OGH 8Os111/61

8Os111/61Tribunale superiore10 apr 1961

Testo completo

OGH 8Os111/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Baldur G***** wegen des Verbrechens nach den §§ 171, 173, 174 II a StG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Feber 1961, GZ 13 Vr 2028/6041, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Das Erstgericht erkannte Baldur G***** des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 171, 173, 174 II a StG schuldig. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat er am 7. 8. 1960 in K***** mit dem abgesondert verfolgten Helmut R***** in Gesellschaft als Diebsgenossen um seines Vorteils willen fremde bewegliche Sachen in einem 10.000 S übersteigenden Werte und zwar 20.000 S Bargeld aus dem Besitze und ohne Einwilligung des Bruno Re*****, mit dem in einem Versteck vorgefundenen Originalschlüssel entzogen.

Das Erstgericht stellte hinsichtlich der Mittäterschaft des Angeklagten Nachstehendes fest:

Der Angeklagte hat gemeinsam mit Helmut R***** in F***** den Diebstahl im Uhrengeschäft des Bruno Re***** in K***** vereinbart. Dann unternahm er mit Helmut R***** eine gemeinsame Fahrt zum Tatort. In K***** hat er am 7. 8. 1960, während Helmut R***** im Geschäft seines Vaters Bruno Re***** den Diebstahl ausführte, als Aufpasser vor dem Geschäft gewartet und unmittelbar nach Verübung des Diebstahls durch Helmut R***** die gesamte Diebsbeute, Bargeld in der Höhe von 20.000 S, an sich genommen, um den Diebstahlsverdacht von Helmut R***** abzuwälzen. Anschließend fuhren der Angeklagte und Helmut R***** gemeinsam mit einer Unterbrechung in I*****, wo sie in einem Hotel gemeinsam übernachteten, nach F***** zurück und wurden nun mit dem gestohlenen Geld Einkäufe getätigt. Bereits am 10. 8. 1960 wurde Helmut R***** in F***** in dem Mietzimmer des Angeklagten, wo er wohnte, über Anzeige seines Vaters, verhaftet. Helmut R***** wurde im Zuge des gegen ihn zu AZ U 877/60 des Bezirksgerichts Kufstein laufenden Verfahrens in das Gefangenhaus Kufstein überstellt, legte dort nach anfänglichem Leugnen ein volles Geständnis ab und bezeichnete Baldur G***** als Komplizen. Als am 26. 8. 1960 der Angeklagte den Helmut R***** im Gefangenhaus besuchte, und sich hiebei fälschlich als dessen Cousin bezeichnete, wurde er verhaftet.

Der Angeklagte bekämpft nun den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 9a des § 281 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO kann nur eine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift darstellen, deren Beobachtung im Übrigen bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben sein muss.

Das Vorbringen des Beschwerdeführer, es sei in der Anklageschrift die Vorladung des Helmut R***** zur Hauptverhandlung als Zeuge zu Unrecht beantragt worden, geht allein deshalb ins Leere.

Im Übrigen wurde gegen Helmut R***** und den Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf, dass gegen den Erstgenannten eine Privatanklage zu erheben war, getrennte Verfahren geführt und zwar gegen Helmut R***** zu AZ U 877/60 des Bezirksgerichts Kufstein, während gegen den Beschwerdeführer vom öffentlichen Ankläger im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift eingebracht wurde. Es kam daher im Rahmen der Hauptverhandlung in diesem Verfahren allein die Vernehmung des Helmut R***** als Zeugen in Betracht, da in der Hauptverhandlung vom Angeklagten verschiedene Personen abgesehen vom Sachverständigen nur als Zeugen vernommen werden können (s SSt XXVIII/68).

Mit Rücksicht auf die in der Hauptverhandlung vom 1. 2. 1961 getroffene Feststellung, wonach Helmut R***** am 28. 12. 1960 verstorben ist (S 167 dA) konnte daher seine im Verfahren am 7. 10. 1960 abgelegte Zeugenaussage (S 99 dA) mit Recht gemäß dem § 252 Z 1 StPO verlesen werden. Hiezu kommt noch, dass im Übrigen selbst eine Verletzung des § 252 StPO keine Nichtigkeit im Sinne der Z 3 des § 281 StPO darstellen könnte, da die Bestimmung des § 252 StPO in der taxativen Aufzählung der Z 3 des § 281 StPO nicht enthalten ist.

