OGH 2Ob250/60

2Ob250/60Tribunale superiore24 giu 1960

Testo completo

OGH 2Ob250/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, Fuhrwerksunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Johann A*****, Kraftfahrer, ***** 2.) Anna A*****, Fuhrwerksunternehmerin, ***** beide vertreten durch Dr. Max Buschmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher 11.706,91 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. April 1960, GZ 3 R 100/60-38, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. November 1959, GZ 9 Cg 370/57-31, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 801,38 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es am 21. 8. 1957 auf der Bundesstraße Nr 9 zwischen Schwechat und Fischamend zu einem Zusammenstoß zweier LKW gekommen. Der Kläger ist mit seinem LKW in Richtung Schwechat gefahren. Der Erstbeklagte ist ihm mit dem der Zweitbeklagten gehörigen LKW entgegengefahren. Er hat zwei vor ihm fahrende Kraftfahrzeuge überholt und hat dadurch den Kläger gezwungen, ganz am rechten Straßenrand und teilweise auch schon am anschließenden Bankett zu fahren. Beim Vorbeifahren haben die LKW einander gestreift; der LKW der Beklagten ist umgestürzt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger seinen Sachschaden und Verdienstentgang wegen Ausfalles des Kraftwagens durch längere Zeit in der eingeschränkten Höhe von 38.534,50 S geltend gemacht. Die Beklagten haben Klagsabweisung begehrt und das alleinige Verschulden des Klägers mit der Begründung eingewendet, dass dieser durch die Beibehaltung seiner Geschwindigkeit und durch eine Ablenkung nach links gerade im entscheidenden Augenblick den Unfall verschuldet habe.

Das Erstgericht hat eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 4 : 1 zum Nachteil der Beklagten angenommen und diese verurteilt, dem Kläger 26.827,62 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 11.706,91 S ist abgewiesen worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien berufen. Der Kläger hat sich gegen die Annahme seines 20 %igen Mitverschuldens und gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gewendet. Die Beklagten wollten eine Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles in der Richtung eines 40 %igen Mitverschuldens des Klägers und der Herabsetzung seines Verdienstentganges von 37.587 S auf 29.480 S erreichen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers nicht Folge, der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben. Es hat die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung gebilligt und das angefochtene Urteil als Teilurteil hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.342 S unter Abweisung des Mehrbegehrens von 11.706,91 S bestätigt, jedoch hinsichtlich eines Verdienstentganges von 6.485 S und im Kostenausspruch aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang ohne Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers insoweit, als sein 20 %iges Mitverschulden angenommen und sein Mehrbegehren von 11.706,91 S abgewiesen worden ist. Er macht den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, ihm auch diesen Betrag samt Anhang zu ersetzen, oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger wendet sich auch im Revisionsverfahren dagegen, dass ein Mitverschulden mit 20 % angenommen wurde, indem er darauf verweist, dass nach Lehre und Rechtsprechung derjenige Kraftfahrzeugführer, der durch das vorschriftswidrige, leichtsinnige und rücksichtslose Verhalten eines anderen Kraftfahrzeugführers in eine gefährliche Situation gebracht werde, kein Verschulden habe, wenn er auch bei größerer Geistesgegenwart oder Geschicklichkeit einen Zusammenstoß hätte vermeiden können, weil ihm durch das Verhalten des anderen Kraftfahrzeugführers die Zeit zum ruhigen Überlegen genommen worden sei.

Diese Ausführungen gehen an der festgestellten Tatsache vorbei, dass der Kläger durch 4,4 Sekunden das vorschriftswidrige Verhalten des Erstbeklagten beim Überholen der beiden vor ihm fahrenden Kraftfahrzeuge beobachten konnte. In dieser Zeit hätte der Kläger auf jeden Fall eine entsprechende Abwehrhandlung setzen können und müssen, da er zur Vermeidung oder Verminderung des Schadens verpflichtet gewesen ist. Der Fall liegt hier nicht so, dass dem Kläger keine Zeit zur Überlegung geblieben wäre. Von einem Kraftfahrzeugführer muss verlangt werden, dass er rasch und entsprechend zu reagieren vermag, um einer Gefahr zu begegnen. Der Kläger hätte durch eine rechtzeitige Herabminderung seiner Geschwindigkeit den Zusammenstoß vermeiden, zumindest jedoch die Folgen eines solchen Zusammenstoßes wesentlich vermindern können. Die Unterlassung in dieser Richtung ist dem Kläger mit Recht als Mitverschulden im Ausmaß von 20 % angerechnet worden. Auf keinen Fall hat aber der Kläger im Sinne des § 7 KfzVerkG jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, so dass der Unfall zumindest durch ihn mitverursacht worden und er gemäß § 17 KfzVerkG ausgleichspflichtig geworden ist.

Wie immer man daher den festgestellten Sachverhalt rechtlich beurteilt, muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entscheidung der Untergerichte hinsichtlich der Schadensteilung richtig ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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