OGH 4Ob82/60

4Ob82/60Tribunale superiore6 dic 1960

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OGH 4Ob82/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Stanzl sowie die Beisitzer Dr. Goutard und Hala als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Oscar S*****, Angestellter, ***** ***** vertreten durch Dr. Alfred Bauer, Rechtsanwalt, Wien I, Opernringhof IV, III/10, wider die beklagte und widerklagende Partei F***** Ges.m.b.H. i.L., ***** vertreten durch Dr. Helmut Petsch, Rechtsanwalt, Wien VII, Karl-Schweighofergasse 7, wegen restlich 172.049 S und 40.000 S je s. A., infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Februar 1960, GZ 44 Cg 42/60-39, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 18. Dezember 1959, GZ 6 Cr 68/58-33, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 2.867 S 07 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger (und Widerbeklagte) war nach den Feststellungen der Untergerichte von 1952 bis etwa Juni 1955 als Angestellter der Muttergesellschaft der Beklagten (und Widerklägerin) in Mailand und ab Juni 1955 als Angestellter der beklagten Tochtergesellschaft tätig. Seine Tätigkeit in Wien dauerte bis 28. 11. 1957, und zwar war er ab 21. 7. 1955 Prokurist und ab 1. 10. 1955 Geschäftsführer der Beklagten. Anschließend war der Kläger nach seiner Enthebung als Geschäftsführer bis 31. 3. 1958 Handlungsbevollmächtigter und beriet sodann durch zwei Monate den Liquidator R*****. Bei der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten am 29. 11. 1956 wurde unter Punkt 7 der Tagesordnung das Entgelt des Klägers als Geschäftsführer beschlossen, und zwar einerseits für die Zeit vom 1. 10. 1955 bis 31. 12. 1955 und andererseits für das Jahr 1956. Für beide Zeiträume wurde dem Kläger ein monatlicher Betrag von 10.000 S als Fixbezug zuerkannt, für das letzte Quartal 1955 überdies eine Umsatzbeteiligung von 1, 1 ½ und 2 % des Verkaufserlöses für Maschinen und Mühlen. Diese Umsatzbeteiligung betrug für das letzte Quartal 1955 ungefähr 70.000 S. Hinsichtlich der Umsatzbeteiligung des Klägers für das Geschäftsjahr 1956 wurde in der ordentlichen Generalversammlung vom 29. 11. 1956 wörtlich beschlossen: "Über die Höhe einer Provision für das Geschäftsjahr 1956, wie sie dem Geschäftsführer für das Jahr 1955 zuerkannt wurde, werden sich die Parteien je nach dem Ergebnis der Bilanz 1956 zu einem späteren Zeitpunkt einigen." Der Kläger verlangt die Bezahlung der Umsatzprovision für die Zeit vom 1. 1. 1956 bis 31. 10. 1957, weil ihm diese trotz seines Anspruches bis auf einen Teilbetrag von 60.000 S nicht bezahlt worden sei (Rest 161.070 S). Außerdem habe er in den Jahren 1955 - 1957 aus innerbetrieblichen Gründen den ihm zustehenden Urlaub in der Dauer von je 21 Tagen nicht antreten können, sodass ihm eine Urlaubsentschädigung von je 6.993 S, zusammen 20.979 S gebühre. Das Gesamtbegehren des Klägers macht daher 182.049 S aus. In der Widerklage macht die Beklagte geltend, dass der Kläger aus der Gesellschaftskasse der Beklagten eigenmächtig einen Betrag von 50.000 S entnommen habe. Diesen Betrag müsse er zurückzahlen. Das Erstgericht sprach dem Kläger eine Umsatzprovision für das Jahr 1956 in der Höhe von 100.000 S und das Urlaubsentgelt von 13.153 S 62 g, jedoch abzüglich der dem Kläger schon zugekommenen 60.000 S, somit 53.153 S 62 g zu und wies das Mehrbegehren von 128.895 S 38 g ebenso wie die Widerklage, die die schon berücksichtigten Entnahmen des Klägers zum Gegenstand hat, ab.

Infolge Berufung beider Teile änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass die Forderung des Klägers mit 10.000 S, die der Beklagten mit 50.000 S festgestellt, das Mehrbegehren des Klägers von 172.049 S abgewiesen und der Beklagten somit ein Betrag von 40.000 S zugesprochen wurde. Das Berufungsgericht kam, nachdem die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durchgeführt worden war, zur Überzeugung, dass dem Kläger für das Jahr 1956 keine Umsatzprovision gebühre. Insbesondere könne aus dem Stillschweigen des Mehrheitsgesellschafters V***** auf die Briefe des Klägers vom 25. 9. 1955 und vom 31. 12. 1955 nicht auf die stillschweigende Zustimmung der Beklagten zur Gewährung der vom Kläger gewünschten Umsatzprovision für das Jahr 1956 geschlossen werden. V***** sei damals nicht Eigentümer aller Geschäftsanteile der Beklagten und auch nicht deren vertretungsbefugtes Organ gewesen. Erst mit dem Generalversammlungsbeschluss vom 29. 11. 1956 sei der zu 30 % beteiligte Josef H***** aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Generalversammlung vom 29. 11. 1956 als das höchste willensbildende Organ der Beklagten habe dem Kläger nur für das letzte Quartal 1955, nicht aber auch für das Jahr 1956 Umsatzprovision zugestanden. Nach der Verkehrssitte habe die Beklagte aus dem Schreiben des Klägers an sie vom 10. 9. 1957 auf dessen Zustimmung zum Generalversammlungsbeschluss vom 9. 9. 1957 schließen müssen. In diesem Beschluss habe die Beklagte abgelehnt, dem Kläger für die Zeit ab 1. 1. 1956 eine Umsatzprovision zu zahlen. Da der Kläger die Umsatzprovision für das letzte Quartal 1955 schon bekommen habe und ihm für die Folgezeit ein derartiger Anspruch nicht zustehe, sei das Klagebegehren in dieser Richtung unbegründet. Daraus folge aber auch, dass dem Widerklagebegehren auf Zurückzahlung des vom Kläger aus Gesellschaftsgeldern aconto seiner vermeintlichen Provision entnommenen Betrages von 50.000 S stattzugeben sei. Dem Kläger stehe hingegen an Urlaubsentschädigung ein Betrag von 10.000 S zu, dessen Höhe unbestritten geblieben sei.