Selbst wenn daher die Rüge in diesem Sinne verstanden wird, kann ihr kein Erfolg beschieden sein.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 StPO rügt der Beschwerdeführer, es habe sich das Erstgericht mit dem Leumund des Helmut R*****, der von seiner eigenen Mutter als lügnerisch und unehrlich bezeichnet wurde, wobei sich sein Charakter in der letzten Zeit noch wesentlich zu seinen Ungunsten verschlechtert habe, nicht auseinandergesetzt. Dies wäre zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Helmut R***** und des Beschwerdeführers selbst notwendig gewesen.

Das Erstgericht habe ferner nicht mit der nötigen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welchen Angaben des Helmut R***** im Zuge des Verfahrens es gefolgt sei, obwohl der Inhalt dieser Vernehmungen in einigen Punkten nicht übereinstimme.

Auch die Angaben des Vaters des Helmut R*****, namens Bruno Re*****, seien hinsichtlich der an ihn (dem Vater) begangenen Diebstählen unklar und ergänzungsbedürftig.

Zu einem Teil dieses Vorbringens will der Beschwerdeführer nicht wahrhaben, dass im erstgerichtlichen Urteil ohnedies darauf Bezug genommen wurde, dass Helmut R***** das Sorgenkind seines Vaters war und diesen schon in früheren Jahren mit kleineren Beträgen bestohlen hat. Im Übrigen bestand für das Erstgericht deshalb keine Pflicht, sich mit der Person des Helmut R***** und mit seinen in der Beschwerde kritisierten Angaben des näheren zu befassen, weil das Erstgericht seine Feststellungen hinsichtlich der Mittäterschaft des Angeklagten auf eine Anzahl objektiver Voraussetzungen gründen konnte. So konnte es darauf hinweisen, dass der Angeklagte mit Helmut R***** gemeinsam in F***** wohnte, dass er ferner gemeinsam mit diesem nach I***** fuhr und in der dem Diebstahl folgenden Nacht in I***** in einem Hotel gemeinsam übernachtete und dass Helmut R***** wieder mit dem Beschwerdeführer nach F***** zurückkehrte und bei diesem bis zu seiner Verhaftung in Aufenthalt war.

Unter diesen Voraussetzungen konnte das Erstgericht davon ausgehen, dass den Angaben des Helmut R***** selbst bei Vorhandensein minderer Charaktereigenschaften in der geschilderten Art, Verlässlichkeit zukommen, da sie die übrigen Feststellungen des Erstgerichts, die sich auf andere und zwar objektive Voraussetzungen gründen, ergänzen.

Zu den übrigen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist nur im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf hinzuweisen, dass es keine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 StPO bildet, wenn das Erstgericht nicht im Voraus sich mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge in seinen Beschwerdeausführungen vorgebrachten Einsendungen auseinandergesetzt hat.

Dieses Vorbringen stellt daher, soweit nicht überhaupt nur Vermutungen aufgestellt werden, die in der bisherigen Aktenlage keine Deckung finden - dies trifft vor allem „für eine mögliche Absprache zwischen Vater und Sohn R***** über ein internes Deckungsverhältnis“ zu - nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts dar.

Die Ausführungen zu dem angeblich wahren Wert der Fahrnisse von kaum 5.000 S, die anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers sicher gestellt wurden, betreffen nur die Art der Verteilung der Diebsbeute, die in einem Bargeldbetrag bestand. Diese Frage berührt aber den in diesem Zeitpunkt bereits vollendeten Diebstahl überhaupt nicht und betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 StPO.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO ist daher in keiner Richtung gegeben.

Unter Anrufung der Z 9a des § 281 StPO (sachlich Z l0 des § 281 StPO) geht der Beschwerdeführer davon aus, er sei nicht Mittäter gewesen, sondern habe nur nach Vollendung des Diebstahls Diebsgut an sich gebracht und mit diesem sohin Kleidungsstücke angeschafft. Mit diesem Vorbringen verlässt er aber den Boden der Feststellungen des Erstgerichts. Es mangelt daher diesen Behauptungen die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit, soweit der Angeklagte die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 5 StPO geltend macht, als offenbar unbegründet soweit der Angeklagte sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO stützt, als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß dem § 285d Abs1 Z 2 und dem § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO 1960 schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

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