OGH 8Os101/61

8Os101/61Tribunale superiore23 giu 1961

Testo completo

OGH 8Os101/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1961 unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Oberhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Peter K***** und Ing. Johann B***** wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG über die von dem Angeklagten Ing. Johann B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 1960, GZ 7 Vr 9481/59-50, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Bröll, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Herbert Michner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Lustig, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ing. Johann B***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing. Johann B***** des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens, nach § 335 StG schuldig erkannt, begangen dadurch, dass er es am 15. 12. 1959 in S***** als für Rohrverlegungsarbeiten zuständiger Bauleiter der Bau- und Montageabteilung der Ö***** ohne Rückfrage bei der für die Ausführung von Künetten verantwortlichen Arbeitsgemeinschaft (Firmen P***** und U*****) zuließ, dass eine Rohrverlegung im nassen Erdreich einer ungesicherten (nicht gepölzten) Künette durch die Hilfsarbeiter Paul Ku***** und Adolf H***** wieder aufgenommen wurde, wobei die Genannten durch abrutschendes Erdreich verschüttet wurden und den Tod fanden. Hingegen wurde der Angeklagte Ing. Peter K***** von der Anklage, das Vergehen nach § 335 StG dadurch begangen zu haben, dass er als Bauleiter der Arbeitsgemeinschaft der Baufirmen P***** und U***** weder für die vorgeschriebene Pölzung der oben erwähnten Künette Anordnungen traf, noch am 14. und 15. 12. 1959 eine Wiederaufnahme der nach einem Schlechtwettereinbruch unterbrochenen Arbeiten in dieser Künette ohne vorherige Sicherung derselben verbot, woraus der Tod der Hilfsarbeiter Paul Ku***** und Adolf H***** erfolgte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dieses Urteil, das im Freispruch unbekämpft blieb, wird seitens des Angeklagten Ing. Johann B***** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5 und 9a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Unter Berufung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Schuldspruch mit Begründungsmängeln behaftet sei. Denn das Urteil habe für seine Annahme, dass am 13. 12. 1959 wegen der durch einen Schlechtwettereinbruch ausgelösten besonderen Einsturzgefahr eine Einstellung aller Arbeiten an bzw in den von der Arbeitsgemeinschaft der Baufirmen P***** und U***** im Bereiche der Raffinerie S***** der Ö***** ausgehobenen Künetten, die nicht gepölzt waren, verfügt worden sei, nur offenbar unzureichende Gründe angegeben und wesentliche Beweisergebnisse, die gegen diese Annahme sprächen, unberücksichtigt gelassen. Auch leide das angefochtene Urteil an einem inneren Widerspruch, wenn es trotz seiner Feststellung, dass die Bau- und Montageabteilung der Ö*****, bei welcher der Beschwerdeführer verantwortlicher Bauleiter für Rohrverlegungsarbeiten war, eine die Einstellung der Arbeiten betreffende Abschrift des Bautagebuchs nicht erhalten hat, dennoch die Tatsache als primär unfallskausal bezeichne, dass der Beschwerdeführer an einer eingestellten Baustelle, ohne vorher mit dem Einsteller das Einvernehmen zu pflegen, weiter arbeiten habe lassen. Schließlich habe das angefochtene Urteil auch für seine Annahme, dass der Beschwerdeführer, obgleich nur Rohrverlegungsfachmann und nicht Baufachmann, dennoch den gefährlichen Zustand der Künetten hätte erkennen müssen und demgemäß die Meldung des Poliers Franz T*****, dass dort Hilfsarbeiter Rohrmuffen anziehen sollten, mit einem sofortigen Verbot der Durchführung solcher Arbeiten hätte beantworten sollen, nur unvollständige und nicht auf sämtliche Beweisergebnisse eingehende Gründe angegeben.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Das angefochtene Urteil führt zum Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 335 StG zunächst aus, dass die Verantwortung des Angeklagten Ing. B*****, er habe von der am 13. 12. 1959 nach Ansicht des Erstgerichts auf unbestimmte Zeit erfolgten Einstellung jeglicher Arbeiten in der gegenständlichen Künette erst nach dem Unfall erfahren, nicht widerlegbar gewesen sei; es fügt aber hinzu, dass Ing. B***** schon deshalb, weil er am 14. 12. 1959 selbst die gegenständliche Künette besichtigt und bemerkt hatte, dass sich darin Wasser befand, eine sofortige Einstellung aller dort durchgeführten Rohrverlegungsarbeiten hätte verfügen müssen (siehe S 276 der Akten). Mit Rücksicht auf diese durchaus zutreffende Argumentation des Erstgerichts kommt der Aussage des Zeugen Ing. F***** über die Gründe der Arbeitseinstellung am 13. 12. 1959 keine entscheidende Bedeutung zu. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 335 StG stützt sich in vollkommen zureichender Weise in erster Linie auf die unbestritten gebliebene Feststellung, dass Ing. B***** am 14. 12. 1959 den Zustand der gegenständlichen Künette, der damals Arbeiten in ihr nicht zuließ, selbst wahrgenommen hatte, weshalb er sich, ehe er am 15. 12. 1959 die Zustimmung dazu gab, dass durch den Polier Franz T***** Arbeiter in diese Künette geschickt wurden, um dort die Muffen bereits verlegter Rohre anzuziehen, sei es durch eigenen Augenschein, sei es durch Rückfrage beim verantwortlichen Bauleiter der für die Aushebung der Künetten zuständigen Arbeitsgemeinschaft, davon hätte überzeugen müssen, ob die Wände der gegenständlichen Künette tatsächlich bereits so trocken und wieder gefestigt waren, dass ein Abrutschen vom Erdreich nicht zu besorgen war. In schlüssiger Weise hat das Erstgericht den angefochtenen Schuldspruch insbesondere auch auf das Gutachten des technischen Sachverständigen Hofrat Dipl.Ing. Oskar P***** gestützt, der in seinen mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung vom 16. 12. 1960, in der er sich auch auf das im Vorverfahren schriftlich erstellte und ergänzte Gutachten berief, nicht nur auf die freilich nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortende vorschriftswidrige Ausführung der Unfallskünette, sondern auch auf die offen zu Tage gelegene Erkennbarkeit der Gefährlichkeit von Arbeiten in dieser Künette nach dem Schlechtwettereinbruch vom 13. 12. 1959 und auf die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Kontrolle hinsichtlich des Zustandes der Künetten vor der Wiederaufnahme der Arbeiten hinwies. Die urteilsmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der unter dem 13. 12. 1959 im Bautagebuch gemachten Eintragung, betreffend die Arbeitseinstellung an den Künetten, ohne sein Verschulden keine Kenntnis hatte, weil der Inhalt des Bautagebuchs der Montageabteilung der Ö*****, welche die Rohrverlegungsarbeiten in den Künetten durchführte, nicht zur Kenntnis gebracht worden war, lässt sich daher mit dem ihm gemachten Schuldvorwurf nach den Denkgesetzen ohneweiters vereinbaren. Dem angefochtenen Urteil haftet somit ein Begründungsmangel iSd § 281 Z 5 StPO nicht an.

Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Schuldspruch wegen des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG rechtsirrig sei. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass er vermöge der besonders bekannt gemachten Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung sowie nach seinem Berufe den gefährlichen Zustand der Unfallskünette nach dem Schlechtwettereinbruch vom 13. 12. 1959 leicht hätte erkennen können. Er sei, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststelle, Absolvent einer technischen Staatsgewerbeschule in der Fachrichtung des Maschinenbaues und daher auf dem Sektor von Bauarbeiten (insbesondere Erdarbeiten) vollkommener Laie; er gehöre auch seinem Berufe nach keineswegs zu jenem Personenkreis, an den sich die Bauarbeiterschutzverordnung als typische Spezialverordnung für Baufachleute ausschließlich richte. Auch setze das Erkennen der Festigkeit von Böden und damit auch, der Gefahr des Abrutschens der Seitenwände von Künetten gründliche geologische Kenntnisse und eine besondere fachliche Ausbildung voraus, die er als Maschinenbauer nicht besitze.

Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, welche besonderen Kenntnisse über die Festigkeit von Böden vom Beschwerdeführer nach seiner technischen Ausbildung vorausgesetzt werden können. Infolge seines Berufs als für Rohrverlegungsarbeiten zuständiger Bauleiter der Ö***** hatte der Beschwerdeführer jedenfalls die Pflicht, sich über das Wissen eines Laien hinausgehende Kenntnisse der Beschaffenheit von Künetten anzueignen. Dabei hätte ihm nicht verborgen bleiben können, dass je tiefer die Künetten ausgehoben werden und je weicher das sie umgebende Erdreich ist, umso größere Gefahren bei Arbeiten in solchen Künetten bestehen. Dass die Festigkeit von Erdreich, das in steilem Winkel abgegraben ist, durch einen länger dauernden intensiven Regen wesentlich vermindert wird, musste dem Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seines Berufes klar sein; es handelt sich hiebei sogar um eine Tatsache, die jedermann leicht erkennen kann. Ing. B***** war zwar nicht für die Art der Aushebung der Künetten, wohl aber dafür verantwortlich, dass gelegentlich der Rohrverlegungsarbeiten, die in den Künetten vorzunehmen waren, die damit befassten Arbeiter nicht einer vermeidbaren Unfallsgefahr ausgesetzt waren. Dass eine solche aber in den durch Pölzung nicht ausreichend gesicherten Künetten bei Schlechtwettereinbruch bestand, war für ihn wie für jedermann leicht vorhersehbar. Auch ohne Baufachmann zu sein, konnte er sich über die Frage, ob in dieser Künette schon am 15. 12. 1959 ohne besondere Gefahr wieder gearbeitet werden konnte, durch eigenen Augenschein oder durch Anfrage bei Ing. K***** leicht Klarheit verschaffen. Es sind somit alle Merkmale des Vergehens des § 335 StG verwirklicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Johann B***** war daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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