OGH 8Os110/61
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.1961
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach den §§ 152, 155b, 156a StG mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. 2. 1961, GZ 14 Vr 2142/6020, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Begründung
Gegen das Urteil des Erstgerichts, mit dem der Angeklagte Karl B***** des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach den §§ 152, 155b, 156a StG schuldig erkannt wurde, richtet sich seine auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5, 9a und 9b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hielt sieh in der Nacht zum 23. 8. 1960 in der Gaststätte „M*****“ in I***** eine Gesellschaft auf, der unter anderem auch der Angeklagte und Anton Be***** angehörten. Aufgrund einer Äußerung des Angeklagten dem Genannten gegenüber nahm dieser sein Weinglas in die Hand und machte eine Bewegung, als wolle er den Angeklagten anschütten. Dabei kam ihm, wie das Erstgericht bei Schilderung des Vorfalls im Urteil ausspricht, das Glas, das zu einem Viertel mit Weißwein gefüllt war, aus und traf den Angeklagten in der Gegend der Krawatte. Daraufhin erhob sich der Angeklagte und warf sein Weinglas dem etwa 1 m von ihm entfernt sitzenden Anton Be***** gegen den Kopf. Das Glas zersprang im Gesicht des Genannten und verletzte dessen rechtes Auge so schwer, dass es entfernt und durch ein künstliches Auge ersetzt werden musste. Be***** befand sich in der Zeit vom 23. 8. bis 8. 10. 1960 in stationärer Behandlung der Universitätsaugenklinik.
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, dass der Angeklagte Anton Be***** gegenüber in feindseliger Absicht, also vorsätzlich gehandelt hat. Die Verantwortung des Angeklagten, das Werfen des Glases von seiner Seite sei eine Reflexbewegung gewesen, bezeichnete das Erstgericht als unglaubwürdig, weil er nach den Beweisergebnissen vorsätzlich gehandelt hat und nicht infolge einer unbewussten durch einen Reiz auf den Körper ausgelösten Bewegung. Auch Notwehr billigte das Erstgericht dem Angeklagten nicht zu, weil, so wird im Urteil ausgeführt, das von Anton Be***** gar nicht beabsichtigte Anschütten des Angeklagten mit Wein keinen Angriff auf Leben, Freiheit oder Vermögen darstelle, der eine Notwehrhandlung des Angeklagten gerechtfertigt hätte.
Soweit der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9a StPO die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich und in Verletzungsabsicht gehandelt, als unrichtig bezeichnet, führt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, weil er der ausdrücklichen Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich im Sinne des § 152 StG gehandelt, die urteilsfremde Behauptung entgegenstellt, es habe ihm dieser Vorsatz gefehlt. Damit vergleicht er aber nicht die im Urteil getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, was die Voraussetzung für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist. Dieses Vorbringen musste daher unbeachtlich bleiben.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 StPO die Urteilsfeststellung, dass das vom Angeklagten geworfene Glas im Gesicht des Anton Be***** zersprungen ist, wobei die Scherben dessen rechtes Auge verletzt haben, als aktenwidrig bezeichnet, ist dieser Vorwurf nicht begründet. Das Erstgericht konnte diese Feststellung auf die Aussage des Tatzeugen Ferdinand G***** in der Hauptverhandlung vom 22. 11. 1960 (s 53/54 der Akten) stützen, welche Angaben laut Verhandlungsniederschrift in der mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung vom 14. 2. 1961 zur Verlesung gebracht worden sind (S 66). Von einer Aktenwidrigkeit dieser Feststellung ist daher keine Rede.
