OGH 4Ob331/60

4Ob331/60Tribunale superiore16 giu 1960

Testo completo

OGH 4Ob331/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Schweißmaterial-Aktiengesellschaft, Société des Soudures C***** S.A., , vertreten durch Dr. Theodor Görner, Rechtsanwalt, Wien I, Mölkerbastei 5, wider die beklagte Partei Heinrich E, Kaufmann, Erzeugung chemisch-metallurgischer Produkte Import-Export, Erzeugung von Löt-, Verzinnungs- und Verzinkungsmaterial, ***** und *****, vertreten durch Dr. Armin Schwarz, Rechtsanwalt, Bregenz, Eichholzstraße 1, wegen Unterlassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. März 1960, GZ R 127/60-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. Jänner 1959, GZ Cg 1071/58-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.422,41 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Sachverhalt ist in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 22. 12. 1959, 4 Ob 350/59 (ON 16), dargestellt worden. Der Oberste Gerichtshof vertrat darin die Rechtsansicht, dass entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes das Wort "Eutectic" nicht schutzfähig sei und niemals Verkehrsgeltung als Individualzeichen erlangen könne. Es bedürfe der vom Berufungsgericht als notwendig angesehenen Beweiserhebungen nicht. Das Berufungsgericht hätte vielmehr der Berufung der klagenden Partei gegen das abweisende Urteil des Erstgerichtes nicht Folge zu geben gehabt.

Das Berufungsgericht versagte sodann unter Berufung auf die Begründung des oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses der Berufung den Erfolg.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes, das den Wert des Streitgegenstandes mit mehr als 10.000 S angenommen hat, richtet sich die Revision der klagenden Partei, worin die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen. Allenfalls möge das Urteil dahin abgeändert werden, dass der Klage stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist unbegründet.

Da das Berufungsgericht den Weisungen des Aufhebungsbeschlusses entsprechend der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben hat, ohne eine selbständige Rechtsaufsicht beizufügen, richten sich die Ausführungen der klagenden Partei in der Revisionsschrift ausschließlich gegen die Begründung des Obersten Gerichtshofes, die in seinem bindenden Aufhebungsbeschluss enthalten ist. Eine in letzter Instanz gefällte Entscheidung kann aber nicht mehr bekämpft werden, mag auch formell eine Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegen. Im Übrigen kann auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses verwiesen werden. Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil mit Recht bekämpft.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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