OGH 2Ob415/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.11.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. ) Ludwig B*****, Installateur, , vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Ebensee, 2.) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, vertreten durch Dr. Hermann Schönfellner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei August N, Portier, *****, vertreten durch Dr. Alois Dallamaßl,
Rechtsanwalt in Gmunden, wegen bezüglich Erstkläger: restlich S 20.876,26 und restliche monatliche Rente von S 298,96, bezüglich
Beklagter: restlich S 3.333,33 in monatlicher Rente von S 724,43, infolge Revision der erstklagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1960, GZ 1 R 262/60-57, womit infolge Berufung der erstklagenden und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 19. April 1960, GZ 2 Cg 382/58-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist, wie feststeht, bei einem Verkehrsunfall, der sich am 1. 2. 1958 in Gmunden ereignet hat, schwer verletzt worden. Er ist, von der Traunbrücke kommend, auf seinem Moped stadtwärts zum Klosterplatz gefahren. Der Beklagte ist mit seinem PKW, von diesem Platz kommend, in die Bundesstraße Nr 145 unter Verletzung des Vorranges des Erstklägers eingefahren. Dieser ist zu schnell gefahren, hat sein Fahrzeug auf der vereisten Straße jäh abgebremst, ist dadurch zu Sturz gekommen und vom PKW des Beklagten angefahren worden. Dem Erstkläger wurde das rechte Bein im unteren Drittel des Oberschenkels amputiert.
Der Erstkläger hat nach mehrfacher Ausdehnung und Einschränkung seines ursprünglichen Klagebegehrens einen Schadenersatz von 69.476,91 S, darunter ein restliches Schmerzengeld von 50.000 S (nach Bezahlung von 30.000 S) und eine monatliche Rente vom 1. 3. 1959 bis 31. 1. 1960 von 1.500 S und ab 1. 2. 1960 von 2.000 S bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für alle aus dem Unfall entstandenen Schäden hafte (S 41/42).
Die zweitklagende Partei hat den Ersatz ihrer Leistungen an den Erstkläger auf Grund der Legalzession nach § 332 ASVG bis zum 29. 2. 1960 in der Höhe von 28.098,40 S und die Feststellung begehrt, dass ihr der Beklagte im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung alle Leistungen zu ersetzen habe, die sie an den Erstkläger bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu erbringen habe (S 145).
Der Beklagte hat 30.000 S an Schmerzengeld und 1.098,80 S für die Reparatur des Mopeds bezahlt und das überwiegende Mitverschulden des Erstklägers mit der Behauptung eingewendet, dass er ganz langsam in die Bundesstraße eingefahren sei, um Sicht zu gewinnen und dass er vorher die Eisglätte auf der Bundesstraße nicht habe erkennen können. Das Erstgericht hat eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zum Nachteil des Beklagten vorgenommen und diesem verurteilt, dem Erstkläger 17.881,25 S (darunter 60.000 S Schmerzengeld) sowie ein monatliche Rente bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres ab 1. 2. 1960 von 828,75 S zu bezahlen. Der Zweitklägerin hat er 25.882,74 S zu ersetzen. Das Erstgericht hat auch den Feststellungsbegehren der beiden klagenden Parteien mit der Einschränkung der Verschuldensaufteilung stattgegeben. Das Mehrbegehren ist abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil haben der Erstkläger und der Beklagte berufen. Die Zweitklägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Erstkläger wollte erreichen, dass das alleinige Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfall angenommen und das Schmerzengeld nicht mit 60.000 S, sondern mit 80.000 S bemessen und ihm 39.807,49 S (statt 17.881,25 S) sowie eine monatliche Rente ab 1. 2. 1960 von 1.628,39 S (statt 828,75 S) zugesprochen werde. Der Beklagte strebte an, dass das Schmerzengeld mit 40.000 S bemessen, nicht die gänzliche, sondern nur die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit beim Erstkläger angenommen und das Urteil dahin abgeändert werde, dass dem Erstkläger lediglich 736 S zugesprochen werden. Bezüglich der Zweitklägerin hat er die Abänderung des angefochtenen Urteils in der Richtung begehrt, dass er nur 18.274,30 S zu bezahlen habe und das Feststellungsbegehren abgewiesen werde.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Erstklägers nicht Folge, der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte dem Erstkläger 8.710,26 S und ab 1. 2. 1960 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 724,43 S und der Zweitklägerin 25.829,11 S (statt 25.882,74 S) zu bezahlen habe. Es hat die Verschuldensaufteilung des Erstgerichtes gebilligt, das Schmerzengeld des Erstklägers mit 50.000 S (statt 60.000 S) bemessen und seine völlige Arbeitsunfähigkeit angenommen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen des Erstklägers und des Beklagten.
