OGH 3Ob319/60
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Lachout, Dr. Machek und Dr. Graus als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard N*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Walter Mrasek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) B*****, Kugelschreibervertrieb, E.A. N***** Co OHG, ***** 2) Elias Aziz N*****, Kaufmann, ***** 3) Maria V*****, ebendort, sämtliche vertreten durch Dr. Wilhelm Popper, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.000,-- S s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Mai 1960, GZ 1 R 143/60, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. März 1960, GZ 4 Cg 414/58-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 1.418,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind öffentliche Gesellschafter der Erstbeklagten. Am 30. 10. 1957 kam zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten, vertreten durch den Zweitbeklagten ein Krediteröffnungsvertrag zustande. Der Kläger verpflichtete sich, der Erstbeklagten den reinen Einkaufswert von 1,000.000 Stück Kugelschreiberpatronen, Marke B*****, ab 1. 12. 1957 als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Rückzahlung des Darlehens sollte im gleichen Verhältnis erfolgen, wie Warenstücke vom Kläger vom Speditionslager freigegeben werden. Für jede dem Speditionslager vom Darlehensnehmer entnommene Kugelschreiberpatrone hatte der Kläger 10 g netto zu erhalten. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren bereits 395.000 Stück bestellt. Der Import dieser 395.000 Stück sowie alle weiteren Importe bis zur Erreichung der Stückzahl von einer Million mussten unter Verwendung dieses Darlehens abgewickelt werden. Bis Jahresende 1957 waren die bestellten 1 Million Kugelschreiberpatronen in Wien eingetroffen. Der Kläger hat zur Abwicklung dieses Geschäftes am 21. 12. 1957 187.667 S und am 7. 1. 1958 (von den Beklagten am 16. 1. 1958 behoben) 51.000 S zur Verfügung gestellt. Bis zum 3. 2. 1958 haben die Beklagten in keiner Weise weitere Geldbeträge vom Kläger angefordert. Erst am 3. 2. 1958 verlangte der Zweitbeklagte weitere 3.000 US-Dollar bzw den Gegenwert in Schillingen. Daraufhin hat der Kläger weitere 77.650 S zur Verfügung gestellt. Dafür erhielt er vom Zweitbeklagten eine Bestätigung lautend: "Empfangsbestätigung über den Betrag von 77.650 S, welchen Herr N***** als Depot übernommen hat". Von einem Depot war bis dahin zwischen den Streitteilen nie die Rede gewesen. Der Betrag sollte vielmehr im Sinne des abgeschlossenen Vertrages verwendet werden. Die Beklagten haben jedoch die weiteren Importe aus eigenen Mitteln finanziert und den erhaltenen Betrag nicht dem vertraglichen Zweck zugeführt. Im März 1958 stellte der Zweitbeklagte dem Kläger den Betrag von 77.650 S zur freien Verfügung mit der Behauptung, es habe sich nur um ein Depot gehandelt. Am 9. 4. 1958 hat der Kläger, weil der Zweitbeklagte auf seinem Standpunkt beharrte, das Geld wieder an sich genommen. Weitere Beträge wurden von den Beklagten nicht angefordert.
Der Kläger begehrt Zahlung von 56.000 S mit der Behauptung, der Zweitbeklagte habe namens der Erstbeklagten nur 440.000 Patronen aus den vom Kläger zur Verfügung gestellten Mitteln angeschafft, weitere 560.000 Stück jedoch aus anderweitigen Mitteln. Durch dieses vertragswidrige Verhalten habe der Kläger einen Gewinnentgang in der Höhe des Klagsbetrages erlitten.
