OGH 1Ob229/60

1Ob229/60Tribunale superiore6 lug 1960

Testo completo

OGH 1Ob229/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Bachofner und Dr. Bauer als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3. Dezember 1957 verstorbenen Johann H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Hilda H*****, als Vormünderin des minderjährigen Günther H*****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Erich Biel, Rechtsanwalt in Wien I., gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. Mai 1960, GZ 44 R 320/60-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17. März 1960, GZ 9 P 373/57-38, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Sowohl die Vormünderin wie der Kollisionskurator beantragten die Enthebung des Kollisionskurators, die Vormünderin deshalb, weil infolge der Rückziehung der von ihr abgegebenen Erbserklärung eine Interessenkollision nicht mehr bestehe, der Kollisionskurator deshalb, weil die erblasserische Witwe Hilda H***** (Vormünderin) das testamentarische Erbrecht des Kuranden anerkannt habe und nur mehr als Legatarin am Verfahren beteiligt sei.

Das Erstgericht hat die Anträge auf Enthebung des Kollisionskurators abgewiesen und den mit Beschluss vom 20. 11. 1959 dem Kollisionskurator erteilten Auftrag zur Stellung von Schlussanträgen binnen vier Wochen wiederholt, da die Interessenkollision in der Person der Vormünderin, der am Hauptbestandteil des Nachlasses durch Legat ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde, frühestens nach Beendigung der Verlassenschaftsverhandlung und der Verbücherung ihrer Ergebnisse behoben sein könnte.

Gegen den erstrichterlichen Beschluss erhob nur Hilda H***** Rekurs, dem das Rekursgericht jedoch nicht Folge hab. Die Rekurswerberin übersehe nach Auffassung des Rekursgerichtes, dass es mit der Rückziehung der von ihr aufgrund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärung und Anerkennung ihres Sohnes als alleinigen Testamentserben nicht getan sei. Ihr seien nach dem von ihr nun anerkannten Testament zu gleichen Teilen mit ihrem Sohn die klägerischen 7/48-Anteile an der Liegenschaft , und ihr allein an diesen 7/48-Anteilen das Fruchtgenussrecht vermacht worden. Als Legatarin habe die Rekurswerberin die Stellung eines Gläubigers des Nachlasses, sei aber gleichzeitig auch Vormünderin des Alleinerben. Als solche wäre sie nun verpflichtet, sich selbst das Miteigentums- und Fruchtgenussrecht einzuräumen. Das Vorliegen einer Interessenkollision liege auf der Hand, weil die Interessen des Gebenden im Allgemeinen mit den Interessen des Nehmenden nicht konform gehen. Es habe daher das Erstgericht mit Recht eine Interessenkollision angenommen. Diese Kollision werde so lange bestehen, als nicht das Legat aus dem Testament erfüllt sei. Inwiefern eine Kollision der Rechte der Fruchtnießerin mit dem Vertretungsrecht des minderjährigen Erben als Liegenschaftsmiteigentümer bestehe, sei nicht zu untersuchen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss liegt der Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe und Vormünderin des erblasserischen Sohnes vor. Da mit dem angefochtenen Beschluss der Beschluss des Erstgerichtes bestätigt wurde, ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängig, ob eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung vorliegt oder eine Nichtigkeit begangen wurde (§ 16 AußStrG). Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ XXIII 360, 206, 161 und 46; SZ XXI 131, 10 ua). Der Revisionsrekurs führt keinen der Anfechtungsgründe nach § 16 AußStrG namentlich an; es lässt sich auch aus dem Inhalt der Rechtsmittelausführungen kein solcher Anfechtungsgrund entnehmen. Es fehlt an der Anführung von Gründen, worin eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegen oder eine Nichtigkeit bestehen soll. Dr. Friedrich H ist mit Beschluss vom 9. 1. 1958 gemäß § 77 Z 1 AußStrG zum Kollisionskurator für die Dauer des Abhandlungsverfahrens bestellt worden. Diesen Beschluss haben die Oberinstanzen bestätigt. Das Abhandlungsverfahren ist, solange der Nachlass noch nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nicht beendet. Der Umstand, dass mittlerweile die erblasserische Witwe den Minderjährigen als alleinigen Testamentserben anerkannt und ihre „Erbserklärung zurückgezogen" hat, besagt schon deshalb nichts, weil trotz dieser Anerkennung infolge der Hinterlassung des Liegenschaftsanteils an die erblasserische Witwe und den erblasserischen minderjährigen Sohn, an die erstere noch dazu mit gewissen Vorzugsrechten und der Belastung des Miteigentumsrechtes des minderjährigen Erben durch das Fruchtgenussrecht der erblasserischen Witwe, jene Lage fortbesteht, die einen Interessenwiderstreit ergibt, der es untunlich erscheinen lässt, die erblasserische Witwe als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen im Verlassenschaftsverfahren auftreten zu lassen. Mangels Vorliegens gesetzlicher Anfechtungsgründe war daher der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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