Der Erstkläger anerkennt nunmehr ein Mitverschulden zu einem Fünftel (Unterschied 2/15) und hält ein Schmerzengeld von 60.000 S für angemessen. Er macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, den Beklagten schuldig erkennen, ihm 29.556,52 S und ab 1. 2. 1960 eine monatliche Rente von 1.023,39 S bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu bezahlen. Der Beklagte hält ein Schmerzengeld von 40.000 S für angemessen, verneint einen Verdienstentgang des Klägers über die Rente des Sozialversicherungsträgers hinaus, macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auch das Schmerzengeld per 3.333,33 S und das Rentenbegehren zur Gänze abgewiesen werde, so dass dem Erstkläger nur ein Betrag von 5.376,93 zugesprochen werde. Beide Parteien beantragen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Der Erstkläger bekämpft die Annahme seines Mitverschuldens zu einem Drittel. Er ist der Meinung, dass ihn ein Mitverschulden von nur einem Fünftel treffe, weil ihn nur seine überhöhte Geschwindigkeit zum Vorwurf gemacht werden könne, während der Beklagte die Verkehrsvorschriften mehrfach verletzt habe und grob unvorsichtig gefahren sei.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Aus der überhöhten Geschwindigkeit des Erstklägers ergibt sich sein späteres fehlerhaftes Verhalten, durch das er in einem größeren Ausmaß zu dem Unfall beigetragen hat, als er es wahrhaben will. Durch die überhöhte Geschwindigkeit hat sich der Erstkläger um die Möglichkeit gebracht, die vorschriftswidrige Fahrweise des Beklagten rechtzeitig wahrzunehmen und sich danach zu verhalten. Die überhöhte Geschwindigkeit war auch dafür ausschlaggebend, dass der Erstkläger erschrocken ist und plötzlich gebremst hat, als er sah, dass der Beklagte seine Fahrt fortsetze. Er ist dadurch zufolge der vereisten Straße ins Schleudern geraten und gestürzt. Das Erschrecken kann daher dem Erstkläger nicht zugutegehalten werden. Er ist mit einem überhöhten Tempo in eine Fahrbahnenge bei vereister Straße eingefahren. Diese Fahrweise rechtfertigt die Annahme eines Mitverschuldens zu einem Drittel, wie es die Untergerichte getan haben.
Der Erstkläger hält sich weiter durch die Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichtes beschwert, das das Schmerzengeld auf 50.000 S herabgesetzt hatte. Auch in dieser Hinsicht kann den Ausführungen des Erstklägers nicht gefolgt werden. Diese Schmerzengeldbemessung hält sich im Rahmen der in ähnlichen Fällen zuerkannten Beträge (siehe die Schmerzengeldtabellen in ZVR 1960, Heft 2 Nr 12, und in ZVR 1959, Heft 2, Nr 5, 15 und 52). Es sind dabei nicht nur die Schwere der Verletzung, sondern auch die Art und Dauer der Schmerzen, nämlich 19 Tage starke, 18 Tage mittlere und 3 Monate leichte Schmerzen, sowie die mit der Anpassung der Prothese verbundenen mittleren Schmerzen von einer Woche und leichten Schmerzen von 6 Monaten sowie auch die seelischen Beeinträchtigungen des Erstklägers entsprechend berücksichtigt worden. Sollten mit einer weiteren Operation, die der Sachverständige derzeit noch nicht für notwendig erachtet, weitere nicht vorhersehbare Schmerzen und Folgen eintreten, dann steht es dem Kläger frei, diese Umstände neuerlich mit Klage geltend zu machen. Damit ist auch die Revision des Beklagten erledigt, soweit er sich gegen die Schmerzengeldbemessung durch das Berufungsgericht wendet. Ein Schmerzengeld von 40.000 S ist in diesem Fall zu niedrig und würde nicht ausreichen, alles Ungemach zu entgelten, das mit der schweren Verletzung und den schweren Verletzungsfolgen beim Kläger verbunden ist.
Der Beklagte bekämpft in seiner Revision außerdem die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass beim Erstkläger wirtschaftlich betrachtet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Auch diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Die Ansicht, dass die medizinische Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom Sachverständigen festgestellt wurde, nicht der wirtschaftlichen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei, ist bereits Allgemeingut der Rechtsprechung geworden. Der Erstkläger ist jetzt 55 Jahre alt und hat ein Bein verloren. Er wohnt in einer Gegend mit schlechten Verkehrsverhältnissen. Seiner Wiedereinschaltung in eine Arbeitstätigkeit ist daher mit großen Schwierigkeiten verbunden. Es wäre Sache des Beklagten gewesen nachzuweisen, dass es der Erstkläger schuldhaft unterlassen hat, sich um eine geeignete Arbeitsstelle umzusehen. Einen solchen Nachweis hat er nicht erbracht. Er hat aber auch keinen Beweis dafür erbracht, dass der Erstkläger in der Lage ist, mit seinem Moped überhaupt oder weitere Strecken bis zu einer entfernt liegenden Arbeitsstätte zu fahren. Zur Ausübung seines Berufes ist er jedenfalls nach den Feststellungen der Untergerichte unfähig. Er kann nur einen Beruf im Sitzen ausüben. Der Erstkläger ist daher auch nicht in der Lage, einer Vermittlertätigkeit nachzugehen. Einen PKW besitzt der Erstkläger nicht. Es steht auch nicht fest, dass er in der Lage ist, sich einen Kraftwagen anzuschaffen und damit zu fahren. Die in diese Richtung gehenden Ausführungen des Beklagten sind somit lediglich Vermutungen und können einen Erfolg nicht herbeiführen.
Aus den angeführten Gründen war daher beiden Revisionen der Erfolg zu versagen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gegeneinander aufzuheben, weil eine wesentliche Verschiedenheit der Streitwerte nicht vorliegt und im Übrigen nicht ausschlaggebend ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.