OGH 2Ob268/60

2Ob268/60Tribunale superiore24 giu 1960

Testo completo

OGH 2Ob268/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabatitsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg W*****, Werbefachmann, ***** vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, wider die beklagte Partei Walter L*****, Friseurmeister in ***** vertreten durch Dr. Aubert Salzmann, Rechtsanwalt in Wels, wegen DM 2.922,60 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. April 1960, GZ 1 R 112/60-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. Jänner 1960, GZ 2 Cg 175/59-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Nach den Feststellungen der Untergerichte ereignete sich am Vormittag des 9. Juni 1957 auf der Passauer Bundesstraße in Gschnarredt ein Verkehrsunfall. Der Kläger war mit seinem Volkswagen auf dem Wege nach Linz; der Beklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen, Marke Fiat 600, von Linz kommend in der Richtung gegen Schärding. Auf der regenfeuchten Straße kam es - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - am Beginn einer unübersichtlichen Kurve des Gschnarredter Berges zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Insassen beider Fahrzeuge wurden leicht verletzt; es entstand erheblicher Sachschaden.

Im Strafverfahren wurde der Beklagte schuldig erkannt, die nötige Vorsicht beim Befahren der Kurve außer acht gelassen zu haben; den Gründen der Entscheidung ist noch zu entnehmen, daß der Beklagte seine rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten hat. Der Kläger wurde mangels Nachweises eines Verschuldens von der gleichen Anklage freigesprochen.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seine Ersatzansprüche geltend und behauptet, daß den Beklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe. Der Beklagte hat das Begehren bestritten und Mitverschulden des Klägers eingewendet.

Das Erstgericht hat die Klage auf den Grund des Anspruchs engeschränkt und mit Zwischenurteil erkannt, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens an seinem Kraftfahrzeug dem Grunde nach mit der Hälfte zu Recht, mit der andere Hälfte nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht hat infolge Berufung beider Parteien das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß der Klageanspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens mit 4/5 zu Recht und mit 1/5 nicht zu Recht bestehe. Damit hat das Berufungsgericht der Berufung des Klägers, die auf das Ganze ging, teilweise Folge gegeben; die Berufung des Beklagten, der den Ersatzanspruch des Klägers nur mit ¼ anerkannt wissen wollte, blieb ohne Erfolg.

Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht die Revisionsgründe des § 503 Z. 3 u. 4 ZPO. geltend und beantragt, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Anspruch des Klägers nur mit ¼ zu Recht bestehe.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Aktenwidrigkeit, die darin liegen soll, daß das Berufungsgericht an zwei Stellen des angefochtenen Urteils von einer "Annäherung an die Kurve" spricht, während in der erstinstanzlichen Entscheidung von einer "Annäherung an die Unfallsstelle" die Rede ist, ist nicht gegeben. Da es - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - am Beginn der Kurve zum Zusammenstoß gekommen ist, fallen Unfallsstelle und Beginn der Kurve nahe zusammen. Von einem Widerspruch oder auch nur einer Abweichung in den Feststellungen kann daher keine Rede sein. In sachlicher Hinsicht müssen die Erwägungen des Berufungsgerichtes gebilligt werden. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Kläger nicht auf der rechten Fahrbahnseite gefahren, sondern nahe der Straßenmitte und hat sein Fahrzeug erst unmittelbar vor der Unfallstelle nach rechts gelenkt. Darin liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StPolG. (§ 15 StPolO.). Sein Verschulden ist aber wesentlich geringer als das des Beklagten, der unvorsichtig und mit überhöhter Geschwindigkeit in die unübersichtliche Kurve gefahren ist. Hätte der Beklagte das Fahrzeug auf seiner rechten Fahrbahnseite gehalten, dann wären beide Fahrzeuge ungehindert aneinander vorbeigekommen und es wäre der Unfall überhaupt unterblieben. Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, daß das Erschrecken des Beklagten und das unmittelbar darauffolgende Abbremsen zum erheblichen Teil dem eigenen Verschulden des Beklagten anzulasten ist. Keinesfalls kann diese Reaktionshandlung, die auf das fahrtechnisch unrichtige Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, entschuldigt werden. Nicht das Verhalten des Klägers hat, wie der Beklagte glauben machen will, den Unfall primär ausgelöst, sondern die unvorsichtige und vorschriftswidrige Fahrweise des Beklagten; gegenüber diesem Fehler, der auch in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck kommt, tritt das Verschulden des Klägers weitgehend in den Hintergrund.

Soweit der Beklagte in seinen Revisionsausführungen noch an der Behauptung festhält, daß der Kläger mit einer größeren Geschwindigkeit als 50 km/h auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei und die Kurve geschnitten habe, findet sie in den Feststellungen der Untergerichte keine Deckung und muß daher unberücksichtigt bleiben. Der Oberste Gerichtshof tritt demnach der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß beide Fahrer an dem Unfall ein Verschulden trifft und daß das Verschulden im Verhältnis von 1 : 4 zu Ungunsten des Beklagten zu teilen ist.

Die Revision mußte daher ohne Erfolg bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 393 Abs. 4 und 52 Abs. 2 ZPO.

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