OGH 6Ob260/60

6Ob260/60Tribunale superiore13 lug 1960

Testo completo

OGH 6Ob260/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Meyer-Jodas, Dr. Hammer, Dr. Lassmann und Dr. Nedjela als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Hans R*****, geboren am 14. Februar 1958, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Friederike R*****, vertreten durch Dr. Walter Schönhofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 3. Juni 1960, GZ 2 R 365/60-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. April 1960, GZ 18 P 261/59-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. 10. 1959, 10 Cg 291/59, rechtskräftig geschieden. Laut Pkt. 4 des am gleichen Tage zwischen den Ehegatten abgeschlossenen pflegschaftsbehördlich genehmigten gerichtlichen Vergleiches hat der Minderjährige Hans R***** jun. in Pflege und Erziehung des Vaters Hans R***** sen. zu verbleiben.

Der am 30. 11. 1959 seitens der ehelichen Mutter Friederike R***** gestellte Antrag, ihr den Minderjährigen in Pflege und Erziehung zu überlassen, wurde vom Erstgericht abgewiesen. Dem dagegen seitens der Antragstellerin erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Hiebei vertrat das Rekursgericht im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Erstgericht den Standpunkt, dass eine Veränderung in der Unterbringung des Kindes, welches sich derzeit in Pflege und Erziehung bei den väterlichen Großeltern befindet, schon im Hinblick auf die dort gegebenen weitaus besseren räumlichen Verhältnisse sowie auf die dort gewährleistete dauernde Pflege und Erziehung durch die gleichen Personen nicht im Interesse des für die Entscheidung ausschlaggebenden Wohles des Kindes gelegen wäre.

Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin gemäß § 16 AußStrG, mit welchem als Beschwerdegründe offenbare Gesetzwidrigkeit und unterlaufene Nullität geltend gemacht werden und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der zwischen den Ehegatten geschlossene, pflegschaftsbehördlich genehmigte Vergleich vom 24. 10. 1959, wonach der Minderjährige in Pflege und Erziehung des ehelichen Vaters Hans R***** sen. zu verbleiben hat, ist solange bindend, als nicht das Wohl des Kindes eine andere Unterbringung als bei den väterlichen Großeltern, welchen es vom Vater in Pflege und Erziehung überlassen wurde erfordert. Die Entscheidung darüber, ob diese von den Vorinstanzen verneinte Voraussetzung vorliege, ist jedoch zur Gänze dem richterlichen Ermessen vorbehalten. Es kann sonach eine über die Frage der Notwendigkeit einer anderen Unterbringung im Sinne des § 142 Abs 2 ABGB im bejahenden oder verneinenden Sinn getroffene Entscheidung keinesfalls eine offenbare Gesetzeswidrigkeit darstellen. Dieser von der ehelichen Mutter geltend gemachte Beschwerdegrund liegt daher nicht vor (Rspr. 1928, S. 34; JBl 1946, S. 354, EvBl. 1954, Nr. 390). Der von ihr erhobene Beschwerdegrund einer begangenen Nullität wurde nicht ausgeführt.

Mangels eines im § 16 AußStrG zulässigen Beschwerdegrundes erweist sich demnach der Revisionsrekurs als unzulässig.

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