Gegen den abweisenden und den der Widerklage stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, die angefochtenen Teile des Urteils dahin abzuändern, dass der Klage vollständig stattgegeben und die Widerklage abgewiesen werde. Allenfalls möge das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an eines der Untergerichte zurückverwiesen werden. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger schlug dem Gesellschafter der Beklagten Ernesto V***** in seinem Schreiben vom 25. 9. 1955 vor, ihm mit Rücksicht auf seine (ab 1. 10. 1955 wirksame) Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten unter anderem auch eine der Höhe des Umsatzes nach gestaffelte Provision von 1, 1 ½ und 2 % des Monatsbruttoumsatzes zu gewähren. Auch im Schreiben des Klägers vom 31. 12. 1955 an Ernesto V***** machte dieser lediglich den Vorschlag, ihm Bezüge in bestimmter Höhe zu gewähren und auch die erwähnte Umsatzprovision zuzugestehen. Er schrieb am Schluss des letztgenannten Briefes: "Wollen Sie diesen Brief nur als einfachen Entwurf konkreter Vorschläge ansehen und werde ich mich sehr freuen, von Ihnen eine freundliche Bestätigung zu erhalten." Die Meinung des Klägers, er habe aus dem Stillschweigen V*****s auf die beiden Briefe auf die Zustimmung der Beklagten schließen können (§ 863 ABGB), ist deshalb unzutreffend, weil keine Umstände festgestellt worden sind, die den Kläger zu dieser Annahme berechtigen konnten. Wollte er bei der Beklagten eine bestimmte Zusage erwirken, wäre es seine Sache gewesen, noch vor der Generalversammlung vom 29. 11. 1956 eine bindende Stellungnahme der Beklagten herbeizuführen.

Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 29. 11. 1956 ist der Kläger gleichfalls nicht berechtigt, Anspruch auf Umsatzprovision für die Zeit vom 1. 1. 1956 bis 31. 10. 1957 zu erheben. Wenn im Punkt 7 der Tagesordnung darauf verwiesen wird, dass sich die Parteien über die Höhe einer Provision für das Geschäftsjahr 1956 zu einem späteren Zeitpunkt einigen würden, hat dies nach dem Sinn der Protokollsbestimmung den Vorbehalt nicht nur der Höhe, sondern der Zuerkennung der Umsatzprovision für 1956 überhaupt zum Gegenstand. Es wird nämlich von der Höhe einer (nicht der dem Grunde nach gebührenden) Provision und davon gesprochen, dass sich die Parteien, wie sie (die Provision) dem Geschäftsführer für das Jahr 1955 zuerkannt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt einigen würden. Das Berufungsgericht hat auch ausdrücklich festgestellt, dass bei der Generalversammlung vom 29. 11. 1956 keine Willenseinigung der Streiteile zustande gekommen ist (S 260). Gleichviel, ob der Kläger in seinem Schreiben vom 10. 9. 1957 an Ernesto V***** die Bereitschaft zur Zurückzahlung der aconto der Umsatzprovision entnommenen 50.000 S dergestalt ausgedrückt hat, dass ein Verzicht auf seine angeblichen Ansprüche auf Bezahlung der Umsatzprovision ab 1. 1. 1956 angenommen werden könnte, ist der Kläger mangels eines Rechtstitels auf keinen Fall berechtigt, die Umsatzsteuerprovision in der strittigen Höhe von der Beklagten zu verlangen. Mit dem Generalversammlungsbeschluss vom 9. 9. 1957 ist ausdrücklich ausgesprochen worden, dass dem Kläger keine weitere Provision gebühre.

Mit Rücksicht auf die Stellungnahme der Beklagten im Generalversammlungsbeschluss vom 29. 11. 1956 kann aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger die zu Unrecht bezogenen 50.000 S nicht vom Gehalt abgezogen und ihm auch die 10.000 S für Urlaubsentschädigung bezahlt hat, nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe auf Rückzahlung der 50.000 S verzichtet. Es ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit Recht nur die Urlaubsentschädigung von 10.000 S dem Kläger zugesprochen, sein Mehrbegehren für Umsatzprovision abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat.

Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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