OGH 2Ob433/60

2Ob433/60Tribunale superiore16 nov 1960

Testo completo

OGH 2Ob433/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, Mechanikers in , vertreten durch Dr. Engelbert Kiechl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann Z, Bundesbeamten in *****, vertreten durch Dr. Gerhard Mösinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. September 1960, GZ 2 R 431/60-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13. Juni 1960, GZ 5 C 90/60-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

Der Kläger hat dem Beklagten die von diesem im Haus des Klägers in I*****, H***** Nr 2, gemietete Wohnung zum 31. 3. 1960 aufgekündigt; der Beklagte habe eine Eigentumswohnung erworben und bezogen und die aufgekündigte Wohnung seiner 16-jährigen Tochter Ingeborg überlassen, dieser mangle die Rechtsgeschäftsfähigkeit; Ingeborg Z***** benütze und benötige die Wohnung gar nicht; die Wohnung sei ihr nur vorsorglich für den Fall einer späteren Verehelichung übertragen worden; darin sei eine Verletzung öffentlicher Interessen und ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken.

Der Beklagte hat eingewendet, er sei nicht alleiniger Hauptmieter der aufgekündigten Wohnung; die Mietrechte stünden ihm gemeinsam mit seiner Gattin Gertrude zu; ein Kündigungsgrund nach dem Mietengesetz sei nicht gegeben.

Das Erstgericht hat die Aufkündigung aufgehoben. Es war zum Ergebnis gekommen, dass zwar der Beklagte alleiniger Mieter der aufgekündigten Wohnung sei; die Tochter des Beklagten Ingeborg, die noch zur Schule gehe und von ihren Eltern erhalten werde, benötige diese Wohnung dringend zur Deckung ihrer Wohnbedürfnisse, da die Eigentumswohnung ihrer Eltern nicht genügend Platz biete; ein wichtiger Kündigungsgrund sei nicht gegeben.

Der Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht keine Folge gegeben und die Revision für zulässig erklärt. Die Kündigung setze das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen voraus. Der Beklagte sei zur Zeit der Kündigung aber nicht mehr Mieter der aufgekündigten Wohnung gewesen. Denn er habe die Wohnung noch vorher verlassen und sie seiner Tochter Ingeborg überlassen sowie diese Überlassung dem Kläger auch schon vor der Kündigung angezeigt. Mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses sei die Kündigung aufzuheben gewesen; es sei nicht erforderlich, auf die geltend gemachten Kündigungsgründe und die sich darauf beziehenden Ausführungen der Berufung einzugehen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO gemäß § 502 Abs 4 ZPO zulässige Revision des Klägers, worin er beantragt, dieses Urteil dahin abzuändern, dass die Kündigung für rechtswirksam erklärt und der Beklagte zur Räumung verhalten werde; hilfsweise hat der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht, "allenfalls an das Erstgericht", beantragt. Der Beklagte hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Der vom Berufungsgerichte gebrauchte Abweisungsgrund liegt nicht vor. Zunächst hat das Berufungsgericht bei seiner Erledigung den Inhalt der Einwendungen des Beklagten übersehen; dieser hatte doch zur Frage der Passivlegitimation in den maßgeblichen Einwendungen (S 6 f der Prozessakten) keineswegs geltend gemacht, dass die Kündigung schon deswegen verfehlt sei, weil er nicht mehr Bestandnehmer sei; der Beklagte hatte vielmehr in dieser Hinsicht bloß vorgebracht, dass die Mietrechte ihm und seiner Gattin gemeinsam zustünden. Dementsprechend hat sich das Erstgericht mit dieser Einwendung auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen (S 53 der Prozessakten), dass der Beklagte "alleiniger Hauptmieter der aufgekündigten Wohnung" sei. Gegen diese Beurteilung ist im Berufungsverfahren nach der Aktenlage (ON 13) vom Beklagten als Berufungsgegner nichts vorgebracht worden, so dass die Frage der Passivlegitimation, mit der sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung allein auseinandergesetzt hat, in zweiter Instanz gar nicht mehr zur Erörterung gestanden ist. Bereits aus diesen Erwägungen muss der Revision Berechtigung zuerkannt werden. Es ist aber des weiteren zu bemerken, dass bei der Ansicht des Berufungsgerichtes der Vermieter auch im Falle der gesetzlich nicht gerechtfertigten Überlassung des Bestandgegenstandes an eine dritte Person nach Anzeige des Bestandnehmers von dieser Überlassung an den Bestandgeber niemals gegenüber seinem Vertragspartner durch Kündigung des Bestandverhältnisses mit Erfolg geltend machen könnte, dass die Überlassung des Objektes rechtswidrig gewesen sei und demnach ein wichtiger Kündigungsgrund nach dem Mietengesetz gegeben sei. Die Unhaltbarkeit einer derartigen Auffassung ergibt sich schon daraus, dass das Mietengesetz in § 19 Abs 2 Z 10 Kündigungsgründe für den Fall normiert hat, dass der Bestandnehmer seinen Mietgegenstand an einen Dritten weitergegeben hat (die Voraussetzungen für die zwei Fälle der bezogenen Gesetzesbestimmung und die Ausnahmen - vgl Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, 2. Aufl, S 222 ff - sind in diesem Zusammenhange nicht von Bedeutung).

Für die Erledigung in dritter Instanz ergeben sich daraus die nachstehenden Folgerungen:

Der vom Berufungsgerichte bezogene Abweisungsgrund der mangelnden Passivlegitimation des Beklagten trifft nicht zu. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der gegen den Beklagten als Bestandnehmer geltend gemachte Aufkündigungsgrund gegeben sei. Das Erstgericht hat sich auch mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, sie verneinen zu sollen. Dagegen hat der Kläger in der Berufung auch unter Bekämpfung der tatsächlichen Voraussetzungen der erstinstanzlichen Entscheidung Stellung genommen (S 60 f der Prozessakten). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Rügen nicht befasst, weil es der Ansicht war, das Ersturteil schon mangels der Passivlegitimation des Beklagten bestätigen zu können. Wie ausgeführt, trifft aber dieser Abweisungsgrund nicht zu. Das Revisionsgericht kann bei dieser Aktenlage nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht auf die Anfechtungsgründe des Klägers tatsächlicher Art nicht eingegangen ist und demgemäß die Berufung nicht erledigt hat. Dies hat die Aufhebung des Urteils zweiter Instanz und die Rückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht zu neuer Entscheidung zur Folge; dem Berufungsgericht bleibt vorbehalten, die Berufungsverhandlung zu ergänzen.

Somit war wie im Spruche zu erkennen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.

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