OGH 1Ob210/60

1Ob210/60Tribunale superiore7 set 1960

Testo completo

OGH 1Ob210/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Ernst Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Salomon F*****, vertreten durch Dr. Harold Seidler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.077 S infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. April 1960, GZ 5 R 149/60-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Februar 1960, GZ 5 Cg 105/59-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 735,07 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Untergerichte stellten folgenden Sachverhalt fest:

Zwischen dem Beklagten und dem Bevollmächtigten der klagenden Partei, Ing. Franz K*****, wurde im Jahr 1956 vereinbart, dass die klagende Partei an dem Israelitischen Bethaus , Bauarbeiten durchführe, wofür der Beklagte 10.000 S zu bezahlen und der Rest von 8.000 S als Spende der klagenden Partei an die Gemeinde zu gelten habe. Damit sollten die Arbeiten voll ausbezahlt sein. Der Beklagte hat den Betrag von 10.000 S bezahlt. Später gab der Tempeldiener Ferdinand J namens der Verwaltung des Bethauses der klagenden Partei weitere Arbeiten in Auftrag. J***** war nicht der Bevollmächtigte des Beklagten. Dieser hatte von dem Auftrag keine Kenntnis und hat ihn auch nicht nachträglich als für ihn verbindlich bestätigt. Aufgrund dieser Feststellungen wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung eines angeblich aushaftenden Restbetrages von 11.077 S ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Die klagende Partei ficht das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision ist nicht begründet.

Die gesamten weitwendigen Ausführungen der klagenden Partei bezwecken den Nachweis, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich der rechtliche Schluss, dass die zusätzlichen Aufträge zur Durchführung der Bauarbeiten vom Beklagten als Auftraggeber und zahlungspflichtigen Besteller erteilt wurden.

Diese Ausführungen stellen sich aber in Wirklichkeit als eine bloße Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung dar, die im Revisionsverfahren unzulässig ist. Denn nach den oben wiedergegebenen Feststellungen der Untergerichte war J***** vom Beklagten weder bevollmächtigt noch beauftragt, die zusätzlichen Bauaufträge zu erteilen. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Ob sich aus dem durchgeführten Beweise allenfalls die von der klagenden Partei gewollte Feststellung hätte treffen lassen, kann unerörtert bleiben, weil dies in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen fällt, die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geändert werden können.

Wird von dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen, wonach der Beklagte weder direkt noch mittelbar durch J***** die zusätzlichen Bauaufträge erteilt und sie auch nicht nachträglich genehmigt hat, dann erscheint die rechtliche Beurteilung der Untergerichte zutreffend, dass der Beklagte für diese Arbeiten nicht haftet. Der Revision war demnach der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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