Nicht berechtigt ist auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit in der Richtung, dass das Erstgericht entgegen den von Anna S***** tatsächlich gemachten Angaben ihre Aussage als Grundlage für die Feststellung heranzieht, dass der Angeklagte das Glas seinem Gegner absichtlich in das Gesicht geschleudert hat. Denn Anna S***** hat laut S 51 der Akten als Zeugin deponiert, dass der Angeklagte sein Glas auf ungefähr 1 m Entfernung gegen Anton Be***** „hinübergehaut oder geschmissen“ hat; auch diese Aussage wurde laut Verhandlungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen (S 66 der Akten). Diese Angaben berechtigten das Erstgericht, sie als Basis für den Ausspruch heranzuziehen, dass der Angeklagte sein Glas absichtlich gegen Be***** geworfen hat. Es liegt daher auch in diesem Belange keine Aktenwidrigkeit vor.
Berechtigung kommt der Beschwerde hingegen insoweit zu, als der Ausspruch des Erstgerichts, dem Angeklagten könne Notwehr nicht zugebilligt werden, aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO bekämpft wird. Bei Schilderung des Sachverhalts hat das Erstgericht auf S 3 des Urteils erklärt, Anton Be***** habe eine Bewegung gemacht, als wolle er den Angeklagten anschütten, dabei sei ihm das Glas ausgekommen und er habe den Angeklagten (mit dem Glas) etwa in der Gegend der Krawatte getroffen. Im Widerspruch dazu hat das Erstgericht, bei Erörterung der Frage, warum dem Angeklagten Notwehr nicht zugebilligt werden könne, lediglich von dem nicht beabsichtigten Anschütten des Angeklagten mit Wein gesprochen (Urteil S 4), ohne die früher erwähnte Tatsache, dass nicht nur der Wein, sondern auch das Glas den Angeklagten getroffen haben, überhaupt zu erwähnen, geschweige denn in den Kreis seiner rechtlichen Erörterungen einzubeziehen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf diesen Mangel bzw diese fehlende Übereinstimmung der Urteilsfeststellungen ist berechtigt. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand mit Wein angeschüttet wurde, wobei das Glas in der Hand des Tätigwerdenden verbleibt oder etwa auf den Tisch zu liegen kommt oder ob jemand von einem mit Wein gefüllten Glas am Körper getroffen wird. Aufgabe des Erstgerichts wäre es gewesen, darzulegen, wie es die beiden erwähnten für die rechtliche Beurteilung des Falles möglicherweise entscheidenden Prämissen auf einen Nenner zu bringen vermeinte. Die Frage einer allfälligen entschuldbaren Notwehr des Angeklagten wird erst zu untersuchen sein, wenn eine ausdrückliche Feststellung getroffen worden ist, ob der Angeklagte von dem Glas des Anton Be***** am Körper getroffen worden ist oder nicht. Erst dann wird nämlich beurteilt werden können, ob in dem Tätigwerden des Angeklagten dem Genannten gegenüber eine vorsätzliche Handlung zu erblicken ist, die er strafrechtlich zu verantworten hat, ob er ungeachtet der grundsätzlichen Strafbarkeit seiner Handlung in Ausübung gerechter Notwehr gegen einen Angriff auf seine Person bzw körperliche Integrität gehandelt hat oder ob etwa Notwehrüberschreitung anzunehmen ist, weil er aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen einer vertretbaren Verteidigung überschritten hat. Dieser dem Urteil anhaftende Begründungsmangel verhindert eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Obersten Gerichtshof. - Eines weiteren Eingehens auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9b StPO, in dessen Ausführung die Verneinung der Notwehr als rechtsirrig bekämpft wird, erübrigt sich bei dieser Sachlage, weil die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Urteilsausspruchs in diesem Belange zufolge des vorliegenden Begründungsmangels nicht überprüft werden kann.
Ein Eingehen auf die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO mit Bezug auf die Frage der Erfolgshaftung und den dabei gemachten Hinweis, dass auch der Erfolgshaftung Schranken gesetzt werden müssen, weil man niemanden für einen Erfolg strafrechtlich verantwortlich machen könne, den er nicht habe ahnen können, erübrigt sich zufolge der sich als notwendig erweisenden Aufhebung des Urteils.
Zufolge der dem Urteil anhaftenden Begründungsmängel war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß dem § 285e StPO, schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner - angemeldeten aber nicht ausgeführten - Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.