Die Beklagten wenden ein, der Kläger habe den Vertrag nicht erfüllt, ihn vielmehr aufgelöst. Dies ergebe sich daraus, dass er nur zwei Beträge zur Verfügung stellte, den letzten Betrag von 77.650 S nur als Depot erlegte ohne Weisung zur vereinbarungsgemäßen Verwendung und ihn sodann am 9. 4. 1958 trotz des Hinweises des Zweitbeklagten, dass der Betrag im Sinne der Vereinbarung widmungsgemäß zu verwenden wäre, wieder zurückverlangt habe. Dabei habe der Kläger erklärt, für das Geld eine bessere und einträglichere Verwendung zu haben. Dem Kläger sei ein Schaden nicht entstanden, sondern den Beklagten, weil diese damit gerechnet haben, dass ihnen der Betrag für 1 Million Patronen zur Verfügung stehen werde. Der Kläger sei gar nicht in der Lage gewesen, das nötige Kapital zur Verfügung zu stellen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Erstbeklagte habe den Vertrag dadurch verletzt, dass der Zweitbeklagte, dem offensichtlich Geldmittel ohne Gewinnbeteiligung zur Verfügung gestanden seien, in ihrem Namen die restlichen 560.000 Patronen entgegen der Vereinbarung der Streitteile nicht aus den Mitteln des Klägers angeschafft habe. Diese von den Beklagten zu vertretende schuldhafte Verletzung des Vertrages verpflichte sie gemäß § 1295 ABGB zum Ersatz des Schadens, welcher darin bestehe, dass der Kläger nicht den für die weiteren 560.000 Kugelschreiberpatronen vereinbarten Gewinn von 10 g pro Patrone ausbezahlt erhalten habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm ausdrücklich alle tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und gelangte ebenfalls zu dem rechtlichen Schluss, dass der Kläger in keiner Weise gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, insbesondere auch nicht dadurch, dass er nicht bereits im Dezember 1957 den gesamten für die Abwicklung des Geschäftes erforderlichen Betrag an die Beklagten zur Auszahlung gebracht habe, zumal er hiezu nach der Vereinbarung vom 30. 10. 1957 gar nicht verpflichtet gewesen sei. Haben die Beklagten eigene Mittel zur Einlösung der bereits eingelangten Ware verwendet, haben sie dem Vertrag zuwider gehandelt und seien nicht berechtigt gewesen, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag aufzulösen. Die schuldhafte Vertragsverletzung verpflichte die Beklagten zum Schadenersatz. Das Berufungsgericht fugt noch hinzu, selbst wenn der Betrag von 77.650 S als Depoterlag zu werten wäre, gelange man zu keinem anderen Ergebnis, denn von einer Vertragsverletzung des Klägers könnte in diesem Falle erst dann gesprochen werden, wenn die Beklagten den Kläger zur Freigabe des Depoterlages erfolglos aufgefordert hätten. Eine derartige Behauptung hätten aber die Beklagten in erster Instanz gar nicht aufgestellt.
Gegen dieses Urteil erheben die Beklagten Revision, machen als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, die untergerichtlichen Urteile aufzuheben und die Sache an das Handelsgericht zurückzuverweisen, oder das berufungsgerichtliche Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern. Das Berufungsgericht stelle sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Betrag von 77.650 S nur als Depot gegeben worden sei. Es ziehe aber daraus den falschen Schluss, dass der Kläger auch damals seiner Finanzierungspflicht nachgekommen sei. Schon die Hingabe als Depot beweise, dass der Kläger nicht in der Lage war, seiner Verpflichtung nachzukommen. Eine Aufforderung zur Freigabe des Depots sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger dieses Depot immer wieder zurückverlangt habe. Daraus sei den Beklagten klar gewesen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seiner Finanzierungspflicht nachzukommen, und das Übereinkommen aufgelöst sei.
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich alle tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, also auch die Feststellung, dass der Betrag von 77.650 S nicht als Depot erlegt wurde, sondern zum Zweck der vertragsgemäßen Verwendung. Es erübrigt sich daher, auf die berufungsgerichtlichen Erwägungen, was wäre, wenn tatsächlich der Betrag als Depot erlegt worden wäre, einzugehen. Es sind vielmehr alle Schlussfolgerungen in der Revision, die von einem Depoterlag ausgehen, völlig abwegig. Wird aber von den tatsächlichen Feststellungen ausgegangen, hat nicht der Kläger, sondern haben ausschließlich die Beklagten den Vertrag schuldhaft verletzt. Sie sind daher schadenersatzpflichtig. Es genügt, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.