborgene, bei der Reparatur nicht erkannte Mängel bestehen geblieben sind. Das Prinzip der Vorteilsausgleichung kann daher nur dort zum Zuge gelangen, wo eine derartige Verminderung des merkantilen Wertes des Fahrzeugs nicht nur nicht entstanden, sondern durch die vorgenommene Reparatur sogar eine Verbesserung dieses Wertes eingetreten ist. Dafür, dass dies vorliegendenfalls zutrifft, findet sich jedoch in den Verfahrensergebnissen kein Anhalt, zumal da nach diesen Ergebnissen bei der Reparatur keine solchen Bestandteile zur Auswechslung gelangt sind, die sich wie zB Motor und Pneus normalerweise beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs besonders abnützen und daher im Falle ihrer Erneuerung von werterhöhendem Einflusse sind. Sohin kann der Angeklagte eine Vorteilsausgleichung nicht in Anspruch nehmen.

Der gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Da die Reparaturkosten den Urteilsfeststellungen zufolge insgesamt rund 2.446 S betrugen, hat das Erstgericht den vom Angeklagten strafrechtlich zu verantwortenden Schaden zutreffend in dieser Höhe festgesetzt. Damit ist aber der wegen Vergehens des unbefugten Betriebs von Fahrzeugen ergangene Schuldspruch frei von einem Rechtsirrtum.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 467b StG unter Anwendung des § 266 StG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 25. Feber 1960, U 880/59, nach dem § 265 StPO sowie in Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 1 und 2 JGG zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten strengem Arrest, verschärft durch ein hartes Lager monatlich. Bei der Strafzumessung hat es die vernachlässigte Erziehung und den Umstand, dass seit der Begehung der Tat geraume Zeit verstrichen ist, als mildernd gewertet; als erschwerend wurde die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit berücksichtigt.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung an.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Angeklagte ist in dem oben genannten Urteil des Bezirksgerichts Feldbach zu einer bedingten Arreststrafe von 8 Tagen verurteilt. Die gegenständliche Straftat fällt in die Probezeit. Darin gründen bereits gewichtige, von Überlegungen der Spezialprävention geleitete Bedenken gegen einen abermaligen bedingten Strafausspruch, die von den vom Erstgericht zur Person des Täters getroffenen Feststellungen noch verstärkt werden. Weder in der Täterpersönlichkeit noch in der Beschaffenheit der Tat sind die im Gesetz über die bedingte Verurteilung geforderten besonderen Gründe verwirklicht, die eine bloße Androhung der Vollziehung zweckmäßiger erscheinen ließen als die Vollstreckung der Strafe.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft war sohin der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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